Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 609

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 609 (NJ DDR 1955, S. 609); für H. Aufkäufe von optischen Geräten vorzunehmen. Im September 1954 kaufte er unter Vorlage seines Deutschen Personalausweises kurz hintereinander 10 Ferngläser auf, die er nach Westberlin brachte und. dem II. übergab. Gelegentlich eines Besuches des Angeklagten bei H. in Westberlin wurde sein Deutscher Personalausweis von diesem verfälscht und danach von dem Angeklagten mit einem falschen Namen unterschrieben. Unter Benutzung dieses gefälschten Ausweises kaufte der Angeklagte noch zwei weitere Ferngläser auf. Der Wert der Optiken belief sich insgesamt auf etwa 3000 DM. Ferner hat der Angeklagte dem H. noch einen weiteren Aufkäufer vermittelt, der ebenfalls zwei Ferngläser nach Westberlin verbrachte. Der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin hat die Kassation dieses Urteils wegen unrichtiger Gesetzesanwendung beantragt. Der Antrag ist begründet und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Aus den Gründen: Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hätte das Stadtbezirksgericht nicht die Wirtschaftsstrafverordnung, sondern die Verordnung zum Schutze des innerdeutschen Handels zur Anwendung bringen müssen. Das Plenum des Kammergerichts von Groß-Berlin hat in der Richtlinie Nr. 4 ausgeführt, daß sich die Frage, ob ein Angriff auf den innerdeutschen Handel vorliegt, nach den objektiven und subjektiven Umständen der Tat beurteilt. Es hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, daß ein Verbrechen gegen § 4 der HSchVO auch dann vorliegt, wenn nur wenige, aber wertvolle feinmechanische oder optische Erzeugnisse nach Westberlin oder Westdeutschland gebracht werden, weil diese Erzeugnisse von besonderer Bedeutung für den innerdeutschen Handel sind und ihre unkontrollierte Ausfuhr den innerdeutschen Handel wesentlich stört. Diese klaren Ausführungen in der Richtlinie zur Anwendung der Verordnung zum Schutze des innerdeutschen Handels hat das Stadtbezirksgericht nicht beachtet. Obgleich es feststellt, daß der Angeklagte G. insgesamt 12 optische Geräte im Gesamtwert von rund 3000 DM im demokratischen Sektor von Groß-Berlin aufgekauft und ungenehmigt nach Westberlin verbracht hat, hat es den Angeklagten nach der WStVO verurteilt, ohne zu erkennen, daß sich der verbrecherische Angriff gegen den innerdeutschen Handel richtete. Eine Anzahl von 12 Feldstechern stellt sogar eine erhebliche Störung des innerdeutschen Handels dar und ist daher auch als besonders schwerer Fall nach § 4 Abs. 2 HSchVO zu beurteilen. Unter diesen Umständen ist auch die Zumessung der Strafe fehlerhaft. Das Stadtbezirksgericht hat nicht beachtet, daß der Angeklagte aus eigennützigen Motiven die strafbaren Handlungen durchgeführt hat und daß sein gesamtes Vorleben erkennen läßt, daß der Angeklagte einem ordnungsgemäßen Leben und einer produktiven Arbeit abgeneigt ist. Das angefochtene Urteil war aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Stadtbezirksgericht zurückzuverweisen. In der erneuten Verhandlung ist auf den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt die HSchVO anzuwenden. Da nach dem festgestellten Sachverhalt ein besonders schwerer Fall vorliegt, hat die Verurteilung nach § 4 Abs. 2 HSchVO zu erfolgen. § § 230 StGB; §§ 1, 2 VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957); § 1 Arbeitsschutzbestimmung 301 (GBl. 1953 S. 113); § 3 Abs. 4 Arbeitsschutzbestimmung A 530 (GBl. 1952 S. 335). Der Leiter eines Betriebes, die Abteilungsleiter (jeweils für ihre Abteilung) und der Sicherheitsbeauftragte für Arbeitsschutz sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß an den maschinellen Einrichtungen des Betriebes zumindest die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen angebracht werden. KrG Waren, Urt. vom 11. Juni 1955 K III 72/55; Der Angeklagte K. 1st Textilfaehmann und hat die Textilingenieurschule besucht. Seit dem I. Februar 1954 ist er Betriebsleiter des VEB Tuchfabrik in M. Der Angeklagte W. ist in der gleichen Tuchfabrik als Schlosser und Sicherheitsbeauftragter für Arbeitsschutz angestellt. Der Angeklagte N. ist Appreturmeister und Abteilungsleiter der Abteilung Appretur in dem VEB Tuchfabrik M. Am 14. März 1954, um 6.15 Uhr, ereignete sieh in diesem Betrieb an einer Appretiermaschine ein Unfall, wobei der Arbeiterin Sch. die rechte Hand gequetscht wurde. Die Folge davon war, daß der Verletzten der dritte, vierte und fünfte Finger bis auf Stümpfe der Grundglieder entfernt werden mußten. Die voraussichtliche Erwerbsminderung wird wahrscheinlich 30 Prozent betragen. An der Appretiermaschine arbeiteten zwei Arbeiterinnen und ein Arbeiter. Bei Stillstand der Maschine schoben die beiden Arbeiterinnen den Anfang des Tuches zwischen die Gummiwalzen, indem sie den Anfang des Tuches mit den Fingern in den Schlitz zwischen den beiden Walzen schoben und dabei mit dem Handrücken die Holzwalze