Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 623

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 623 (NJ DDR 1955, S. 623); dem Gebiet der Justizaussprachen gibt es einmal die Halbjahresberichte, die nach gegebener Anleitung angefertigt wurden. Sie entsprechen seitens der Gerichte zumeist den Anforderungen. Gute Arbeit oder auch Schwierigkeiten müssen dabei auch insoweit genannt werden, als sie nicht genau in das Schema der für den Bericht gegebenen Anleitung passen. Vor allem die Berichte der Justizverwaltungen müssen viel mehr selbständige Beurteilung der Arbeit der einzelnen Gerichte und der insgesamt im Bezirk geleisteten Arbeit enthalten. Über die einzelnen Justizaussprachen soll nach der Direktive vom 17. Mai 1954 ein Kurzprotokoll gefertigt und je ein Durchschlag dem Ministerium der Justiz und der Justizverwaltungsstelle übersandt werden. Dabei können mehrere Protokolle zusammengefaßt werden. Weshalb wurde das angeordnet? Erst in zweiter Linie im Berichtsinteresse. Vor allem soll durch das Kurzprotokoll erreicht werden, daß jedes Gericht sich auch noch nach einem Jahr, wenn im gleichen Ort eine Justizaussprache geplant wird, unterrichten kann, wie seinerzeit die Aussprache verlief, welche Fragen gestellt wurden, wer die Vorbereitungen getroffen hat, wie die Teilnahme war usw. Wenn ein Gericht, wie z. B. das BG Rostock, einen Bericht fertigt, daß im Juli x Justizaussprachen mit y Teilnehmern stattfanden, ohne anzugeben, wo diese im einzelnen durchgeführt wurden bzw. wer sprach und wie der einzelne Abend verlief, dann nützt dies weder dem Bezirksgericht noch dem Ministerium etwas. Dagegen ist die Methode des BG Neubrandenburg hervorzuheben, das zu jeder einzelnen Justizaussprache konkret das Wichtigste zusammenfaßt (Ort, Zeit, Thema usw.) und oft auch mehrere Aussprachen in einem Bericht verbindet. Die Einschätzung der einzelnen Justizaussprachen ist dabei zumeist nicht länger als V2 Schreibmaschinenseite. Es ist im Ergebnis gleich, ob ein Referent mehrere Aussprachen zusammen im Kurzprotokoll erfaßt oder jede getrennt. Nur sollte die Abfassung des Protokolls nicht auf die lange Bank geschoben werden. Das Original verbleibt beim Gericht in der Sammlung der Justizausspracheprotokolle (hier dürfen die Instrukteure die Kontrolle nicht vergessen). Die richtig geführte Sammlung der Protokolle der Justizaussprachen erleichtert dem Gericht bald die gesamte Planung der Justizaussprachen und auch das Abfassen der Halbjahresberichte. Die seitenlangen, fast wörtlichen Protokolle mit viel Mühe von einer Justizangestellten aufgenommen sollten bald ganz verschwinden. Wenn aus besonderen Gründen, wie bei der Diskussion des Familiengesetzentwurfs, die Diskussion eingehend zu protokollieren ist, dann wird das angeordnet. Wichtige Vorkommnisse in einer Justizaussprache müssen natürlich immer vermerkt werden. Der vorstehende Beitrag sollte den Überblick über den gegenwärtigen Stand der Justizaussprachen vermitteln, einige Anregungen geben. und notwendige Klarstellungen bringen. Wir hoffen, daß dies gelungen ist. Es wird erforderlich werden, daß die Kreisgerichte künftig selber Erfahrungen und neue Methoden in Artikeln zusammenfassen. Zur Frage der Zuständigkeit der Gerichte bei Streitigkeiten zwischen einer LPG und ihren Mitgliedern Von Dr. RAINER ARLT, Aspirant an der juristischen Fakultät der Staatlichen Shdanow-Vniversität in Leningrad Das in NJ 1955 S. 507 veröffentlichte Urteil des BG Halle vom 14. März 1955 wirft die grundlegende Frage der Zuständigkeit der Zivilgerichte bei Streitigkeiten zwischen einer LPG und ihren Mitgliedern auf. Der Senat stellt in seiner Urteilsbegründung kategorisch fest: „Für Streitigkeiten zwischen einer LPG und ihren Mitgliedern über die sich aus dem Statut ergebenden beiderseitigen Leistungen ist der Rechtsweg ■nicht gegeben, weil hierüber entsprechend den demokratischen Prinzipien der Selbstbestimmung die Mitgliederversammlung als höchstes Organ der LPG zu befinden hat.