Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 613

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 613 (NJ DDR 1955, S. 613); Politik auf treten. Die bedingungslose Anwendung des Grundsatzes der Universalrepression erweist sich als unmöglich auch in den Beziehungen, die lediglich zwischen den kapitalistischen Staaten bestehen. Darüber hinaus machen die Gegensätze im kapitalistischen Lager selbst eine Vereinheitlichung des bürgerlichen Strafrechts zu einer irrealen Aufgabe. Um so mehr ist die Vereinheitlichung des Strafrechts der sozialistischen und der kapitalistischen Staaten unmöglich. Grundlegende Bedeutung für die Entwicklung der Normen, die zum internationalen Strafrecht gerechnet werden, besaß nach dem Jahre 1919 die Politik der UdSSR. Das revolutionäre Dekret über den Frieden vom 8. November 1917 verurteilte die imperialistischen Kriege und bahnte dadurch den Weg zur Anerkennung der aggressiven Kriege als internationales Verbrechen. In der Zeit zwischen den zwei Weltkriegen spielte die UdSSR ebenfalls eine entscheidende Rolle bei der De-finierung der Aggression, deren einzelne Formen die Merkmale von Verbrechen gegen den Frieden verwirklichen, wie sie in dem Statut des Internationalen Militärgerichtshofs formuliert worden sind. Nach dem Versailler Vertrag waren es insbesondere folgende internationale Verträge und Beschlüsse, in denen Normen des internationalen Strafrechts entwickelt wurden: 1. Das Protokoll über die friedliche Erledigung internationaler Streitigkeiten, das am 2. Oktober 1924 in Genf unterzeichnet wurde. Das Protokoll stellte fest, daß ein Aggressionskrieg ein Verbrechen ist (diese Norm wiederholte es gemäß Art. 1 des Entwurfs für den Vertrag über gegenseitige Hilfe von 1923, der auch auf .Initiative des. Völkerbundes verfaßt worden war). Das Protokoll erlangte nie bindende Kraft, nichtsdestoweniger ist es ein wichtiges Dokument, weil es bestätigt, daß viele Staaten schon damals einen Angriffskrieg als verbrecherische Tat ansahen. 2. Die Resolution der Vollversammlung des Völkerbundes vom 24. September 1927. Diese Resolution wurde auf Initiative Polens von der Vollversammlung einmütig gefaßt; sie bezeichnete den Angriffskrieg ebenfalls als internationales Verbrechen. Einen ähnlichen Beschluß nahm im Jahre 1928 die VI. Panamerikanische Konferenz an. 3. Der Vertrag über den Verzicht auf den Krieg, der am 27. August 1928 in Paris unterzeichnet wurde (sog. Briand-Kellogg-Pakt). In diesem Pakt, der von fast allen Staaten angenommen wurde, „erklären die Hohen vertragschließenden Parteien feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten“ (Art. 1). In. Übereinstimmung mit dem Urteil des Internationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg war ein Aggressionskrieg auf Grund des Briand-Kellogg-Paktes nicht nur eine durch das Recht verbotene Tat, sondern auch ein Verbrechen. 4. Die drei Londoner Konventionen vom 3., 4. und 5. Juli 1933 zur Definition des Aggressors. Die Initiative zur Abfassung und zum Abschluß dieser wichtigen Verträge gab die UdSSR. Bis zum heutigen Tage sind sie die einzigen Verträge, die eine Definition der Aggression enthalten. Kurz vor Unterzeichnung der Konvention erreichte die sowjetische Delegation im Mai 1933 die Annahme der Definition einer Aggression durch die Kommission für Sicherheitsfragen auf der Abrüstungskonferenz des Völkerbundes7). Seit dem Ende des zweiten Weltkriegs betreibt die Organisation der UN auf Initiative der UdSSR die Arbeiten an der Präzisierung der Definition einer Aggression. 5. Die Konvention über die Frage des Terrorismus, die am 16. November 1937 in Genf unterzeichnet wurde. In dieser Konvention verpflichteten sich die Staaten, Terrorakte als Verbrechen zu behafideln und die Urheber dieser Akte in bestimmten Fällen auszuliefern. (Gleichzeitig wurde in Genf ein Separatabkommen unterzeichnet, das die Schaffung eines Internationalen Straftribunals vorsah. Dieses Organ ist niemals entstanden). * S. ') Text in „Wybör Materialöw“ (betitelt „Die imperialistische Aggression in Korea“; Redaktion A. Bramson) Warschau 1950, S. 9. 