Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 628

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 628 (NJ DDR 1955, S. 628); nicht Vorgelegen hat, dann wird es die Vergleichspartner entsprechend belehren; wird danach der Antrag auf Fortsetzung des Urteilsverfahrens aufrechterhalten, dann ist dieser Antrag zurückzuweisen. Erachtet das Gericht hingegen die Anfechtung des Vergleichs für begründet, dann wird das Urteilsverfahren unmittelbar fortgesetzt. Dem Vertragscharakter des Prozeßvergleichs widerspricht es, wenn das Gericht das Einverständnis der Parteien unter Anwendung psychischen Zwanges zustandebringen will. Das geschieht z. B., wenn das Gericht bei der Herbeiführung der Vergleichsbereitschaft, anstatt sich auf die Darlegung der Ungewißheit des Ausganges des Urteilsverfahrens zu beschränken, einer Partei bestimmte, bei einem künftigen Urteil sie treffende Nachteile ankündigt, deren Eintritt bei der jetzigen Prozeßlage noch gar nicht feststeht. So darf das Gericht den Verklagten zur Annahme des Vergleichsvorschlages nicht mit dem Hinweis darauf bewegen, daß er ohnehin in dieser Höhe verurteilt werden würde, wenn dies in Wirklichkeit noch 'zweifelhaft ist. Auch hierbei muß das Gericht stets auf dem Boden der bisher ermittelten Tatsachen bleiben und darf den Parteien nur die Möglichkeit eines für sie ungünstigen Prozeßausganges zu bedenken geben. Andernfalls würde das Gericht Druckmittel anwenden, welche die Freiwilligkeit des Vergleichsabschlusses in Frage stellen. Solche Methoden erwecken bei den Verfahrensbeteiligten kein Vertrauen, sie entwerten vielmehr den Vergleich in den Augen der Vertragspartner und gefährden seine künftige reibungslose Erfüllung. Ein ähnliches Problem taucht bei dem Abschluß des Unterhalts Vergleichs „für den Fall der Scheidung“ auf. Hierbei wird der Vergleich über einen im Eheverfahren erhobenen Nebenanspruch unter der Bedingung abgeschlossen, daß das Gericht mit seinem künftigen Urteil dem Scheidungsbegehren stattgibt. In einem solchen Falle glaubt der Mann häufig, durch seine Bereitschaft zur Zahlung eines hohen Unterhalts die Auflösung der Ehe beschleunigen zu können, indem er auf diese Weise die Ehefrau zur Aufgabe ihres Widerstandes gegenüber seinem Scheidungsverlangen veranlaßt. Unter keinen Umständen darf sich das Gericht dazu hergeben, den Mann unter Hinweis auf diese mögliche Auswirkung des Vergleichs auf die Prozeßführung der Frau zur Übernahme einer Unterhaltsverpflichtung zu bewegen. Das Gericht würde hier bei einem Vorgang mitwirken, den man nicht anders bezeichnen kann als „Abkaufen“ der Scheidungsbereitschaft. Solche Vereinbarungen begünstigen eine verantwortungslose Einstellung zu Ehe und Familie und führen zu Schwierigkeiten in der Erforschung der Wahrheit bei der Vorbereitung des Urteils über den weiteren Bestand der Ehe, zu Scheidungsurteilen, denen nur eine „formelle“ Wahrheit zugrundeliegt und bei denen im Grunde genommen die Parteien selbst über den Bestand der Ehe verfügt haben. Bei einem solchen, den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufenden Zusammenhang zwischen dem Abschluß des Unterhaltsvergleichs und der Art der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens mit dem Ergebnis der „Vergleichsscheidung“ ist ein wirksamer gerichtlicher Schutz von Ehe und Familie nicht gewährleistet. Ein unter diesen Umständen abgeschlossener Unterhaltsvergleich ist deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 30 der Verfassung und §§ 134, 138 BGB nichtig2). Daraus ergibt sich auch, daß das Gericht bei seiner Mitwirkung am Zustandekommen des Prozeßvergleichs dessen rechtliche Wirksamkeit zu prüfen hat. Es muß seine Mitwirkung bei allen Vergleichen versagen, die rechtsunwirksam sein würden. Nun kann es Vorkommen, daß der Ehemann bei Abschluß des für den Fall der Scheidung vereinbarten Unterhaltsvergleichs von der im Einzelfall unzutreffenden Annahme ausgeht, durch seine Vergleichsbereitschaft beschleunigend auf den Gang des Ehescheidungsverfahrens einwirken zu können. Das BG Schwerin hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 19533) über einen Fall entschieden, in dem sich ein Ehemann durch Vergleich verpflichtet hatte, seiner nicht mehr voll arbeits- ) OG, Urt. vom 24. Oktober 1952 (NJ 1953 S. 51 fl.). 