Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 597

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 597 (NJ DDR 1955, S. 597); krankung einen Lohnausgleich vom Betrieb neben den Leistungen der Sozialversicherung erhält. Es handelt sich hier um zwei verschiedene Einkünfte, die grundsätzlich getrennt behandelt werden müssen. Um aber für beide Einkünfte zusammen nur eine Pfändungsgrenze zu gewähren, ist es möglich, auf Antrag den Lohnausgleich und das Krankengeld zusammenzurechnen und dann wie ein Arbeitseinkommen zu behandeln (vgl. § 8 der VO). 11. Es ist kritisiert worden, daß die VO das Hauptübel bei der Realisierung von Lohnpfändungen unberücksichtigt gelassen habe. Der Schuldner habe nach wie vor die Möglichkeit, sich durch den Wechsel der Arbeitsstelle der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Es ist deshalb vorgeschlagen worden, Lohnpfändungen in das Arbeitsbuch einzutragen, um so zu erreichen, daß auch bei der neuen Arbeitsstelle die Tatsache der bestehenden Lohnpfändung bekannt wird. Dieser Vorschlag ist nicht neu. Er ist bereits vor Jahren vom Ministerium der Justiz gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Ministeriums für Arbeit und Berufsausbildung und dem Bundesvorstand des FDGB geprüft worden. Dabei wurde festgestellt, daß die Fälle, in denen der Schuldner sich durch häufigen Arbeitsplatzwechsel seinen Verpflichtungen zu entziehen sucht, nicht durch die Aufnahme einer derartigen Bestimmung in die VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen verhindert werden können. Der Schuldner, der darauf ausgeht, sich durch häufigen Arbeitsplatzwechsel der Vollstreckung zu entziehen, wird im Falle der Eintragung der Lohnpfändung in das Arbeitsbuch andere Mittel und Wege finden, sich seiner Verpflichtung zu entziehen. Ein solcher Weg könnte z. B. sein, daß er regelmäßig nach dem zweiten oder dritten Arbeitsplatzwechsel sein Arbeitsbuch „verliert“ und bei der Neuausstellung des Arbeitsbuches die vorliegende Lohnpfändung nicht angibt. Diese Erscheinungen, die durch die teilweise noch vorhandene Fluktuation von Arbeitskräften hervorgerufen sind, werden jedoch erheblich zurückgehen, wenn der in der Verordnung zum Ausdruck kommende Gedanke, jeden Bürger zur Einhaltung seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern zu erziehen, durch die richtige Anwendung dieser Verordnung in das Bewußtsein unserer Bürger hineingetragen wird. Darüber hinaus besteht nach wie vor die Möglichkeit, böswillige Unterhaltsschuldner nach § 170 b StGB strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. 12. Verschiedene Gerichte vertreten die Meinung, es sei erforderlich, sämtliche vor dem 1. September 1955, dem Tag des Inkrafttretens der VO, ergangenen Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlüsse hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Betrages berichtigen zu lassen. Von einer solchen allgemeinen Berichtigung hat die VO bewußt abgesehen, um die Gerichte nicht mit unnötiger Arbeit zu belasten. In vielen Fällen wird auch der Drittschuldner im Einverständnis mit dem Gläubiger und dem Schuldner diese rechnerische Berichtigung selbst vornehmen können. Aus diesem Grunde besteht kein Anlaß, in jedem Falle einen Gerichtsbeschluß herbeizuführen, sofern nicht einer der Beteiligten Einwendungen gegen die Berechnung des gepfändeten Betrages erhebt. Deshalb tritt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 die Änderung der alten Pfändungs- und Uberweisungsbeschlüsse auf die jetzt zulässige Höhe kraft Gesetzes ein. ♦ Aus verschiedenen Anfragen geht hervor, daß man die Klärung der vorstehend behandelten Fragen durch eine Durchführungsbestimmung erwartet hat. Darin kommt zum Ausdruck, daß über den Zweck einer Durchführungsbestimmung keine Klarheit besteht. Es wird deshalb darauf hingewiesen,''daß eine Durchführungsbestimmung nicht die Aufgabe hat, Zweifelsfragen, die bei der Anwendung von Geestzen und Verordnungen entstehen, zu lösen, wenn deren Beantwortung sich aus dem Sinn und Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen selbst ergibt. Hinter dem Verlangen nach Durchführungsbestimmungen verbergen