6. Die im Jahre 1939 von Hitlerdeutschland begonnene und später auch von anderen Staaten der Achse, vor allem von Japan, fortgesetzte Aggression und die von Bürgern dieser Staaten begangenen Kriegsverbrechen bewirkten, daß der zweite Weltkrieg und die auf ihn folgenden Jahre zu einer Periode intensiver Entwicklung des internationalen Strafrechts wurden. Die UdSSR verlangte energisch in zahlreichen Äußerungen (z. B. in den Noten vom 27. November 1941, 6. Januar, 27. April und 14. Oktober 1942) die Bestrafung der Kriegsverbrecher der faschistischen Achse. Diese Aktion führte in Verbindung mit den Anstrengungen der anderen vereinten Nationen (hauptsächlich der besetzten europäischen Staaten) zur Annahme von völkerrechtlichen Akten, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen Personen verkündeten und realisierten, die der Verletzung des Friedens sowie der Kriegsrechte und -gebrauche schuldig waren. 7. Die Deklaration der neun alliierten Staaten (u. a. Polen), die am 13. Januar 1942 in London angenommen wurde. Sie konzentrierte sich auf Kriegsverbrechen, Die Unterzeichner der Deklaration nennen als eines ihrer Hauptkriegsziele „die Bestrafung der Personen, die der Begehung dieser Verbrechen schuldig und für sie verantwortlich sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie sie befohlen oder sich an ihnen beteiligt haben“. 8. Die Deklaration der UdSSR, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten über deutsche Grausamkeiten, die am 30. Oktober 1943 in Moskau unterzeichnet wurde. Die Moskauer Erklärung verkündete die Auslieferung der deutschen Kriegsverbrecher an diejenigen Staaten, auf deren Gebiet sie ihre Verbrechen begangen hatten. Die drei Großmächte kamen gleichzeitig überein, die „Angelegenheit der Hauptverbrecher, deren Verbrechen keine festgelegte geographische Lokalisierung besitzen“, gesondert zu behandeln. 9. Das Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse, das am 8. August 1945 in London unterzeichnet wurde. Dieses Abkommen knüpfte an die zahlreichen Deklarationen der vereinten Nationen über die Bestrafung der Kriegsverbrecher, an die Moskauer Erklärung vom 30. Oktober 1943 und in der Praxis auch an die Arbeiten der Kommission der Vereinten Nationen für Fragen der Kriegsverbrechen an. (Die Kommission wurde, ebenfalls unter Teilnahme Polens, im Jahre 1943 in London geschaffen.) Der in Ausführung dieses Abkommens geschaffene Internationale Militäsgerichtshof (nach der einzigen Verhandlung, die vor diesem Tribunal stattfand, Nürnberger Gerichtshof genannt) setzte sich aus vier Mitgliedern und vier Vertretern zusammen, die von der UdSSR, Großbritannien, den Vereinigten Staaten und Frankreich bestimmt wurden (jeder dieser Staaten ernannte ein Mitglied und dessen Vertreter). Aufgabe des Gerichtshofs war die Aburteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Achsenstaaten in Europa. In der Praxis richtete das Tribunal lediglich die hitlerfaschistischen Verbrecher. Die Zerschlagung der faschistischen Staaten bewirkte, daß im Statut des Gerichtshofs neben der UdSSR, Polen und der Tschechoslowakei auch die kapitalistischen Staaten gezwungen waren, die Strafbarkeit nicht nur von Kriegsverbrechen (d. h. von Verletzungen der Kriegsgesetze und -gebrauche [Art. 6 Buchst, b des Statuts]), sondern auch die der Verbrechen gegen den Frieden zu bestätigen (Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung von Angriffskriegen [Art. 6 Buchst, a]) sowie ferner die Strafbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Morde, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, die an der Zivilbevölkerung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen vor dem Krieg oder während des Krieges in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen begangen wurden, für das der Gerichtshof zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes verstieß, in dem sie begangen wurde, oder nicht [Art. 6 Buchst, c]). Die dem Gerichtshof vorgelegte Anklageschrift enthielt auch die Formulierung eines neuen Verbrechens, nämlich des Völkermordes. 6/3;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der und die Übersendung von Informationen abzielende Aufträge und Instruktionen. Die an ihn übermittelten Nachrichten, wurden zur politisch-ideologischen Diversion gegen die genutzt una zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Die Arbeit mit den hat auf allen Leitungsebenen ein HauptbesUlder Führungs- und Leitungstätigkeit zu sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung, vor allem hinsichtlich ihrer Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit gegenüber dem Staatssicherheit , die ständige Vervollkommnung und Aufrechterhaltung eines unter allen politisch-operativen Lagebedingungen funktionierenden Verbindungssystems.

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