Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 627

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 627 (NJ DDR 1955, S. 627); Vergleichsverhandlungen, dann stehen die Parteien in diesem Termin dem Gericht zugleich zur weiteren Förderung des Urteilsverfahrens, insbesondere zur Vorbereitung etwaiger weiterer Beweisaufnahmen, zur Verfügung. Ob es ratsam ist, bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien darauf aufmerksam zu machen, daß das Gericht sich um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bemüht, wird von Fall zu Fall zu erwägen sein; unbedingt erforderlich ist es nicht. Zu Beginn der Verhandlung muß sich das Gericht darauf einstellen, daß die Parteien gewöhnlich noch in der Stimmung und Haltung befangen sind, mit der im Urteilsverfahren die Argumente des Prozeßgegners bekämpft werden, die auf die volle Durchsetzung des eigenen Standpunkt bedacht ist. Diese ganze Atmosphäre des Streitverfahrens ist ein ernsthaftes Hindernis für den Abschluß eines Vergleichs. Deshalb kommt es für das Gericht zunächst einmal darauf an, die Vergleichsbereitschaft der Parteien zu wecken. Hierzu genügt es nicht, daß der Vorsitzende zur Einleitung der Verhandlung lediglich die Frage stellt: „Wollen Sie s:ch nicht vergleichen?“ Das ist viel zu allgemein gehalten; eine solche Frage ist allenfalls in der Verhandlung des Güteverfahrens (§ 499 c ZPO) berechtigt, wo das Gericht an Hand seiner Bemühungen um einen gütlichen Ausgleich während der Aussprache mit den Parteien erst näher mit dem Streitfall bekannt wird als auf Grund des bisherigen Aktenstudiums. Aber hier, in diesem Stadium des Prozesses, stößt diese Frage meist ins Leere; sie erweckt vor allem bei den Parteien, die mit der festen Vorstellung vor Gericht erscheinen, daß der Rechtsstreit nur durch Urteil beendet werden könne, den Eindruck, als ob sich das Gericht um die Entscheidung „drücken“ möchte. Das Gericht wird die Vergleichsbereitschaft bei den Parteien wecken können, wenn es ihnen die Umstände klar macht, die im Einzelfall für den Abschluß eines Vergleichs sprechen. Dabei kann auch der Hinweis angebracht sein, daß bei einem Vergleich jede Partei von ihrem im Urteilsverfahren gestellten Antrag zugunsten der anderen Partei in irgendeiner Form abgeht, daß der Vergleich nur durch gegenseitiges Nachgeben zustandekommt. Geben die Parteien daraufhin ihre Vergleichsbereitschaft zu erkennen, so ist schon viel für den Erfolg der Vergleichsbemühungen des Gerichts gewonnen. Danach teilt das Gericht den Parteien seinen gut überlegten Vergleichsvorschlag mit, und zwar stets unter eingehender Begründung. Dieser Vorschlag muß den Parteien als eine angemessene, in ihrem wohlverstandenen Interesse liegende Regelung des Streitfalles erscheinen. Je mehr sich das Gericht hierbei auf die im bisherigen Urteilsverfahren ermittelten Tatsachen stützt, desto besser; denn nicht allgemeine Redensarten, sondern Sprache und Logik der Tatsachen sind auch hier das beste Mittel der Überzeugung. In einer besonders günstigen Situation befindet sich das Gericht dabei, wenn im Urteils verfahren bereits Beweis erhoben worden ist. In diesem Falle ist das Gericht auch am ehesten in der Lage, den Parteien den Vorteil des Vergleichs gegenüber der Fortsetzung des Urteilsverfahrens vor Augen zu führen. Nach Äußerung seines Vergleichsvorschlags darf das Gericht die Vergleichsverhandlungen nicht dem Selbstlauf überlassen. Der Vorsitzende muß bei der Leitung der Verhandlung darauf achten, daß beide Parteien richtig zu Wort kommen, daß sie zu dem Vergleichsvorschlag und zu seiner Begründung Stellung nehmen. Leider ist im Verlauf der Vergleichsverhandlung oft festzustellen, daß die Parteien, die aus dem vorliegenden Sachverhalt möglichst viel für sich herausschlagen wollen, unversehens wieder in die Kampfstimmung geraten, mit der sie im Urteilsverfahren gegeneinander aufgetreten sind. Dem muß das Gericht sofort energisch entgegentreten, damit nicht die Atmosphäre für den Vergleichsvorschlag rettungslos vergiftet wird. Zu diesem Zweck hebt es das gemeinsame Interesse der Parteien an der möglichst schnellen Beendigung des Rechtsstreits hervor und lenkt auf dieser Grundlage die Diskussion wieder in sachliche Bahnen. Wie bei der streitigen Verhandlung im Urteilsverfahren, muß der Vorsitzende auch bei der Leitung der Vergleichsverhandlung die erzieherische Funktion des Gerichts verwirklichen. Möglichkeiten hierzu sind weit mehr vorhanden, als sie in der Gerichtspraxis ausgenutzt werden. Wenn auch ein Urteil zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht gefällt werden kann, so sind doch meistens genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß mindestens eine der Parteien bei den Vorfällen, die zu dem Rechtsstreit geführt haben, gegen das Gesetz verstoßen hat. Ist das der Fall, dann sollte das Gericht mit seiner Kritik am Verhalten der Verhandlungspartner nicht zurückhalten und ihnen auch bei dieser Gelegenheit die Bedeutung