3) NJ 1954 S. 311. fähigen Ehefrau für den Fall der Scheidung Unterhalt zu gewähren. Das BG hat hierbei zutreffend hervorgehoben, daß ein solcher Vergleich nicht gegen die Grundsätze unserer Gesellschaftsordnung verstößt, selbst wenn der Ehemann bei Abschluß des Vergleichs von der irrigen Voraussetzung ausgegangen ist, damit die Ehescheidung beschleunigen zu können. Ein solches Motiv auf seiten eines Partners führt noch nicht zur Nichtigkeit des Vergleichs. Zu beachten ist jedoch die nachteilige Auswirkung einer derartigen Einstellung des Ehemannes auf die spätere Erfüllung des Vergleichs. Häufig betont dann der Vergleichsschuldner, nachdem die Ehe geschieden und er mit einem auf § 323 ZPO gestützten Klagantrag ein Verfahren auf Abänderung des Vergleichs eingeleitet hat, daß es ihm zunächst nur darauf angekommen sei, die Ehescheidung zu erleichtern, und daß die Höhe des im Vergleich vereinbarten Unterhalts lediglich aus der Zwangslage zu erklären sei, in der er sich im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses befunden habe. Zuweilen wird hier davon gesprochen, daß es sich in diesem Falle um keinen gewöhnlichen Prozeßvergleich, sondern um eine Verpflichtungserklärung handele, die nur unter dem Druck der Verhältnisse des Ehescheidungsverfahrens abgegeben worden sei. Solche Auffassungen zu einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich sind bedenkliche Erscheinungen. Sie zeigen sich z. B. darin, daß sich in den letzten Jahren die Fälle gehäuft haben, in denen binnen kürzester Frist nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe die Abänderung von Unterhaltsvergleichen begehrt wird, die während des Eheverfahrens abgeschlossen worden sind. Dabei stellt sich dann meist heraus, daß von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Abgabe der Verpflichtungserklärung im Vergleich maßgebend gewesen sind, keine Rede sein kann. Diesen verfehlten Auffassungen muß das Gericht entschieden entgegenwirken. Das kann es bereits im Stadium der Vergleichsverhandlungen tun. Steht hierbei überhaupt noch nicht fest, ob die Ehe geschieden werden muß, dann sollte das Gericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie die Verhandlung erst einmal auf die Klärung dieser Frage konzentrieren und erst danach eine vergleichsweise Beilegung dgs Nebenstreites ins Auge fassen. Steht jedoch fest, daß die Ehe geschieden werden wird, und ist die Verkündung des Ehescheidungsurteils noch im gleichen Termin möglich, dann sollte das Gericht den Vergleich regelmäßig erst nach der Urteilsverkündung zu Protokoll nehmen. Haben beide Parteien sofort Rechtsmittelverzicht erklärt, dann kann der Vergleich ohne Bedingung abgeschlossen werden; der Vergleichsschuldner kann sich hier nicht mehr darauf berufen, daß er sich bei Abgabe seiner Erklärung in einer Zwangslage befunden habe. Kann der Vergleich aber nur „für den Fall der Scheidung“ zustande kommen, dann empfiehlt es sich, den Unterhaltsschuldner nachdrücklichst darauf aufmerksam zu machen, daß ein Vergleich wie ein Urteil erfüllt werden muß und daß auch aus einem Vergleich die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. In geeigneten Fällen kann eine ausdrückliche Erklärung des Schuldners, daß die Unterhaltsverpflichtung nicht zum Zwecke der Beschleunigung des Ehescheidungsverfahrens übernommen werde, in die Vergleichsurkunde aufgenommen werden. Auch in diesem Fall ist von vornherein klargestellt, daß die für den Fall der Auflösung der Ehe übernommenen Unterhaltsverpflichtungen gewissenhaft erfüllt werden müssen. Kommt im Verlauf der Diskussion über den Vergleichsvorschlag des Gerichts eine Einigung zwischen den Parteien zustande, so hat das Gericht darauf zu achten, daß das Ergebnis der Vergleichsverhandlungen in dem Protokoll vollständig und richtig festgehalten wird. Genauso, wie sich aus der Urteilsformel keine Zweifel über die Entschließungen ergeben dürfen, die das Gericht getroffen hat, so dürfen sich auch aus dem Text des Vergleichs keine Zweifel darüber ergeben, welche Verpflichtungen die Parteien übernommen haben. Die im Vergleich vorgenommene Regelung muß mindestens den Antrag erschöpfen, den der Kläger im Urteilsverfahren gestellt hat. Ist z. B. die Verurteilung des Verklagten zur Zahlung von 1000 DM verlangt worden und übernimmt der Verklagte im Vergleich die Vei'pflich- 628;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Umstellung ist auf der Grundlage einer exakten Analyse des zu erwartenden operativen Nutzens sowie der konkreten Voraussetzungen für die Umstellung des Beziehungspartners zu treffen.

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