Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 614

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 614 (NJ DDR 1955, S. 614); Im Statut des Internationalen Militärgerichtshofs heißt es, daß eine amtliche Tätigkeit, sei es als Staatsoberhaupt oder als hoher Beamter, sowie die Tatsache, daß der Angeklagte auf Grund eines Befehls der Vorgesetzten Behörde gehandelt hat, ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit (Art. 7 und 8). Das Urteil des Gerichtshofs stellt dazu fest, daß sich diejenige Person, die das Recht oder die Gebräuche des Krieges verletzt hat, zu ihrer Rechtfertigung nicht auf einen Befehl berufen kann, den sie von einem Staatsorgan erhalten hat, wenn dieses Organ durch die Erteilung des Befehls ein im Völkerrecht festgelegtes Verbot verletzt hat. Das Statut (Art. 9 bis 11) und das Urteil legten gleichfalls fest, daß der Gerichtshof in einem Prozeß gegen ein Mitglied einer Gruppe oder Organisation (in Verbindung mit irgendeiner verbrecherischen Handlung, wegen der der Täter persönlich abgeurteilt wird) erklären kann, daß die Gruppe oder Organisation, deren Mitglied der Täter war, eine verbrecherische Organisation ist. Demgemäß spricht das Urteil aus, daß die Leitung der hitlerfaschistischen Partei (NSDAP), die Geheime Staatspolizei (Gestapo) und der Sicherheitsdienst (SD) mit Ausnahme des Büropersonals und der technischen Verwaltung , ferner die Sicherheitsstaffeln (SS) ebenfalls mit Ausnahme der technisch-administrativen Formationen verbrecherischen Charakter tragen. In Anklagezustand versetzt wurden vor dem Nürnberger Gerichtshof 24 der bekanntesten und einflußreichsten Führer des politischen und wirtschaftlichen Lebens im Hitlerstaat (u. a. Reichsmarschall Göring, der Stellvertreter Hitlers, Heß, der Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Ribbentrop, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, Keitel). Die Anklage wurde durch die vier Hauptankläger, von denen jeder im Namen der vier Besatzungsmächte Deutschlands auftrat, erhoben. Das Tribunal erkannte drei Angeklagte als nichtschuldig; von den übrigen verurteilte es zwölf zum Tode, sieben zu langjähriger bzw. lebenslänglicher Haft. Ein Angeklagter verübte vor Verkündung des Urteils Selbstmord, ein weiterer Angeklagter (Krupp) wurde mit Rücksicht auf seinen seelischen und körperlichen Zustand nicht abgeurteilt. Die gesonderte Stellungnahme des sowjetischen Mitgliedes des Militärgerichtshofs, die dem Urteil beigefügt wurde, unterstrich die Grundlosigkeit des Freispruchs von drei Angeklagten (Schacht, von Papen und Fritzsche), die Unrichtigkeit des Strafmaßes in bezug auf Heß sowie die Grundlosigkeit der Erklärung, daß die Regierung, der Generalstab sowie das Oberkommando der Wehrmacht im faschistischen Deutschland keine verbrecherischen Organisationen gewesen seien. 10. Die Sonderproklamation, die am 19. Januar 1948 vom Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte im Bereich des Pazifiks verkündet wurde. Diese Proklamation rief das Internationale Militärtribunal für den Fernen Osten ins Leben. Sie wurde vom Oberbefehlshaber erlassen, der hier als Organ der alliierten Staaten wirkte und sich auf die Potsdamer Deklaration vom 26. Juli 1945 sowie auf die Dokumente der bedingungslosen Kapitulation der japanischen Streitkräfte stützte. Das Statut dieses Tribunals deckt sich mit dem des Nürnberger Gerichtshofs. Zu dem Tribunal für den Fernen Osten gehörten elf Richter aus elf Staaten (u. a. aus der UdSSR und aus Indien). Hauptankläger war ein Amerikaner, aber die Ankläger aus den übrigen zehn Staaten arbeiteten mit ihm zusammen. Das Tribunal urteilte 28 Angeklagte ab. Der Prozeß begann am 4. Juni 1946, das Urteil wurde am 4. November 1948 verkündet. * Die sehr kurzen Informationen über die Bestrafung von internationalen Verbrechern nach dem zweiten Weltkrieg müssen dahin ergänzt werden, daß entsprechend der Moskauer Deklaration von 1943 die übrigen Kriegsverbrecher, d. h. diejenigen, deren Taten sich örtlich festlegen ließen, von den Gerichtsorganen der zuständigen Staaten abgeurteilt wurden. Eine Reihe solcher Prozesse fand in der