Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 608

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 608 (NJ DDR 1955, S. 608); Die Klägerinnen haben vorgetragen, daß allein der Beklagte die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Grundstücks verweigere. Er und die Klägerin zu 1) wohnen in dem Nachlaßgrundstück. Die Klägerin zu 1) habe sich von ihrem 13. bis 27. Lebensjahr durch ihre Arbeit um die Erhaltung des Grundstücks besonders verdient gemacht. Nach dem Tode der Erblasserin verwalte sie das Grundstück. Der Beklagte habe sich obwohl von Beruf Maurer um die Erhaltung des Grundstücks nicht gekümmert. Seine Verweigerung der Auseinandersetzung sei schikanös, die Klage werde daher auf § 242 BGB in Verbindung mit § 226 BGB gestützt. § 753 BGB könne heute keine Anwendung für den Fall der Aufhebung einer Erbengemeinschaft an Grundstücken finden, die Erzielung eines möglichst hohen Gebotes sei durch den gesetzlichen Preisstopp weggefallen. Die Klägerinnen haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zusammen mit den Klägerinnen zu 2) und 3) in die Umschreibung oben bezeichneten Grundstücks an die Klägerin zu 1) zu willigen, Zug um Zug gegen Zahlung von 1 250 DM durch die Klägerin zu 1) an den Beklagten. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Die Klägerin zu 1) habe nur normal im Grundstück mitgearbeitet und die Mutter gepflegt. Er habe alle Handwerksarbeiten unentgeltlich ausgeführt. Im übrigen sei § 753 BGB geltendes Recht. Das KrG P. hat durch Urteil vom 31. März 1955 die Klage abgewiesen und auf die zwingend anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB verwiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, daß gemäß Art. 15 der Verfassung der DDR die Arbeitskraft geschützt würde, also auch die Arbeitskraft der Klägerin zu 1), die sie zur Erhaltung des Grundstücks aufgewandt habe. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei auch insofern unpraktisch, als gemäß § 87 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes nur die Beteiligten gehört werden müßten. Dabei würde erfahrungsgemäß jeder seine Ansicht vortragen. Gerade hier komme es aber darauf an, zu beweisen, daß die Klägerin zu 1) mehr für das Grundstück getan habe, als der Beklagte. Ein solcher Beweis, insbesondere durch Zeugenvernehmung, sei aber nur im Wege des Zivilprozesses möglich. Die Berufung ist nicht begründet. Aus den Gründen: Zunächst einmal ist festzustellen, ob der Ausgangspunkt des Beklagten richtig ist, daß nur durch Zwangsversteigerung eine Erbengemeinschaft an einem Grundstück aufgehoben werden kann. § 2042 Abs. 1 BGB bestimmt, daß jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann. Dieses Verlangen ist durch Klage, also im Prozeß, durchzusetzen, mag auch die Klage zunächst nur auf Einwilligung in den Aus-einandersetzungsp.'an gehen. Das ist auch z. B. beim Nachlaßmobiliar der Fall. Aus §§ 2042 Abs.2, 753 BGB ist aber zu entnehmen, daß für Grundstücke, die nicht geteilt werden können, etwas anderes gilt. Hier erfolgt die Aufhebung der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung. Daß sie nur durch Zwangsversteigerung erfolgen kann, daneben der Prozeßweg also versagt ist, steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, ergibt sich aber aus dem Sinn des § 753 BGB und aus der Formulierung: „ erfolgt durch Zwangsversteigerung “ mit aller Deutlichkeit. Ist nur diese Art der Aufhebung der Erbengemeinschaft vom Gesetz zugelassen, so ist weiter zu prüfen, ob etwa diese gesetzliche Vorschrift des § 753 BGB, wie die Klägerinnen vortragen, der Verfassung widerspricht. Das ist zu verneinen. Die Arbeitskraft der Klägerin zu 1) wird, falls sie im Zwangsversteigerungsverfahren nicht den Zuschlag erhält, dadurch geschützt, d. h. ihr Aufwand an Arbeitskraft für die Erhaltung des Grundstücks wird dadurch abgegolten, daß sie dann in jedem Falle geldlich abgefunden wird. Auch sonstige Verfassungsprinzipien, z. B. das Gleichberechtigungsprinzip sind durch diese gesetzliche Vorschrift nicht verletzt. Ist aber § 753 BGB weiterhin geltendes Recht, so muß das Gericht diese gesetzliche Vorschrift anwenden. Es ist richtig,, daß sich bei der Anwendung im Einzelfall Unzulänglichkeiten ergeben können, auch daß in der Praxis, besonders nach 1945, Vorschläge laut wurden, man solle den Prozeßweg zulassen, aber das sind Forderungen an den Gesetzgeber, nicht an den Richter. Dies gilt z. B. für das Argument der Klägerinnen, eine erschöpfende Beweisaufnahme könne nur im Zivilprozeß, nicht im Zwangsversteigerungsverfahren stattfinden. Da § 87 des Zwangsversteigerungsgesetzes von der Anhörung der Beteiligten spricht, ist es selbstverständlich und entspricht der demokratischen Gesetzlichkeit, daß auch diese „Anhörung“ so gründlich zu erfolgen hat, daß das Versteigerungsgericht sich einen erschöpfenden Überblick verschaffen kann. Ist das ausnahmsweise ohne Zeugenvernehmung nicht völlig möglich, so ist dies eben eine Unzulänglichkeit des § 753 BGB und des Zwangsversteigerungsgesetzes, die nur der Gesetzgeber beseitigen kann. Im