Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 603

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 603 (NJ DDR 1955, S. 603); befehl gleichsteht, oder em damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Zweckmäßigerweise geschieht dies dadurch, daß auf die Klageschrift oder ein mit ihr zu verbindendes Blatt ein Stempel gesetzt wird, der die Worte enthält: „Es wird nach dem Klagantrag erkannt“, falls nicht die Klageschrift oder der Zahlungsbefehl bereits einen entsprechenden Vordruck enthalten. War in der ersten Instanz bereits ein Versäumnisurteil gegen den Verklagten ergangen, so ist statt dessen bei zulässigem Einspruch auszusprechen, daß es aufrechterhalten, und bei unzulässigem Einspruch, daß dieser verworfen werde. Dabei sind Zusätze, die die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit betreffen, anzubringen, falls sie nicht im Klagantrag enthalten waren oder insoweit vom Klagantrag abgewicheni wird. Bei einer Abweichung in diesen Punkten zuungunsten des Klägers, z. B. bei Gewährung einer Räumungsfrist nach § 5 a des MSchG, ist eine kurze Begründung hinzuzufügen. Hier ist aber die Niederschrift des Anerkenntnisurteils d. h. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter, des Gerichts, der mitwirkenden Gerichtspersonen, die Urteilsformel und der Verkündungsvermerk durch Ausfüllung eines Vordrucks hergestellt worden, der mit dem Zahlungsbefehl nicht verbunden ist. Übrigens wäre die Verbindung hier auch nicht zulässig gewesen, da das Urteil im zuerkannten Betrage, also nicht nur hinsichtlich der Kosten und der Vollstreckbarkeit, von dem Antrag des Zahlungsbefehls abweicht, und kein weiterer, den Anforderungen einer Klageschrift entsprechender Schriftsatz eingereicht worden war. Wenn aber die Niederschrift eines Anerkenntnisoder Versäumnisurteils nicht mit der Klageschrift oder dem Zahlungsbefehl verbunden ist, so ist die abgekürzte Abfassung nicht zulässig. In diesem Falle muß vielmehr auch das Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten, nämlich die Darlegung, welcher Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist und die Feststellung (beim Anerkenntnisurteil), daß der Verklagte ihn in der mündlichen Verhandlung anerkannt habe, oder (beim Versäumnisurteil), daß er ordnungsmäßig und mit gehöriger Frist geladen, aber nicht erschienen sei, ferner, daß Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil beantragt worden und gemäß diesem Antrag entschieden worden sei. Die Vorschrift, daß die abgekürzte Urteilsabfassung nur bei fester Verbindung mit Klageschrift oder Zahlungsbefehl zulässig ist), stellt keineswegs nur eine leere Formalität dar. Aus einem Anerkenntnisurteil in der Art, wie es hier abgefaßt worden ist, geht nicht hervor, welcher Anspruch der Klage zugrunde gelegen hat und nunmehr durch das Anerkenntnisurteil be-schieden worden ist. Daraus können sich, falls derselbe Kläger gegen denselben Verklagten später Ansprüche geltend macht, Schwierigkeiten ergeben, ob und in welchem Umfange der späteren Klage die Rechtskraft des früheren Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils entgegensteht. In diesem Zusammenhänge muß ferner darauf hingewiesen werden, daß auch der Zahlungsbefehl den häufig beobachteten Mangel zeigt, den geltend gemachten Anspruch entgegen der Vorschrift des § 690 Ziff. 3 ZPO nicht bestimmt genug zu bezeichnen. Er gibt zwar den Endzeitpunkt an, bis zu dem rückständige Miete verlangt wird, nicht aber den Anfangszeitpunkt. Das Kreisgericht wird diese Verstöße im künftigen Verfahren zu vermeiden und insbesondere auf eine richtig substantiierte schriftliche Darlegung des Klaganspruchs hinzuwirken haben. Ferner wird das Kreisgericht zu beachten haben, daß nach § 302 Abs. 1 ZPO Vorbehaltsurteile über die Klagforderung, der eine Aufrechnung entgegengesetzt ist, nur dann ergehen dürfen, wenn die Gegenforderung mit der Klagforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht. Der rechtliche Zusammenhang von Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Beschaffenheit einer Wohnung mit den für diese Wohnung geltend gemachten Mietforderungen muß aber bejaht werden. Ein Vorbehaltsurteil ist also in diesem Falle nicht zulässig. Es ist weiter darauf hinzuweisen, daß, wenn ein Verklagter, der Aufrechnung angekündigt oder geltend gemacht hat, die Klagforderung anerkennt, es zweckmäßig ist, klarzustellen, ob das Anerkenntnis mit oder ohne Vorbehalt der Aufrechnung erklärt werde. Wird