UdSSR, in Frankreich, Belgien, Holland und anderen alliierten Staaten statt. Dazu gehörte auch Polen; von den zahlreichen, vor polnischen Gerichten verhandelten Prozessen sind folgende zu erwähnen: das Strafverfahren gegen den Chef des Warthegaus, Greiser, gegen den Chef des Warschauer Distrikts, Fischer, und andere hohe Beamte dieses Distrikts, gegen den Chef des Gebiets von Danzig und Westpreußen, Forster, gegen den Staatssekretär in der sog. Regierung des Generalgouvernements, Bühler, und von den vielen Prozessen gegen Funktionäre der Konzentrationslager das Verfahren gegen Höß, den Kommandanten von Auschwitz. Unter dem Druck der öffentlichen Meinung kam unmittelbar nach Beendigung der Kriegshandlungen eine gewisse Zahl von Prozessen gegen hitler-faschistische Kriegsverbrecher auch im Gebiet der westlichen Besatzungszonen zustande, hauptsächlich vor amerikanischen und britischen Gerichten (z. B. vor den amerikanischen Tribunalen, die ebenfalls in Nürnberg wirkten). Die Urteile dieser Gerichte sprachen jedoch viele Verbrecher frei, waren in bezug auf andere milde und sprachen sie von einer Reihe ■ ernster und grundsätzlicher Anschuldigungen frei. Die Mehrzahl der Verurteilten wurde übrigens bald amnestiert, um bei der Remilitarisierung Westdeutschlands Dienste zu leisten. 11. Die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 11. Dezember 1946. Die Resolution bestätigte die „Grundsätze des Völkerrechts, die im Statut und im Urteil des Nürnberger Militärgerichtshofs festgelegt wurden“. Die Resolution der Generalversammlung wurde zur Grundlage für die Arbeiten der Kommission für Völkerrecht an der präzisen Formulierung dieser Grundsätze. Im Jahre 1950 beschloß die Kommission einen Text, der sieben Grundsätze umfaßte und legte ihn der Vollversammlung vor. 12. Die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. November 1947. In dteser Resolution verurteilte die Generalversammlung sämtliche Formen einer Propaganda, die die Bedrohung des Friedens, den Bruch des Friedens oder Aggressionsakte bezweckt. 13. Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes, die am 9. Dezember 1943 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde. Gemäß Art. 2 dieser Konvention ist „Völkermord eine der folgenden Handlungen, die mit der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Menschengruppe ganz oder zum Teil auszurotten: a) Tötung von Angehörigen der Gruppe; b) schwere körperliche oder geistige Schädigung von Angehörigen der Gruppe; c) vorsätzliche Schaffung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die dazu bestimmt sind, sie physisch ganz oder zum Teil auszurotten; d) Maßnahmen, die Geburten innerhalb der Gruppe vorzubeugen bezwecken; e) 'Zwangsverschleppung von Kindern der Gruppe zu einer anderen Gruppe“. Polen ratifizierte diese Konvention mit zwei Vorbehalten. Erstens erklärt Polen,'daß Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Erfüllung der Konvention dem Internationalen Gerichtshof nur mit Einverständnis aller Streitparteien zur Entscheidung vorgelegt werden dürfen; dieses Einverständnis muß in jedem einzelnen Fall erteilt werden. Zweitens ist Polen der Meinung, daß die Konvention auch „auf die nichtautonomen (u. a. kolonialen) Gebiete, einschließlich der Treuhandgebiete, angewendet werden muß. 14. Die Arbeit der Organisation der Vereinten Nationen an der Kodifizierung und Entwicklung des internationalen Strafrechts. Von den Arbeiten der UN, die bisher noch keinen Ausdruck in den für die Staaten verbindlichen Texten gefunden haben, sind folgende zu erwähnen: a) Die Abfassung der Rechtsgrundsätze, die im Statut und Urteil des Nürnberger Gerichtshofs anerkannt sind, durch die Kommission für Völkerrecht im Jahre 1950. b) Die Abfassung eines Entwurfs für den Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit (der im Jahre 1954 etwas modifiziert wurde) durch die Kommission für Völkerrecht im Jahre 1951. Mit dem Entwurf dieses Kodex wurde unberechtigterweise die Aufgabe verbunden, die Nürnberger Grund- 614;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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