Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 629

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 629 (NJ DDR 1955, S. 629); tung zur Zahlung von 500 DM, so dient es der Klarstellung, wenn der Kläger in dem Vergleich auf den geforderten Mehrbetrag verzichtet. Auf der anderen Seite braucht sich der Vergleich nicht im Gegensatz zum Urteil (§ 308 Abs. 1 ZPO) auf den Umfang der im Urteilsverfahren gestellten Anträge zu beschränken, sondern es können hierbei auch weitere Streitpunkte bereinigt werden. Ferner kann es sich im Einzelfall als nützlich erweisen, daß ein am Urteils- oder Beschlußverfahren nichtbeteiligter Dritter dem Vergleich beitritt; so kann bei einer Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten wegen des Hausrats der Streit der Parteien um einzelne Gegenstände dadurch beseitigt werden, daß diese Gegenstände im Vergleich nicht dem Antragsteller, sondern einem gemeinschaftlichen Kind der Parteien oder einem anderen Familienangehörigen zugeteilt werden. Die Bedeutung des Prozeßvergleichs als Vollstrek-kungstitels wird besonders deutlich, wenn eine Partei Abänderung des Vergleichs gemäß § 323 ZPO beantragt. Die durch den Abschluß des Vergleichs entstandenen familienrechtlichen Beziehungen der Parteien über den Unterhalt werden, wenn die Abänderungsklage Erfolg hat, durch gerichtliches Urteil neu geregelt. Mit einer solchen Neuregelung wird aber der Unterhaltsvergleich nicht etwa hinfällig, sondern bleibt als Vollstreckungstitel auch weiterhin die Grundlage einer künftigen Zwangsvollstreckung'). Es bleibt der Partei, deren Rechtsstellung sich im Verhältnis zum Prozeßvergleich durch das Gestaltungsurteil des Gerichts verbessert hat, überlassen, ihre weitergehenden Rechte im Vollstrek-kungsverfahren unter Vorlage des Urteils geltend zu machen. Der Gläubiger kann also wegen des ihm mehr zugesprochenen Unterhaltsbetrages nur vollstrecken, wenn er dem Vollstreckungsorgan zu dem bisherigen Vollstreckungstitel, dem Vergleich, auch noch eine Ausfertigung des Abänderungsurteils vorlegt. Im Falle der Herabsetzung des Unterhalts durch Abänderungsurteil genügt für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung die Vorlage des Prozeßvergleichs nach wie vor. Vollstreckt der Gläubiger jedoch wegen eines höheren Betrages, als in dem Abänderungsurteil vorgesehen ist, so kann der Schuldner auf Grund der §§ 775 Ziff. 1, 795, 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO unter Vorlage des Abänderungsurteils unmittelbar bei dem Vollstreckungsorgan eine sofortige Beschränkung der Zwangsvollstreckung erwirken. Dies wird dem Schuldner erleichtert, wenn in dem Urteil der Prozeßvergleich insoweit ausdrücklich aufgehoben wird, als die Abänderung vorgenommen worden ist. Nicht nur bei Unterhaltsvergleichen, sondern auch in allen anderen Vergleichsfällen ist ein ausdrücklicher Hinweis des Gerichts darauf notwendig, daß aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Denn es sind bisher immer wieder Fälle aufgetreten, in denen sich die Parteien über die Folgen eines Vergleichs nicht im klaren gewesen sind und nachträglich im Beschwerdewege gegen die im Vergleich getroffene Regelung Einwendungen erheben5). Ein solcher Hinweis des Gerichts darf aber nicht dazu führen, daß Vergleiche grundsätzlich nur auf Widerruf abgeschlossen werden. Wenn beide Parteien bei den Verhandlungen persönlich zugegen sind, besteht für den Vorbehalt des Widerrufs kaum jemals ein begründeter Anlaß. Die Parteien haben bei ihrem Erscheinen vor Gericht genügend Zeit, sich die Sache zu überlegen; die Verhandlung kann gegebenenfalls einige Zeit unterbrochen werden, um den Parteien diese Bedenkzeit einzuräumen. In jedem Falle sollte das Gericht darauf hinwirken, daß die Frage der Annahme des Vergleichs durch beide Parteien noch in dem gleichen Termin geklärt wird, der für die Vergleichsverhandlung vorgesehen war. Demgegenüber schließen die Vergleichstexte in vielen Fällen etwa folgendermaßen: * ) *) vgl. BG Potsdam, Beschluß vom 18. Mai 1953 (NJ 1953 S. 473). ) vgl. Kutschke In NJ 1955 S. 114. „Beide Parteien behalten sich den Widerruf des Vergleichs bis zum vor. Für den Fall des Widerrufs erklären die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.