Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 602

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 602 (NJ DDR 1955, S. 602); §§ ISO Abs. 2 Ziff. X, 1S2, 164, 302, 313 Abs. 3 ZPO. 1. Anerkenntnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und Genehmigung und der Feststellung im Protokoll, daß dies geschehen ist. Ist dies nicht geschehen, so darf kein Anerkenntnisurteil ergehen. Ist die Protokollierung unterblieben, so ist die Vernehmung der mitwirkenden Gerichtspersonen über den Inhalt des Anerkenntnisses und seine Genehmigung unzulässig. 2. Hatte der Anerkennende vorher im Prozeß Aufrechnung erklärt, so ist er zu befragen, ob er vorbehaltlos oder unter Vorbehalt der Aufrechnung anerkenne. Erkennt er unter Vorbehalt an, so ist das Anerkenntnisurteil als Vorbehaltsurteil zu erlassen, falls die Gegenforderung mit der Klagforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht und daher ein Vorbehaltsurteil möglich ist. Steht die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Klagforderung und ist daher ein Vorbehaltsurteil unzulässig, so hat ein unter Vorbehalt der Aufrechnung abgegebenes Anerkenntnis nur die Wirkung eines Geständnisses; es darf darauf kein Anerkenntnisurteil ergehen. Schadensersatzansprüche wegen Mängel einer gemieteten Wohnung stehen mit der Mietforderung in rechtlichem Zusammenhang. 3. Anerkenntnisurteile dürfen nur dann in abgekürzter Form niedergeschrieben werden, wenn ihre Urschrift mit der Klageschrift oder dem Zahlungsbefehl fest verbunden oder auf der Klageschrift z. B. durch Stempel angebracht wird. OG, Urt. vom 30. Juni 1955 2 Zz 66/55. Die klagende Erbengemeinschaft hat gegen den Verklagten beim KrG S. einen Zahlungsbefehl über 154 DM „aus rückständiger Miete für die letzten Monate bis einschließlich Juli 1954“ erwirkt. Nach form- und fristgerechtem Widerspruch des Verklagten hat dieser soweit sich aus seinen Schriftsätzen beurteilen läßt ausgeführt: Er habe für Instandsetzungsarbeiten in der von ihm bei den Klägern gemieteten Wohnung 375,94 DM. ausgegeben. Hierauf hätten ihm die Kläger 60 DM bezahlt. Weiter habe er im Jahre 1953 im Einverständnis mit den Klägern 190 DM Mietzins einbehalten, so daß er zunächst eine Forderung von 185,94 DM gehabt hätte. Zu deren Befriedigung habe er vom Juli 1954 ab weitere Mietzinsen zurückbehalten, so daß ihm noch eine Forderung von 154,94 DM, den Klägern dagegen kein Anspruch zustehe. Diese haben ausweislich ihrer Schriftsätze erwidert: Sie hätten die Notwendigkeit der auf Veranlassung des Verklagten ausgeführten Arbeiten nicht anerkannt, wohl aber ihm eine Beihilfe von 60 DM geleistet. Sie haben mit dem vorgetragenen Schriftsatz vom 29. September 1954 beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 178 DM zu verurteilen, da sich der Schuldbetrag inzwischen auf diesen Betrag erhöht habe. Einen Schriftsatz, der eine über die im Zahlungsbefehl enthaltenen Angaben hinausgehende Darlegung des Klagegrundes enthält, haben sie nicht eingereicht. Im Verhandlungstermin vom 1. Oktober 1954 haben sie nach dem Sitzungsprotokoll, das übrigens keinen Vermerk über ein Güteverfahren enthält, obwohl der Termin nach der Verfügung vom 9. Juni 1954 als Gütetermin anberaumt war, den erwähnten Klagantrag gestellt. Das Protokoll enthält weiter die Vermerke: „Der Beklagte erklärte, ich erkenne den Klaganspruch an. Der Kläger beantragte daraufhin Anerkenntnisurteil nach Klagantrag. B. u. v.: Es ergeht darauf Anerkenntnisurteil nach Klag- antrag.“ Ein Vermerk, daß der Klagantrag und die Anerkenntniserklärung vorgelesen und genehmigt worden seien, ist in dem Protokoll nicht enthalten. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Fehlerhaft war zunächst, daß das Kreisgericht entgegen der Vorschrift des § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der in der Terminsverfügung noch Rechnung getragen war, keine Güte-, sondern sofort ohne Angabe eines Grundes Streitverhandlungen abgehalten hat. Indessen führt dieser Fehler nicht zur Aufhebung des Urteils, da kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß ein den Streit erledigender Gütevergleich zustande gekommen wäre. Die im § 160 ZPO erwähnten Erklärungen, Vorgänge und Beschlüsse müssen nach dieser Vorschrift ins Protokoll aufgenommen und, soweit es sich um die in Ziffer 1 4 erwähnten Erklärungen und Vorgänge handelt, nach § 162 ZPO den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das