Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 599

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 599 (NJ DDR 1955, S. 599); / 3. Als Ergebnis solcher erweiterten Dienstbesprechungen haben die Abt. Kataster unseres Stadt- und Landkreises davon abgesehen, daß im Zusammenhang mit Anträgen auf Eintragung im Grundbuch usw. notwendige Erbeslegitimationen durch Beifügung von beglaubigten Abschriften notarieller Testamente und Erbscheinsausfertigungen erbracht werden, wenn das Erbeslegitimationsverfahren bei unserem Staatlichen Notariat anhängig war. In solchen Fällen genügt die genaue Angabe des Aktenzeichens, und der verantwortliche Kollege bei der Abt. Kataster hat jederzeit die Möglichkeit, sich durch Akteneinsicht von der Richtigkeit der in der notariellen Urkunde gemachten Angaben zu überzeugen. 4. Es besteht für unseren Bezirk die verbindliche Anweisung, Vollmachten, mit denen der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird, grundsätzlich in Urkundsform zu fassen, nicht also lediglich die Unterschrift zu beglaubigen. Das ist gut und richtig. Unter allen Umständen muß dabei aber eine einheitliche Linie möglichst auch mit den freiberuflichen Notaren gewahrt werden. Sehr häufig werden Vollmachten dieser Art von einem Staatlichen Notariat oder einem Notar lediglich entworfen, wobei eine Gebühr nach § 145 KostO fällig wird. Soll dann z. B. in unserem Bezirk die Unterschrift des Vollmachtgebers beglaubigt werden, sind langwierige und unnötige Auseinandersetzungen nicht zuletzt wegen der Kostenfrage an der Tagesordnung. Es gibt z. B. auch Lagervordrucke, bei denen lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung vorgesehen ist und die aus dem Verkehr gezogen werden müßten. Ähnlich verhält es sich mit eidesstattlichen Versicherungen, die ebenfalls grundsätzlich in Urkundsform gefertigt werden, wobei die Kostenfrage allerdings eine untergeordnete Bedeutung hat, weil es sich in der Regel um eine gebührenfreie Tätigkeit in Rentensachen gemäß Rundverfügung Nr. 83/52 handelt. Eine einheitliche Linie müßte jedoch auch hier gewahrt werden. 5. Uneinheitlich wird auch die Bearbeitung von Kirchenaustritten gehandhabt, wenn der Antragsteller vor einem unzuständigen Notariat seinen Austritt erklärt. Der einzige richtige Weg ist m. E. der folgende: Das unzuständige Notariat beurkundet den Kirchenaustritt, trägt ihn bei sich in das alphabetische Namensverzeichnis ein und übersendet dann Urschrift mit 2 Durchschlagen an das zuständige Notariat. Hier erfolgt noch einmal Eintragung in das Namensverzeichnis, Herstellung der Ausfertigung und Übersendung an den Antragsteller, sowie Beglaubigung der Abschrift und Übersendung an das Kirchensteueramt. Grundsätzlich erübrigt sich eine Eintragung in das AR-Register. Durch das zweimalige Einträgen in das Namensverzeichnis ist bei späteren Rückfragen zweifelsfrei festzustellen, ob und ggf. wann der Kirchenaustritt beurkundet wurde, auch dann wenn die Rückfrage an das unzuständige Notariat gestellt wird. Bei der derzeitigen Handhabung (Behandlung als AR-Sache) ist das nicht der Fall. Außerdem ist auch sehr häufig erst durch Rückfragen festzustellen, ob Antragsteller und Kirchensteueramt Nachricht erhalten haben. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang auch bleiben, daß von freiberuflichen Notaren noch Kirchenaustrittserklärungen gegen Zahlung einer Gebühr von 16 DM (§§ 29 Abs. 1, 24, 26 KostO; Wert: 3000 DM) beurkundet werden, was m. E. keinesfalls gerechtfertigt ist. 6. Es besteht bislang keine einheitliche Anweisung, daß die Ausfertigungen der vom Staatlichen Notariat aufgenommenen Urkunden eine Kostenrechnung enthalten müssen. Eine solche Anweisung erscheint mir jedoch zweckmäßig, weil damit einerseits gleich eine obligatorische Quittung für den Kostenschuldner enthalten wäre und andererseits manche Irrtümer durch gegenseitige Hinweise und für die Zukunft vermieden werden könnten. 