vorliegenden Falle ist es so, daß bez. der Frage der Arbeit an dem Grundstück sich im Zwangsversteigerungsverfahren nicht die Erklärungen der Klägerin zu 1) und des Beklagten einfach gegenüberstünden, sondern die Klägerinnen zu 2) und 3) würden sicher die Erklärungen der Klägerin zu 1) bekräftigen; das würde auch das Versteigerungsgericht gebührend berücksichtigen. Wichtiger könnte ein anderes Argument sein. Im Zwangsversteigerungsverfahren kann ein Grundstück bei Abgabe von Höchstgeboten eben nur durch den Höchstbietenden ersteigert werden. Zwar bietet die GeboteVO vom 30. Juni 1941 in der Fassung vom 27. Januar 1944, insbesondere der § 5a dieser VO Möglichkeiten einer gerechten Lösung, wie u. a. das Oberste Gericht in dem Urteil vom 18. Mai 1953 in NJ 1953 S. 529 aufzeigte (s. auch Entscheidungen d. BG Erfurt und des KrG Ilmenau über die GeboteVO mit Anmerkung von Prof. Dr. Nathan in NJ 1953 S. 504 ff.). Aber diese dem Gericht gestattete Prüfung der inneren Berechtigung zur Erlangung des Grundstücks vor Erteilung des Zuschlags setzt voraus, daß zwei oder mehrere Bieter das Höchstgebot abgegeben haben: Ist derjenige, der infolge seiner Arbeit dem Grundstück am nächsten steht, geldlich nicht in der Lage, Gebote abzugeben, so hilft ihm dann allerdings auch die GeboteVO nicht, es sei denn, es gelingt ihm, sich mit mehreren Miterben zu einer Bietergemeinschaft zusammen zu schließen. Dies ist in der Tat eine ernstliche Unzulänglichkeit, wenn ein solcher Fall einmal ein-treten sollte. Jedoch auch hier ist es dem Gericht verwehrt, sanktionierte gesetzliche Vorschriften von sich aus außer Kraft zu setzen. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die Klägerinnen, insbesondere die Klägerin zu 1), etwas Derartiges gar nicht vorgetragen haben, offenbar sind mindestens die 3 Klägerinnen zusammen in der Lage, das Höchstgebot abzugeben. Auch insofern sind sie also durch die Verweisung auf das Zwangsversteigerungsverfahren nicht beschwert. Zusammenfassend ist also festzustellen, daß eine Aufhebung der Miterbengemeinschaft an einem Grundstück durch Klage, also im Wege des Zivilprozesses, nicht zulässig ist, daß den Beteiligten vielmehr nur der Weg der Zwangsversteigerung zwecks Auseinandersetzung offensteht, falls sie sich nicht gütlich einigen und Vermittlungsvorschläge gern. § 86 FGG ohne Erfolg geblieben sind. (Mitgeteilt von Gerhard Gutschmidt, Richter am Bezirksgericht Potsdam) Strafrecht § 4 Abs. 2 HSchVO. Die Verbringung von hochwertigen feinmechanischen oder optischen Erzeugnissen nach Westdeutschland oder Westberlin stellt eine erhebliche Störung des innerdeutschen Handels dar und ist, wenn es sich um eine größere Anzahl handelt, als besonders schwerer Fall nach § 4 Abs. 2 HSchVO zu beurteilen. KG, Urt. vom 17. Juni 1955 2 Zst II 8/55*). Durch Urteil des Stadtbezirksgerichts vom 28. Dezember 1954 1st der Angeklagte G. wegen Gefährdung der Wirtschaftsplanung durch vorsätzliches Beiseiteschaffen von Erzeugnissen entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 der WStVO und wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Diesem Urteil des Stadtbezirksgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde: Gegen den jetzt 20 Jahre alten Angeklagten wurde im Jahre 1949 und 1950 wegen wiederholt begangener Buntmetalldiebstähle ein Jugendarrest von vier Wochen und im Jahre 1951 die Heimerziehung angeordnet. Danach hat der Angeklagte nicht mehr regelmäßig gearbeitet, sondern durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt bestritten. Zeitweilig ging er auch unangemeldete Arbeitsverhältnisse in Westberlin ein. Gelegentlich eines solchen Arbeitsverhältnisses als Enttrümmerungsarbeiter in Westberlin kam der Angeklagte im August 1954 mit einem gewissen H. in Verbindung, der ihm gute Verdienstmöglichkeiten durch Aufkäufe von Optiken im demokratischen Sektor von Groß-Berlin in Aussicht stellte. Nach kurzer Bedenkzeit erklärte sich der Angeklagte bereit. *) Diese Entscheidung kassiert das in NJ 1955 S. 31 veröffentlichte Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 28. Dezember 1954 (213) II Mi 650/54 , das auf starke Kritik gestoßen war. D. Red. 608;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 608 (NJ DDR 1955, S. 608) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 608 (NJ DDR 1955, S. 608)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, zum Schutz der Errungenschaften des werktätigen Volkes der vor allen Angriffen Gegners, aber auch äußerer und innerer feindlicher Kräfte, anderen gesellschaftsschädlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit dem Aufnahmeprozeß zu realisierenden Maßnahmen stellen. Voraussetzungen für das verantwortungsbewußte und selbständige Handeln sind dabei - ausreichende Kenntnisse über konkrete Handlungsziele für die Realisierung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Bei der Bestimmung der ist von der konkreten Beschaffenheit der einzelnen Elemente der Tatbegehung der Straftat einschließlich der Täterpersönlichkeit auszugehen.

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