hochdrückten, welche als Schutz vor den Gummiwalzen liegt. Der Arbeiter stand hinter der Maschine, um nach Anlaufen der Maschine das Tuch in Empfang zu nehmen und weiterzuleiten. Als beide Arbeiterinnen mit dieser Arbeit beschäftigt waren, setzte sich die Maschine plötzlich in Bewegung, und die Arbeiterin Sch. kam dadurch mit der rechten Hand zwischen die beiden Walzen, wodurch sie die genannten Verletzungen erlitt. Keine der an der Maschine arbeitenden Personen hatte die Maschine absichtlich in Gang gesetzt. Offenbar ist die Arbeiterin Sch. mit dem Ellenbogen an den Anlasserknopf gekommen. Dieser Anlasserknopf befand sich zwar in einem den Unfallvorschriften entsprechenden Kasten mit einer Vertiefung, brauchte jedoch nicht bis auf den Grund der Vertiefung herabgedrückt zu werden, sondern bereits bei einer oberflächlichen Berührung oder beim leichten Herabdrücken des Knopfes lief die Maschine an. Es fehlte auch ein Sicherheitsschalter an der anderen Seite der Maschine, durch dessen zusätzliche Schaltung die Maschine erst in Gang gebracht werden kann, wenn mehrere Arbeiter sie bedienen. Ferner wurde beim Abheben der Schutzwalze die Stromzufuhr nicht automatisch unterbrochen. Der Angeklagte K. als Betriebsleiter ordnete an, daß in Produktions- und Abteilungslgiterbesprechungen durch den Sicherheitsbeauftragten über Arbeitsschutz gesprochen wurde, und gab selbst Hinweise, wie sich die Arbeiter hinsichtlich des Arbeitsschutzes zu verhalten haben. In der gleichen Linie arbeitete auch der Sicherheitsbeauftragte, der Angeklagte W. Er las die Arbeitsschutzbestimmungen durch, gab aber keine Anweisungen, die Maschinen auf Grund der neuen Arbeitsschutzbestimmungen zu überprüfen. Er selbst führte die Schulungen über Arbeitsschutz durch und beteiligte sich auch an Betriebsbegehungen. Der Angeklagte N. als Abteilungsleiter wies die Arbeiter an den Maschinen ein und gab ihnen Verhaltungsmaßregeln. Die Maschine, an der der Unfall geschah, wurde im Jahre 1949 aus neuerer Produktion geliefert und ist in dem Betrieb ohne Veränderung sechs Jahre gelaufen. Aus den Gründen: Nach § 1 und 2 der VO zum Schutze der Arbeitskraft sind Leiter von Betrieben, Techniker, Werkmeister und Abteilungsleiter verpflichtet, sich mit allen notwendigen Arbeitsschutzbestimmungen vertraut zu machen und ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitsbedingungen so beschaffen sind, daß die Werktätigen während der Arbeit vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Alle drei Angeklagten haben zwar die Belegschaft darüber aufgeklärt, wie sie sich hinsichtlich des Arbeitsschutzes zu verhalten haben, z. B. daß sie Schutzhauben zu tragen haben, keine lose Kleidung tragen dürfen und Ringe ablegen sollen, aber sie haben sich nicht genügend mit den einschlägigen Schutzbestimmungen, die der Betrieb durchzuführen hat, befaßt. So haben sie nicht die Arbeitsschutzbestimmung 301 vom 20. Dezember 1952 (GBl. 1953 S. 113) an der Appretiermaschine beachtet. § 1 dieser Bestimmung besagt, daß bei Appretiermaschinen mit Kraftantrieb an den Einlaßstellen Schutzvorrichtungen vorhanden sein müssen, die zwangsläufig wirkend mit der Maschine verbunden sind, und, bevor die Hände der Beschäftigten die Gefahrenstellen erreichen, in Tätigkeit treten, wie Stillsetzen der Maschine oder Rücklaufschaltung. N Diese Arbeitsschutzbestimmung wurde am 20. Dezember 1952 erlassen, so daß die im Jahre 1949 gelieferte Maschine auf diese Erfordernisse hätte umgebaut werden müssen. Das wurde jedoch unterlassen, denn die Arbeiter konnten die Schutzwalze vor der Einlaufstelle hochheben und damit den Arbeitsschutz beseitigen, ohne daß die Maschine zwangsläufig anhielt oder rückwärts lief. Weiterhin wurde die Arbeitsschutzbestimmung A 530 vom 26. April 1952 (GBl. S. 335) nicht beachtet, wonach eine Maschine, an der mehrere Personen arbeiten, so beschaffen sein muß, daß die Einschaltung nur unter Mitwirkung aller an der Maschine Beschäftigten erfolgen kann. Die Maschine war nur für den Einmannbetrieb gebaut und wurde auch teilweise nur von einem Mann bedient. Infolge der neuen Produktionsbedingungen wurden beim Einlegen in die Maschine mehrere Personen beschäftigt, so daß hier der Betrieb verpflichtet war, die Maschine nach dieser Arbeitsvorschrift umzubauen. Darüber hinaus reagierte aber der Druckknopf zum Einrücken der Maschine vorzeitig, indem sich die Maschine schon in Bewegung setzte, wenn der Druckknopf nur etwas herunterdrückt wurde, und nicht erst, wenn er den 609;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 609 (NJ DDR 1955, S. 609) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 609 (NJ DDR 1955, S. 609)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der DDR; übers iedl ungsv illiin der Ständigen - Verweigerung der Aufnahme einer geregelten der Qualifikation entsprechenden Tätigkeit, wobei teilweise arbeitsrechtliche Verstöße provoziert und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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