7. Insbesondere dann, wenn Urkunden mit Schnur und Siegel geheftet werden müssen, macht sich das Fehlen von Prägesiegeln bemerkbar. Bei verschiedenen Notariaten unseres Bezirks sind z. B. ausreichend Prägestöcke vorhanden, lediglich die Siegel fehlen. Auch in allen anderen Fällen sieht ein Prägesiegel immer sauberer aus als ein Gummistempel, und es ist praktischer und einfacher anzubringen als ein Lacksiegel. Bei der zur Zeit angewandten Praxis der Anbringung des Gummistempels auf Oblaten wird häufig nicht beachtet, daß ein Teil des Gummisiegelabdrucks auf der Oblate, der andere auf der Urkunde angebracht werden muß. Ist der Abdruck nur auf der Oblate oder nur auf der Urkunde angebracht, sind Fälschungen leicht möglich. Ein Prägesiegel schaltet eine Fälschung weitestgehend aus. 8. In der täglichen Praxis macht sich das Fehlen eines einfachen und übersichtlichen Generalaktenplans unangenehm bemerkbar. Bislang wird der größte Teil in das AR-Register eingetragen, wenn nicht wie bei uns improvisiert wird. Die Behandlung als AR-Sache hat den großen Nachteil der Unübersichtlichkeit. Dazu kommt, daß in einigen Fällen die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren zu kurz ist. Bei der Ausarbeitung eines Generalaktenplans sollten mindestens folgende Rahmen-Sachgebiete mit gesonderten Geschäftszeichen unterschieden werden: a) grundsätzliche rechtliche Verfügungen, b) Haushaltsfragen, c) Kaderfragen, d) Anträge auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von den beim Staatlichen Notariat aufbewahrten Urkunden ausgeschiedener freiberuflicher Notare und der Amtsgerichte, e) Anträge auf Genehmigung nach dem Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs. Es wäre auch zu begrüßen, wenn bei der Ausarbeitung eines derartigen Plans wie grundsätzlich und überhaupt Vertreter aus der Praxis schon zu den Vorbesprechungen herangezogen werden, wie das z. B. schon bei der Vorbereitung der neuen Kostenbestimmungen mit sehr gutem Erfolg geschehen ist. Gerade die Notare, die täglich in der Praxis mit derartigen Dingen arbeiten müssen, werden die der Sache dienlichsten Anregungen geben können. 9. Auch die „Dienstordnung für das Staatliche Notariat“ wird den Erfordernissen der Praxis nicht mehr in vollem Umfange gerecht, ist z. T. unvollständig und z. T. überholt. a) zu § 9: Eine Kartei für AR-Sachen, HL-Sachen und Beglaubigungen (Urk. Reg. III) ist überflüssig und wird in der Praxis auch nicht mehr geführt. b) zu § 11: Als verbindliche Anweisung schlage ich vor, was in der Praxis aus Zweckmäßigkeitsgründen bereits häufig geschieht: Kostenrechnungen sind, mit römischen Blattzahlen numeriert, den Akten vorzuheften. c) zu §§ 12, 22: Eine Unterscheidung nach Urkundenregister I und II ist nicht zwingend notwendig. Bei einem einheitlichen Urkundsregister könnte das Register einseitig geführt werden, was eine erhebliche Verwaltungskosteneinsparung bedeutet. d) zu § 14 Abs. 1: Die Bestimmung ist überflüssig und verursacht erhebliche, vermeidbare Verwaltungsarbeit. Das Aktenregister ist keine Dezernatskontrolle. In einem geordneten Geschäftsbetrieb kann eine Akte nur im Fach, beim Notar oder in der Kanzlei sein. In allen anderen Fällen sind Aktenkontrollblätter anzulegen. e) zu § 22 Abs. 2: Das Muster 4 der Dienstordnung ist unzweckmäßig Und stellt eine Sparsamkeit am falschen Platze dar. Der Raum für die Kostenmarken ist viel zu klein. Auch bei der Überarbeitung der Dienstordnung sollte das Ministerium Vertreter der Praxis, und zwar nicht nur die Notare, sondern auch Notariatsangestellte, hinzuziehen, Notar HEINZ KEMPFER, Staatliches Notariat Brandenburg/Havel 599;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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