sich bisweilen nur ein Ausweichen vor dem gründlichen Studium des Gesetzes in seinem ganzen Zusammenhang und die Scheu vor der jedem Gericht obliegenden Entscheidung von Auslegungsfragen. Um jedoch den Gerichten für die Arbeit mit der neuen Verordnung die nötige Anleitung zu geben, wird das Ministerium der Justiz auf alle Einzelfragen, die im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung entstehen und deren Beantwortung von allgemeiner Bedeutung ist, in dieser Zeitschrift eingehen. DIETHART KRUSCHKE, GERHARD DILLHÖFER, Hauptreferenten im Ministerium der Justiz Operative Arbeit des Jugendstaatsanwalts zur Verhütung der Jugendgefährdung Die vornehmste Aufgabe eines jeden Jugendstaatsanwalts muß es sein, vorbeugend und aufklärend zu wirken. Dadurch verhütet er nicht nur, daß Jugendliche straffällig werden, sondern gibt auch Eltern Hinweise für eine humanistische Erziehung ihrer Kinder. Gleichzeitig muß er sehr eng mit dem Referat Jugend-hilfe/Heimerziehung Zusammenarbeiten und es ständig beraten. Er ist auch verpflichtet, die Lehrwerkstätten und Berufsschulen seines Kreises zu kennen und dort aufklärend und anregend zu wirken. Die Quellen der Jugendgefährdung müssen ihm, wenn er operativ arbeiten will, bekannt sein. Ferner muß der Jugendstaatsanwalt mit der Kreisleitung der FDJ, der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, mit den Massenorganisationen, den Grundschuldirektoren und den Elternseminaren in ständiger Verbindung stehen. .Aus dem Plädoyer des Jugendstaatsanwalts vor der Jugendstrafkammer muß eine erzieherische Wirkung auf den Jugendlichen und die Erziehungspflichtigen ausstrahlen, damit allen Beteiligten bewußt wird, daß die beantragten Erziehungsmaßnahmen oder Strafen nur dem Wohle des Jugendlichen dienen. Nur durch solche Maßnahmen ist es möglich, daß zwischen dem Staatsanwalt und der werktätigen Bevölkerung ein gutes Vertrauensverhältnis hergestellt wird. Was ist dazu im einzelnen erforderlich? 1. Abt. Volksbildung: a) Referat Jugendhilfe/Heimerziehung. Dem Jugendstaatsanwalt als ständigem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Jugendschutz bieten sich viele Möglichkeiten, die Mitarbeiter des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung bei der Anfertigung des Jugendberichtes zu beraten. Er kann bei Kontrollen der Gaststätten, Tanzlokale, Kinos, Rummelplätze usw. Hinweise geben. Ein Erfahrungsaustausch mit anderen für die Jugenderziehung verantwortlichen Organen ist anzuregen. Insbesondere ist eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Referat Jugendhilfe/Heimerziehung und der Volkspolizei herbeizuführen. Die Gefahrenquellen und Ursachen der Jugendkriminalität werden dem Staatsanwalt mitgeteilt. b) Grund-, Ober-, Betriebs- und Berufsschulen. Durch gründliche Aussprachen mit den Direktoren und Erziehern dieser Schulen sowie in Referaten auf Arbeitstagungen und Elternversammlungen erläutert der Staatsanwalt das Jugendgerichtsgesetz, die VO zum Schutze der Jugend und das Schulpflichtgesetz. Er beweist an Hand einiger Strafverfahren die schädliche Auswirkung der Schundliteratur und des Spielzeuges mit militaristischem Charakter. Gleichzeitig können dabei ehrenamtliche Jugendhelfer und Schutzaufsichtshelfer gewonnen werden. 2. Abt. Arbeit und Berufsausbildung: In den Kommissionssitzungen für Jugendfragen beim Rat der Stadt oder des Kreises weist der Staatsanwalt nach, daß die Nichtbeschäftigung der Jugendlichen sie zu einem Bummelleben und zur Straffälligkeit verführt. Die Jugendförderungspläne müssen unbedingt eingehalten und die Jugendlichen in Lehr- und Arbeitsplätze vermittelt werden. 3. Abt. Gewerbelenkung: Sie hat auf Jahrmärkten zu prüfen, ob Jugendliche ohne Papiere eingestellt worden sind. Sehr oft werden Lehrverhältnisse durch solche illegalen Beschäftigungen zerstört. Außerdem geben sie Jugendlichen die Möglichkeit unterzutauchen. 597;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 597 (NJ DDR 1955, S. 597) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 597 (NJ DDR 1955, S. 597)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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