“ In seiner Anmerkung zu diesem Urteil läßt L ü b c h e n diese Feststellung des Senats unwidersprochen mehr noch: er pflichtet ihr bei, wenn er schreibt, daß außerhalb der Streitigkeiten über die Bodennutzung die Gerichte für die Entscheidung aller Streitigkeiten zwischen der LPG und anderen Personen zuständig sind, soweit diese Streitigkeiten zivilrechtlichen Charakter haben. Wenn auch Lübchen nicht ausdrücklich sagt, was er unter „zivilrechtlichem Charakter“ versteht, so ergibt sich doch aus seinen weiteren Ausführungen, daß er die rechtlichen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern wegen ihres „genossenschaftlichen Charakters“ der Entscheidungsbefugnis der Gerichte entzogen wissen will. Eine solche Auffassung darf nicht unwidersprochen bleiben, weil sie, im Falle ihrer Verwirklichung, zu politisch und rechtlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Es ist im wesentlichen unbestritten, daß die Musterstatuten der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften als objektives Recht die innergenossenschaftlichen Verhältnisse regeln und den Kern des neuen Rechtszweiges „Recht der LPG“ darstellen. Mit Hilfe dieser Rechtsnormen werden die auf dem Lande bestehenden neuen sozialistischen Produktionsverhältnisse geschützt und weiter entwickelt. Die Setzung von solchen Rechtsnormen stellt einen wesentlichen Bestandteil der Führung der werktätigen Bauernschaft und der Anleitung der Genossenschaften durch die Arbeiterklasse, durch den Arbeiter-und-Bauern-Staat in der Deutschen Demokratischen Republik bei der Schaffung und Festigung sozialistischer Verhältnisse auf dem Lande dar. Die Führung und Anleitung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch den Staat erschöpft sich aber nicht in der bloßen Aufstellung entsprechender Normen, sondern sie besteht vorrangig auch in der Sorge um die Verwirklichung und Einhaltung der neugeschaffenen Gesetzlichkeit. Die Verwirklichung der Normen der LPG-Musterstatuten erfolgt einmal auf dem Wege über ihre freiwillige, bewußte Befolgung und Einhaltung durch die Genossenschaften, ihre Mitglieder und die staatlichen Organe. Zum anderen wird ihre Einhaltung von. den verschiedenen staatlichen Organen, erforderlichenfalls zwangsweise, durchgesetzt, „denn Recht ist nicht ohne einen Apparat, der imstande wäre, die Einhaltung der Rechtsnormen zu erzwingen“1). Diese grundlegende 'Erkenntnis wird offenbar vom BG Halle außer acht gelassen, wenn es die Meinung vertritt, daß die Gewährleistung der Einhaltung der den LPG und ihren Mitgliedern durch das Statut auferlegten Verpflichtungen lediglich der Mitgliederversammlung übertragen wurde. Wenn auch alle Organe der Genossenschaften, insbesondere die Mitgliederversammlung, die Aufgabe haben, über die strikte Einhaltung der Statuten zu wachen und etwaige Verletzungen zu beseitigen, so ändert das nichts an der Tatsache, daß es sich hierbei um die freiwillige und bewußte Einhaltung der vom Staat für die Genossenschaften aufgestellten Verhaltungsregeln handelt. Ihre Einhaltung bei Verletzungen kann daher letztlich nur der Staat selbst garantieren und erzwingen. Dabei bestimmt der Staat selbst, welches seiner Organe entsprechend der gegebenen Situation am besten dazu geeignet ist, die Einhaltung bestimmter Teile der Gesetzlichkeit durchzusetzen2). Er legt gleichzeitig fest, mit welchen Mitteln die Einhaltung der Gesetzlichkeit zu gewährleisten ist. *) Lenin, Staat und Revolution, in Ausgewählte Werke, Dietz Verlag, Berlin 1952, Bd. 2 S. 234. 3) vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen von H. Benjamin in ihrem Aufsatz „Bemerkungen zu der Lehre von der Gerichtsverfassung und ihre Bedeutung für Theorie und Praxis“, in Staat und Recht 1953, Heft 1. S. 37 f. 623;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 623 (NJ DDR 1955, S. 623) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 623 (NJ DDR 1955, S. 623)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor allen subversiven Angriffen des Feindes sind durch die Linien und Diens teinheiten des entscheidende Voraussetzungen für die weitere Einschränlcung und Zurückdrängung des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl perspektivreicher Hl, Vervollkommnung ihrer Anleitung und In-struierung mit dem Ziel der politisch-operativen Bearbeitung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen.

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