es mit Vorbehalt der Aufrechnung erklärt, so kann das Anerkenntnisurteil nur als Vorbehaltsurteil ergehen, falls ein solches nach § 302 ZPO überhaupt zulässig ist; falls es unzulässig ist, so ist mangels eines den Streit auch nur vorläufig erledigenden Anerkenntnisses ein Anerkenntnisurteil nicht möglich. Ein solches „Anerkenntnis“ bewirkt, ähnlich einem Geständnis, lediglich, daß der anerkannte Anspruch als solcher hier: der Anspruch auf Mietzins nicht mehr nachzuprüfen ist, während die Aufrechnungseinrede weiterhin geprüft werden muß. §§ 936, 923, 750, 890 ZPO. 1. Eine einstweilige Verfügung kann nur vollstreckt werden, wenn sie zugestellt ist. Ist in ihr eine Strafandrohung nach § 890 ZPO ausgesprochen, so kann die angedrohte Strafe nur festgesetzt werden, wenn der Verfügungsverklagte nach der Androhung der Verfügung zuwidergehandelt hat. 2. Ist wahlweise Geld- oder Freiheitsstrafe angedroht, so bedarf die Festsetzung einer Freiheitsstrafe einer Begründung. Die bloße Annahme der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe rechtfertigt jedenfalls bei der ersten Straffestsetzung nicht die Wahl der Freiheitsstrafe. Bei der Bemessung der Geldstrafe ist auf die Vermögensverhältnisse des zu Bestrafenden Rücksicht zu nehmen. Umwandlung einer uneinbringlichen Geldstrafe in Freiheitstrafe ist unzulässig. OG, Urt. vom 21. Juli 1955 2 Zz 81/55. Die Parteien sind durch Berufungsurteil des BG D. vom 14. November 1052 rechtskräftig voneinander geschieden. Das KrG F. hat auf Antrag des Verfügungsklägers (fortan kurz als Kläger bezeichnet) gegen die Verfügungsverklagte (fortan kurz als Verklagte bezeichnet) mit Beschluß vom 22. August 1953 folgende einstweilige Verfügung erlassen: „Der Frau W. wird untersagt, bei Vermeidung' einer durch das Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe weiterhin Gerüchte in Umlauf zu setzen, die besagen, daß die Ehe zwischen dem Antragsteller und ihr noch nicht geschieden ist und weiterhin dem Antragsteller Übles nachzureden.“ Der Kläger behauptet: Nach Entgegennahme der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 23. September 1953, die sich aus den Handakten seines Anwalts ergebe, habe die Verklagte um Weihnachten' 1953 erneut einer Frau K. in St. gegenüber behauptet, die Ehe der Parteien bestehe noch und sie sei die rechtmäßige Ehefrau des Klägers. Sie habe ferner am 24. April 1954 die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe unrechtmäßig eine gewisse Frau I. in der Poliklinik des Werkes J. W. Stalin auf seinen Namen behandeln lassen. Das KrG F. hat zu der ersten Behauptung die Verklagte durch das ersuchte KrG K. und Frau K. als Zeugin mit den aus den Beweisniederschriften vom 15. Juli und 9. November 1954 und 20. Januar 1955 ersichtlichen Ergebnissen vernommen. Die Verklagte ist ferner über ihre Vermögensverhältnisse und die Zustellung der einstweiligen Verfügung gehört worden. Uber die zweite Behauptung ist kein Beweis erhoben worden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kreisgericht die Verklagte zu zwei Wochen Haft verurteilt. Es sieht als durch die Aussage der Zeugin erwiesen an, daß die Verklagte sich ihr gegenüber zweimal, und zwar zum ersten Male „im Winter 1953“, zum zweiten Male einige Monate später, als die rechtmäßige Ehefrau des Klägers bezeichnet und hierdurch der einstweiligen Verfügung zuwider gehandelt habe. Der Beschluß enthält keine Begründung dafür, warum Haft-und nicht Geldstrafe gewählt worden ist. Es fehlt ihm übrigens auch die Datierung; jedoch ergibt sich aus der Tatsache, daß die Zeugin K. am 26. Januar 1955 zum zweiten Male vernommen worden und die Zustellung an den Anwalt des Klägers an demselben Tage verfügt und übrigens auch eingeleitet worden ist, daß das Kreisgericht ihn an diesem Tage erlassen hat. Der Verklagten ist der Beschluß am 5. Mai 1955 zugestellt worden. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Beschlusses beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Kreisgericht nicht durch Anforderung der Zustellungsurkunde geprüft hat, ob die einstweilige Verfügung der Verklagten zugestellt worden war. Hierzu war es von Amts wegen verpflichtet, da die Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung gemäß § 750 ZPO eine un- 603;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 603 (NJ DDR 1955, S. 603) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 603 (NJ DDR 1955, S. 603)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X