Sitzungsprotokoll vom 1. Oktober 1954 enthält jedoch keine Vorlesungs- und Genehmigungsvermerke. Das ist schon hinsichtlich des Klagantrages fehlerhaft; denn auch dieser ist im Verfahren vor dem Kreisgericht ins Protokoll aufzunehmen (§ 510 a ZPO). Allerdings hätte dieser Fehler durch Unterlassung der Rüge in einer späteren Verhandlung (§ 295 ZPO), möglicherweise auch durch ein dem Antrag entsprechendes Urteil geheilt werden können. Das angefochtene Urteil wird auch dieses Fehlers wegen nicht aufgehoben, da er im vorliegenden Verfahren keine nachteilige Auswirkung gehabt haben kann. Nicht nur unzulässig, sondern auch unwirksam dagegen sind Prozeßerklärungen, die Anerkenntnisse, Verzichte oder Vergleiche enthalten, wenn sie nicht vorgelesen oder zur Durchsicht gegeben und von den Erklärenden genehmigt worden sind (vgl. Urteil des Obersten Gerichts 2 Zz V 3/54 vom 23. Dezember 1954), da es sich hier um Erklärungen von gleichzeitig zivilrechtlichem Inhalt handelt, die der prozessualen Form der §§ 160, 162 ZPO bedürfen. Auf die Einhaltung der Vorschrift des § 160 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO muß das größte Gewicht gelegt werden. Nur so wird der Nachweis gewährleistet, daß der Erklärende im Falle des Anerkenntnisses der Verklagte diese ihn verpflichtende Erklärung auch wirklich gegeben hat. Gerade im vorliegenden Falle steht dies nicht in vollem Umfange fest. Der Verklagte hat beim Streit über die Kostenfestsetzung in seiner Erinnerung vom 14. Februar 1955 erklärt, er habe nur anerkannt, nachdem die Kläger erklärt hätten, die Anwaltskosten zu übernehmen. Das würde also bedeuten, daß er nicht vollständig, sondern unter Verwahrung gegen die Erstattung außergerichtlicher Kosten anerkannt hat. Es muß aber hei;yorgehoben werden, daß ein prozessuales „Anerkenntnis“ stets rechtsunwirksam ist, wenn es nicht vorgelesen 'oder genehmigt wurde oder ein Vermerk hierüber im Protokoll fehlt, ohne Rücksicht darauf, ob der ungenügende Protokollvermerk auch sachlich unrichtig ist; denn eine Willenserklärung mit auch zivilrechtlicher Bedeutung ist schon dann unwirksam, wenn ihr die gesetzlich vorgeschriebene Form fehlt. Es ist nämlich noch weiter zu beachten, daß diese Vorschrift nicht nur den einwandfreien Nachweis der Anerkenntniserklärung selbst verbürgen soll, sondern darüber hinaus gewährleistet, daß sich der Verklagte durch die Vorlesung und Genehmigung, also den wiederholten Hinweis auf seine Erklärung, ihrer Bedeutung bewußt wird. Das trägt dazu bei, unbedachte Anerkenntnisse zu verhindern. Ist die Feststellung der Vorlesung und Genehmigung im Protokoll unterblieben, so kann sie, abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Nachweis der Fälschung, nicht auf irgendeine andere Weise nachgewiesen werden. Es ist also unzulässig, etwa Zeugen, insbesondere die mitwirkenden Gerichtspersonen, über die Einhaltung dieser Formvorschriften zu vernehmen (§ 164 ZPO). Infolgedessen war übrigens auch die nachträgliche Vernehmung der Schöffin W. über die Erklärung der Kläger, die Anwaltskosten zu übernehmen, unzulässig. Infolge der Unwirksamkeit des angeblichen Anerkenntnisses war das darauf beantragte und ergangene Anerkenntnisurteil vom 1. Oktober 1954 unzulässig. Es muß infolgedessen aufgehoben werden. Die Sache war an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung wird der Beschluß vom 18. Oktober 1954 gegenstandslos. Es muß außerdem noch darauf hingewiesen werden, daß das Anerkenntnisurteil in falscher Form ergangen ist. Es enthält weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe. Die Weglassung dieser Urteilsteile ist nach § 313 Abs. 3 Satz 2 4 ZPO allerdings in der ersten Instanz bei Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen gegen den Verklagten zulässig, aber nur dann, wenn diese Urteile auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage, der der Zahlungs- 602;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 602 (NJ DDR 1955, S. 602) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 602 (NJ DDR 1955, S. 602)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen im Falle der - Beendigung der Zusammenarbeit mit und zur Archivierung des notwendig sind. Inoffizieller Mitarbeiter; allmähliche Einbeziehung schrittweises Vertrautmachen des mit den durch ihn künftig zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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