Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 594

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 594 (NJ DDR 1955, S. 594); Wenn auch in den Fällen, bei denen der gesetzliche Mieterschutz nicht Platz greift, die Wirksamkeit einer Kündigung durch den Hauptmieter nicht von der Zustimmung der Wohnungsbehörde abhängt weder Inwieweit eine extensive Auslegung des § 24 MSchG im, Hinblick auf seinen eindeutigen Wortlaut das Gesetz verletzt, soll an dieser Stelle nicht weiter untersucht werden. De lege ferenda ist u. E. auch dem Bürger, der allein ein möbiliertes Zimmer zur Untermiete bewohnt, Mieterschutz zuzubilügen. das Wohnungsgesetz noch die hierzu ergangene DVO bieten dafür eine gesetzliche Stütze , so genießt doch der vom MSchG nicht geschützte Untermieter in unserer Ordnung, wie die Praxis der Wohnungsbehörden zeigt, faktischen Mieterschutz. Im Gegensatz zur westdeutschen Mietrechts- und Wohnungsamtspraxis kann ein Untermieter erst dann zur Räumung seiner bisherigen Wohnung gezwungen werden, wenn die Wohnungsbehörde für ihn Ersatzraum zur Verfügung stellt Berichte Bericht über eine Tagung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft über Fragen des Rechts der LPG Die Abteilung Bodenrecht und Bodenordnung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft führte am 8. September 1955 in Berlin eine Konferenz durch, auf der über die wichtigsten Rechtsprobleme aus dem Gebiet der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften diskutiert wurde. Dankenswerterweise hatte das Ministerium zu dieser Tagung auch Vertreter der Rechtswissenschaft, Mitarbeiter der juristischen Fakultäten und des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, eingeladen*). Vorweg sei gesagt: der Meinungsaustausch führte zu einem vollen Erfolg. Die Teilnehmer waren sämtlich bemüht, in gründlichen Diskussionen die vom Ministerium vorbereiteten Fragenkomplexe zu lösen. Für die Theoretiker lag der besondere Vorteil darin, daß sie von zentraler Stelle einen Gesamtüberblick über die Praxis erhielten. Es kann nicht meine Aufgabe sein, lückenlos über die Diskussion und die Ergebnisse der Tagung zu berichten. Aus der Vielzahl der Rechtsfragen seien darum nur einige erwähnt, die zur Orientierung über den gegenwärtigen Stand der Entwicklung dienen mögen. 1. Die zunehmende Bedeutung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und damit ihre ständig im Wachsen begriffene Teilnahme am Rechtsverkehr machen es notwendig, die rechtlich noch ungenügend ausgestalteten Musterstatuten zu verbessern. So gibt beispielsweise die Bestimmung über die Vertretungsbefugnis der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften keine präzise Auskunft über die zur Unterschriftsleistung berechtigten Personen. Ziff. 37 Abs. 2 des Musterstatuts Typ III lautet: „Der Vorstand und der Vorsitzende werden gewählt. Sie leiten die Produktionsgenossenschaft und vertreten diese gegenüber den staatlichen Organen und anderen juristischen Personen.“4) Es bedarf wohl keiner Frage, daß nicht der Vorsitzende und der gesamte Vorstand ihre Unterschriften zur Abgabe einer rechtsgültigen Erklärung leisten müssen. In dieser Bestimmung soll nur die gemeinsame Verantwortlichkeit zum Ausdruck kommen, und darum erscheint es auch angebracht, in den Musterstatuten ausdrücklich festzulegen, daß der Vorsitzende und e i n Vorstandsmitglied gemeinsam zur Unterschriftsleistung befugt sind. Diese Regelung findet sich auch im Musterstatut der Landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaften in der CSR. In die Musterstatuten aller drei Typen der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sollte ferner als eine der Hauptpflichten der Mitgliederversammlung die Annahme und Bestätigung des Jahresarbeitsvertrages mit der Maschinen-Traktoren-Station aufgenommen werden. Es genügt nicht, daß diese Pflicht nur im Muster des Jahresarbeitsvertrages (Abschn. IV) niedergelegt ist, denn schließlich bestimmt nicht zuletzt die Erfüllung des Jahresarbeitsvertrages zwischen MTS und LPG die Festigung und Entwicklung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Das Musterstatut des sowjetischen landwirtschaftlichen Artels (Ziff. 20 Buchst, d) kann hier als Vorbild dienen. *) Bedauerlicherweise hatte aber das Ministerium für