der genauen Einhaltung des Gesetzes vor Augen führen. Steht z. B. die Ersatzpflicht des Verklagten dem Grunde nach fest, so bietet sich für das Gericht bei der Vergleichsverhandlung über die Höhe des Schadensersatzes eine gute Gelegenheit, den Verklagten eindringlich auf die Verantwortungslosigkeit hinzuweisen, mit der er gehandelt hat. Hat der Verklagte außer seinen ehel chen Kindern auch noch für ein nichteheliches Kind Unterhalt zu leisten, so kann das Gericht seine Bemühungen um einen Vergleich über den Unterhalt dieses Kindes ohne weiteres mit einer kurzen Belehrung über die neue Rechtsstellung des nichtehelichen Kinaes in unserer Gesellschaftsordnung verbinden1). In beiden Fällen kann gerade diese erzieherische Tätigkeit des Gerichts dazu beitragen, daß der Verklagte sich zu einer Leistung bereit findet, deren Annahme die Gegenpartei ernstlich in Erwägung ziehen muß. Oder denken wir an den verhältnismäßig häufigen Fall, daß in Mietstreitigkeiten mehrere Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, etwa der auf § 2 MSchG gestützte Anspruch auf Aufhebung des Mietverhältnisses neben dem auf Zahlung rückständiger Mietzinsen. Im Vordergrund steht dabei zweifellos der für die Lebenslage beider Parteien bedeutsamere Mietaufhebungsanspruch. Gelingt es dem Gericht, über diesen Anspruch ein Einverständnis beider Parteien herbeizuführen, dann wird auch ein Vergleich über die weiteren Ansprüche keine großen Schwierigkeiten mehr bereiten. Ein solches Einverständnis kann nicht zuletzt dadurch erzielt werden, daß das Gericht auf Grund des vorliegenden Tatsachenmaterials zeigt, wie sehr die gegenseitige Rücksichtnahme auch im Wohnbereich zu den elementaren Regeln unseres Gemeinschaftslebens gehört. Dabei muß das Gericht allerdings beachten, daß es diese erzieherische Tätigkeit nicht unter Anwendung von Zwang, sondern nur mit der Methode der Überzeugung durchführt. Hierin liegt der markanteste Unterschied zwischen Urteil und Prozeßvergleich. Das Urteil ist eine staatliche Entschließung, ein Staatsakt, der in der knappen, befehlenden Sprache seines wichtigsten Teils, des Tenors, ganz deutlich Elemente des Zwanges aufweist. Der Prozeßvergleich hingegen ist ein vor Gericht abgeschlossener zivil-, familien- oder arbeitsrechtlicher Vertrag. Die im Vergleich festgehaltenen Verpflichtungen werden von den Beteiligten freiwillig übernommen. Daraus folgt, daß die vor Gericht abgegebenen Erklärungen der Parteien, die zum Abschluß des Prozeßvergleichs führen, wie jede Willenserklärung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung (§§ 119 bis 123 BGB) angefoehten werden können. Wenn das Gericht bei dem Zustandekommen des Vergleichs aktiv mitgearbeitet hat, wenn es darauf hingewirkt hat, daß bei den Vergleichsverhandlungen alle wesentlichen Punkte des Streitfalles zur Sprache gekommen sind, dann kann jedoch ein Grund zur Anfechtung dieser Willenserklärungen nur ganz selten vorhanden sein. Wird dann einmal ausnahmsweise eine solche Anfechtung ausgesprochen, dann kommt es darauf an, ob diese Anfechtung wirksam ist, ob also das von dem Kläger eingeleitete Urteilsverfahren durch Vergleich beendet ist oder nicht. Wegen dieser Frage braucht kein neuer Prozeß eingeleitet zu werden, sie wird vielmehr in dem bisherigen Verfahren von dem Prozeßgerächt in dem auf Antrag einer Partei anberaumten Verhandlungstermin geprüft. Gelangt das Gericht in diesem Termin zu der Überzeugung, daß ein Grund zur Anfechtung des Vergleichs ') Ein sehr anschauliches Beispiel hierzu bringt Felix, Der Schöffe 1955 S. 46. 627;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 627 (NJ DDR 1955, S. 627) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 627 (NJ DDR 1955, S. 627)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der Berlin, durchführen. Das geschieht in Anmaßung von Kontrollbefugnis-sen, für die nach dem Wegfall des ehemaligen Viermächtestatus Berlins keinerlei Grundlagen mehr bestehen. Mit der Beibehaltung ihres Einsatzes in der Hauptstadt der Berlin, durchführen. Das geschieht in Anmaßung von Kontrollbefugnis-sen, für die nach dem Wegfall des ehemaligen Viermächtestatus Berlins keinerlei Grundlagen mehr bestehen. Mit der Beibehaltung ihres Einsatzes in der Hauptstadt der Berlin, durchführen. Das geschieht in Anmaßung von Kontrollbefugnis-sen, für die nach dem Wegfall des ehemaligen Viermächtestatus Berlins keinerlei Grundlagen mehr bestehen. Mit der Beibehaltung ihres Einsatzes in der Hauptstadt der maßgeb- liche Kräfte einzelner feindlich-negativer Gruppierungen von der Umweltbibliothek aus iernstzunehmende Versuche, im großen Umfang Übersiedlungssüpfende aus der für gemeinsame Aktionen gegen. die Sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel notwendig sein, in den? G-vheimbereicli der zu bearbeitenden Objekte der äußeren Abwehr, der imperialistischen Geheimdienste, der Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

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