Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 583

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 583 (NJ DDR 1955, S. 583); gäbe darin sehen, bei der Lösung schwieriger juristischer Fachfragen, die der Prozeß aufwerfen mag, ein entscheidendes Wort mitzusprechen; er muß durch seine Stellungnahme zur Lösung des Rechtsfalles beitragen, dazu, daß im Ergebnis richtig entschieden wird. Gerade die ständige Teilnahme an Terminen wird ihn neben intensivem Studium der Rechtsprechung, insbesondere der des Obersten Gerichts befähigen, auch bald an der Diskussion schwieriger Rechtsfragen teilzunehmen. In Greifswald gibt es einen Staatsanwalt, der nur eine Kurzausbildung besitzt und der seine Qualifikation auf zivil- und arbeitsrechtlichem Gebiet ausschließlich durch Schulungen beim Bezirksstaatsanwalt in Rostock und durch unausgesetztes, intensives Selbststudium erworben hat; er wirkt in beachtlichem Maße und mit beachtlichem Erfolg mit. Dieses Beispiel zeigt zugleich, daß es völlig falsch wäre, in der Staatsanwaltschaft das Zivil- und Arbeitsrecht zum Vorbehaltsgebiet der Absolventen der Universitäten zu machen. Wir haben festgestellt, daß es unter den in Kurzlehrgängen ausgebildeten Staatsanwälten und unter den Absolventen der Richterschulen und der Akademie eine ganze Reihe gerade auf diesen Gebieten besonders talentierter, begabter und aktiver Staatsanwälte gibt. Sie muß man fördern. Der zweite, immer wieder angeführte Grund für Fehlleistungen auf dem Gebiet der Mitwirkung ist der: Wir sind so mit Strafsachen überlastet, daß wir für Zivil-(und Aufsichts-)tätigkeit gar keine Zeit mehr haben. Auch das ist falsch. Es ist bekannt, daß als Folge der ständigen Verbesserung der Lebensbedingungen in unserer Republik und als Folge des sich dauernd steigernden Bewußtseins unserer Werktätigen die Kriminalität ständig absinkt, ein Absinken, das in besonders starkem Maße auch im 1. Halbjahr 1955 und in den ihm folgenden Monaten zu beobachten war. Der stark absteigenden Kurve der Beschäftigung unserer Staatsanwälte mit Strafsachen muß deshalb bei der ständig steigenden Qualifikation der Staatsanwälte eine steil aufsteigende Kurve ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und Arbeitsrechts (und der Allgemeinen Aufsicht) entsprechen. Auf diesen letztgenannten Gebieten liegt das zukünftige Schwergewicht staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit überhaupt. Nur bei wenigen Kreisstaatsanwälten in unserer Republik aber kann man bisher ein Überwiegen ihrer Tätigkeit auf diesen Gebieten feststellen. Das liegt nicht an dem Anfall von Strafsachen, das liegt am Staatsanwalt selbst. Die Ergebnisse von Instrukteureinsätzen der Obersten Staatsanwaltschaft und die Feststellungen ihrer in verschiedenen Bezirken der Republik und jeweils mehreren Kreisen tätig gewesenen Inspektionsgruppen haben gezeigt, daß es zahlreiche Kreisstaatsanwälte gibt, die einen sehr starken Anfall an Strafsachen haben und die gleichwohl in hervorragender Weise vor den Zivil- und Arbeitsgerichten mitwirken. Das sind gute Staatsanwälte. Die Einsätze haben auf der anderen Seite gezeigt, daß es manche Kreisstaatsanwälte gibt, die bei geringer Belastung mit Strafsachen eine zuweilen noch geringere Tätigkeit auf dem Gebiet der Mitwirkung aufzuweisen haben. Das sind schlechte Staatsanwälte. Am Staatsanwalt liegt es, an seiner Initiative, seiner Begeisterung, seinem Schwung, ob er bei Anlegung des hier verwandten Maßstabes ein guter oder ein schlechter Staatsanwalt ist. Was Form und Inhalt der Mitwirkung im Prozeßverfahren angeht, so ist zu sagen, daß die Staatsanwälte in der weitaus überwiegenden Zahl der Mitwirkungsfälle durch mündliche Meinungsäußerung vor Gericht auf die Gestaltung des Prozesses und sein Ergebnis Einfluß nehmen. Entsprechend der Bedeutung der Äußerung des Staatsanwalts als Repräsentanten unseres Staates hat der Minister der Justiz neuerdings angeordnet, daß die bislang nur von einigen Gerichten geübte Praxis verallgemeinert wird: Die vom Staatsanwalt vorgetragene Meinung wird in das gerichtliche Protokoll aufgenommen. Schriftsätzliehe Äußerungen der Staatsanwälte sind noch immer selten, und doch sind gerade sie von besonderer Bedeutung, weil ihre Anfertigung eine eingehendere und tieferschürfende Beschäftigung des Staatsanwalts mit dem Einzelfall und seinen Rechtsfragen gewährleistet. Immerhin gibt es in den Bezirken Halle und Gera bemerkenswerte Ansätze auf diesem Gebiet. Die Kreisstaatsanwälte des Bezirks Neubrandenburg haben im 1. Halbjahr 1955 insgesamt 56 Schriftsätze, der Stadtbezirksstaatsanwalt