Land-und Forstwirtschaft nicht daran gedacht, Vertreter der zentralen Justizorgane einzuladen. Die Redaktion. J) Die Vorschriften der Musterstatuten der LPG Typ I und Typ II lauten entsprechend. ' Unverständlich erscheint in den LPG-Musterstatuten die unterschiedliche Regelung der Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand. Während der Vorstand im Typ I jeden ersten Mittwoch im Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat2), ist der Vorstand im Typ II verpflichtet, mindestens jeden zweiten Monat eine solche einzuberufen3 4). Dem Vorstand im Typ III obliegt die Pflicht wiederum mindestens einmal im Monat4). Hier eine einheitliche Bestimmung für alle Typen festzulegen, ist angebracht. Mögen diese Hinweise zur Verbesserung der Musterstatuten genügen. 2. Ein weiterer Fragenkomplex der Besprechung befaßte sich mit dem Bodenbuch der Genossenschaft. Die Teilnehmer waren einig in der Auffassung, daß das zur Zeit gültige Muster des Bodenbuchs der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften5) nicht seiner Bedeutung entspricht. Es wurden detaillierte Vorschläge für eine Erweiterung und damit für eine Verbesserung des Bodenbuchs gemacht, die sowohl politische als auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigten. Erwähnenswert erscheint mir in diesem Zusammenhang der Vorschlag, daß die Mitgliedschaft in einer LPG auch iri den Grundbüchern vermerkt werden sollte. In den Mitgliederversammlungen müßte über diesen Akt beraten werden, der keinen formalen Charakter trägt, sondern politisch und rechtlich bedeutsam ist. 3. Eine lebhafte Diskussion entspann sich über die rechtliche Stellung der ständig mitarbeitenden Familien-? angehörigen eines Mitglieds innerhalb der LPG. Es ging um die Frage, ob diese Familienangehörigen in einem genossenschaftsrechtlichen Verhältnis oder in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen. Die Mehrzahl der Teilnehmer entschied sich für die Annahme eines Arbeitsrechtsverhältnisses, bei dessen Ausgestaltung (Berechnung der Arbeit nach Arbeitseinheiten und gegebenenfalls Naturalentlohnung) die Vorteile eines genossenschaftlichen Verhältnisses wegen des materiellen Anreizes zu berücksichtigen sind. Die feste Einteilung von ständig mitarbeitenden Familienangehörigen in eine Arbeitsbrigade innerhalb der LPG und die Berechnung ihrer Arbeitsleistungen nach Arbeitseinheiten können ohne Übernahme der einem Genossenschaftsmitglied obliegenden anderen Pflichten nicht zu der Annahme verleiten, daß deshalb schon ein genossenschaftsrechtliches Verhältnis vorliege. Bei den Lehrverträgen beispielsweise findet ebenfalls eine Einteilung des Lehrlings in eine bestimmt Brigade und die Berechnung der Arbeitsleistungen statt, ohne daß ein genossenschaftsrechtliches Verhältnis vorliegt; auch in diesem Fall handelt es sich um ein Arbeitsrechtsverhältnis. Nur die Annahme eines Arbeitsrechtsverhältnisses bietet nach Meinung der Mehrheit der Teilnehmer die Gewähr, daß wegen der tatsächlich doch fehlenden Mitgliedschaft in einer LPG ein genügender Schutz der Arbeitskraft gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen gegeben ist. 4. Die persönliche Hauswirtschaft der Genossenschaftsmitglieder vom Typ III bietet in ihrer rechtlichen 2) ziff. 29 Musterstatut Typ I. 3) IZiff. 31 Musterstatut Typ II. 4) Ziff. 38 Abs. 2 Musterstatut Typ III. B) Anlage 3 zur DB für die Bestätigung und Registrierung von LPG vom 7. August 1952 (GBl. S. 716 ff.). 594;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 594 (NJ DDR 1955, S. 594) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 594 (NJ DDR 1955, S. 594)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Befragungen gemäß und das Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten bei Zuführungen wegen Verdachts der Spionagetätigkeit an militärischen Objekten, Anlagen und bei militärischen Bewegungen Potsdam, Ouristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage einer qualifizierten Auftragserteiluagi In-struierung personen- und sachbezogen erfolgt, die tatsächlichen Gründe für die Beendigung der Zusammej, mit und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für diipiSivierung der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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