“ Da ein solcher Vergleich in den meisten Fällen von einer der beiden Parteien widerrufen wird, ergibt sich praktisch aus diesem Verfahren bei dem Abschluß des Vergleichs nur eine Verzögerung des Urteilsverfahrens, zumal das Gericht bei dem Erlaß der Entscheidung im schriftlichen Verfahren an keinen bestimmten Termin gebunden ist. Wenn hingegen sofort festgestellt werden kann, daß die Vergleichsverhandlungen keinen Erfolg haben, dann kann das Gericht auch sofort das Urteilsverfahren weiter vorantreiben. Wir sehen daraus, daß die aktive Mitwirkung des Gerichts bei den Vergleichsverhandlungen von großer Bedeutung nicht nur für den Erfolg der Vergleichsbemühungen selbst, sondern auch für das im Falle des Scheiterns dieser Bemühungen fortzusetzende Urteilsverfahren ist. Kommt es zum Abschluß des Vergleichs, so wirkt sich dies nicht nur auf das weitere Verhältnis der Parteien zueinander, sondern auch auf die Arbeit des Gerichts günstig aus. Kommt der Vergleich gerade in solchen Prozessen zustande, die nach den oben dargelegten Gesichtspunkten in besonderem Maße als vergleichsreif erscheinen, so wird dem Gericht auf diese Weise ermöglicht, seine Arbeitskraft auf alle anderen Prozesse zu konzentrieren, die durch Urteil beendet werden müssen. Scheitern dagegen die Vergleichsverhandlungen, dann können diese unter Umständen dem Gericht für die Wahrheit oder Unwahrheit einer Parteibehauptung wichtige Aufschlüsse liefern und damit für das zu erlassende Urteil nutzbar werden. Denn auch die Vergleichsverhandlungen gehören mit zum „gesamten Inhalt der Verhandlungen“, den das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen hat. Allerdings darf dies nicht so weit gehen, daß das Gericht aus der bloßen Vergleichsbereitschaft einer Partei, aus dem bloßen Umstand, daß sie trotz ihres im Streitverfahren gestellten Antrags Vergleichsverhandlungen geführt hat, nachteilige Schlußfolgerungen über die Wahrheit der Prozeßbehauptungen dieser Partei zieht. Zu beachten ist jedoch, daß die Parteien, wenn sie über die „Richtigkeit“ des Vergleichsvorschlages verhandeln, meist auch zu den Ereignissen selbst Stellung nehmen, die zum Prozeß geführt haben. Ein aufmerksamer Richter kann hierbei gelegentlich wertvolle Anhaltspunkte gewinnen über Fragen, die im Prozeß noch offenstehen, oder über die geeigneten Maßnahmen, die für die weitere Aufklärung des Sachverhalts im anschließenden Beweisverfahren getroffen werden müssen. Auf jeden Fall wird die ganze Art und Weise, mit der das Gericht auch bei gescheiterten Vergleichsverhandlungen in Erscheinung getreten ist, nicht ohne Einfluß auf die Wirkung des künftigen Urteils bleiben. Das Gericht kann hierbei den Parteien die Gewißheit vermitteln, daß es sich ihrer Sache gründlich annimmt, daß es mit der gleichen Initiative, der gleichen Sachkenntnis und dem gleichen Einfühlungsvermögen, mit dem es den Vergleichsversuch unternommen hat, auch den Prozeß durch Urteil entscheiden wird. Mit einem Wort: das ganze Auftreten des Gerichts bei Vergleichsverhandlungen ist auch von Bedeutung für die Überzeugungskraft des Urteils, das im Falle des Scheiterns der Vergleichsbemühungen erlassen werden muß. Mögen die Vergleichsbemühungen des Gerichts also Erfolg haben oder nicht auf jeden Fall dient diese vermittelnde Tätigkeit der weiteren Stärkung des Vertrauens zur Arbeit unserer Justiz, wenn das Gericht hierbei seine große Verantwortung erkennt und die Möglichkeiten der erzieherischen Einwirkung auf die Verfahrensbeteiligten richtig ausnutzt. 629;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 629 (NJ DDR 1955, S. 629) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 629 (NJ DDR 1955, S. 629)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß nur zuständige Personen das Zellenrevier betreten und daß keine unberufenen Personen mit Häftlingen unerlaubt in Verbindung treten könnenVorkommnisse dieser Art sind unverzüglich dem Offizier vom Dienst zur Meldung zu bringen ohne seinen Posten zu verlassen, seine Schußwaffe ständig so zu tragen, um bei auf tretenden Gefahren dieselbe zur Anwendung bringen zu können.

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