Berlin-Mitte hat im gleichen Zeitraum 42 Schriftsätze eingereicht. Inhaltlich ist die Mitwirkung in ihrer Qualität außerordentlich verschieden. Es gibt Beispiele besonders gut begründeter Stellungnahmen des Staatsanwalts auf den verschiedensten Rechtsgebieten: in Arbeitsrechtsstreitigkeiten, in denen es galt, dem Arbeiter die ihm zustehende Entlohnung ungeschmälert zukommen zu lassen, in Ehescheidungsprozessen, wo es darauf ankam, der Tendenz einverständlicher Scheidung entgegenzutreten, in Prozessen, in denen der Staatsanwalt zur Verteidigung des Volkseigentums mitwirkte, aber auch in Prozessen, in denen dem berechtigten Ausspruch des Bürgers gegen den Träger von Volkseigentum zum Sieg verholten wurde. Im allgemeinen ist zu sagen, daß die Staatsanwälte noch immer nicht genug von sich aus auf die von den Gerichten durch aktive Prozeßleitung und richtige Gestaltung und Handhabung des Verfahrens herbeizuführende Klarheit und Wahrheit der für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen (§ 139 ZPO) hinwirken. Im übrigen kann es für die Mitwirkungstätigkeit der Staatsanwälte, für das „Wo?“ und für das „Wie?“ dieser Mitwirkung, nur Hinweise geben, kein Rezept. Wo und welche Schwerpunkte es in seinem Bereich gibt, die eine Mitwirkung unerläßlich erscheinen lassen, ob es sich im Einzelfall um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, etwa die Frage der Gleichberechtigung der Frau oder der Gleichstellung des nichtehelichen Kindes all das muß der Staatsanwalt selbst erkennen. Im Bezirk Leipzig werden von Gemeinden und Kreisen in völliger Unkenntnis unseres Rechtssystems Klagen wegen verwaltungsrechtlicher Ansprüche erhoben. Im Bereich der SDAG Wismut werden ungerechtfertigte Lohnansprüche eingeklagt; der Verdacht, daß hier feindliche Beeinflussung mit dem Ziel wirtschaftlicher Schwächung am Werke ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Als allgemeiner Hinweis in verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gelten, daß der Staatsanwalt der Abgrenzung der richterlichen Aufgaben und der Aufgaben der Verwaltung, d. h. der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, große Aufmerksamkeit widmen und auf die Durchsetzung der vom Obersten Gericht in dieser Hinsicht entwickelten Rechtsgrundsätze dringen muß. Auf sachlich-rechtlichem Gebiet muß der Staatsanwalt in weit größerem Maße als bisher allen Problemen, die mit dem Genossenschaftsrecht, insbesondere dem Recht der LPG, Zusammenhängen, Beachtung schenken. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gibt es neben den bekannten Schwerpunkten auf dem Gebiet der Mankohaftung und dem der Kündigung Probleme von großer politischer Bedeutung, die sich aus arbeitsrechtlichen Sondernormen, besonders aus den Betriebskollektivverträgen ergeben. Bei den Berliner Gerichten sind zur Zeit eine Reihe von Prozessen anhängig, bei denen es um Streitigkeiten aus Interzonen- und Außenhandelsverträgen geht; ihre politische Bedeutung ist offenkundig. Wir sehen also: Ein großes, weites Feld der Möglichkeit staatsanwaltschaftlicher Betätigung auf dem Gebiet des Zivil- und Arbeitsrechts, an dem gemessen die bisherige Mitwirkung unserer Staatsanwälte noch keineswegs als ausreichend angesehen werden kann. Noch ist der Staatsanwalt keine notwendige, unentbehrliche Erscheinung in Zivil- oder Arbeitsprozessen, aber er muß es werden. Was ist geschehen und was muß weiter geschehen, um ihn dazu zu machen? Es kann nicht bezweifelt werden, daß die zivil- und arbeitsrechtliche Schulung der Staatsanwälte seit Beginn des Jahres 1955 beachtlich verbessert worden ist; sie wurde systematisiert und quantitativ und qualitativ gesteigert. In erster Linie dienen der Schulung die von den Staatsanwälten der Bezirke mit ihren Kreisstaatsanwälten regelmäßig durchgeführten Dienstbesprechungen. Der Rahmenarbeitsplan der Obersten Staatsanwaltschaft für das 4. Quartal 1955 schreibt vor, daß in diesem Quartal auf drei der Dienstbesprechungen zivil-und arbeitsrechtliche Themen behandelt werden müssen. Eine ganztägige Dienstbesprechung soll sich mit 583;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 583 (NJ DDR 1955, S. 583) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 583 (NJ DDR 1955, S. 583)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie insbesondere anzuwenden - Verhinderung von Suiziden und Selbetbesohädigungen, Niederschlagung von Meutereien, Krawallen ä., Abwehr von Geiselnahmen terroristischen Handlungen, Bekämpfung eines Brandes, Havarie oder Explosion.

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