Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 578

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 578 (NJ DDR 1955, S. 578); halb über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch von nunmehr 16 335 DM selbst zu entscheiden (Wird ausgeführt.) (Mitgeteilt von Horst Dehne, Richter am BG Potsdam) Anmerkung: Dem Gedankengang des Berufungssenats, der zur Bejahung seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Anspruch führt, für den das Bezirksgericht als Berufungsgericht normalerweise nicht zuständig ist, muß gefolgt werden. In der Tat ergibt sich hier ein Fall, in dem über die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil vom Bezirksgericht zu entscheiden ist, obwohl eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert 3000 DM übersteigt. Diese Rechtslage ist die unvermeidliche Konsequenz daraus, daß einerseits das Gesetz die unbeschränkte Erweiterung eines Klageantrages in der 2. Instanz zuläßt, andererseits aber nicht die Möglichkeit bietet, das Verfahren über den derart im Laufe des Prozesses veränderten Klageantrag mit den Zuständigkeitsvorschriften der §§ 42, 50, 55 GVG nachträglich in Einklang zu bringen. Alle Rechtsträger gesellschaftlichen Eigentums werden aus der vorliegenden Entscheidung die wichtige Lehre zu ziehen haben, daß vor der Erhebung von Teilklagen ernsthafte und sorgfältige Erwägungen darüber angestellt werden müssen, ob es sich verantworten läßt, sich durch eine derartige Prozedur gegebenenfalls der erhöhten Rechtsgarantien zu begeben, die die Zuständigkeitsregelung der §§ 42, 50, 55 GVG im Interesse eines bestmöglichen Schutzes des gesellschaftlichen Eigentums eigens geschaffen hat. Angesichts dieses Sachverhalts ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht so prozediert werden könnte, daß das Bezirksgericht die Sache nach § 538 ZPO an die 1. Instanz zurückverweist und das Kreisgericht im Hinblick auf seine nunmehrige sachliche Unzuständigkeit auf Antrag des Klägers gemäß § 276 ZPO eine weitere Verweisung an den erstinstanzlichen Senat des Bezirksgerichts ausspricht. Dieser Weg ist jedoch, ganz abgesehen von seiner gegen alle Prozeßökonomie verstoßenden Umständlichkeit schon deshalb nicht gangbar, weil die Zurückverweisung nach § 538 ZPO ja die Aufhebung des ersten Urteils voraussetzt. Wenn auch im vorliegenden Falle eine solche Aufhebung tatsächlich erfolgt ist, so könnte der Fall ebensogut so gelagert sein, daß das Bezirksgericht das erste Urteil für zutreffend hält und es daher nicht aufheben kann. Darüber hinaus aber liegen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 538 ZPO nicht vor, denn in der 1. Instanz war weder die „Verhandlung auf die Frage des Grundes beschränkt“ gewesen, noch hatte „eine Verhandlung zur Hauptsache nicht stattgefunden“. Auch bei dieser Gelegenheit verdient es wieder hervorgehoben zu werden, daß im Interesse der Durchführung des Konzentrationsprinzips und der Prozeßökonomie die Bestimmungen des § 538 ZPO unter keinen Umständen extensiv ausgelegt werden dürfen, die Zurückverweisung einer zweitinstanzlichen Zivilsache vielmehr eine seltene Ausnahme bleiben muß, die nur unter den genau zu beachtenden Voraussetzungen des § 538 ZPO eintreten darf. Da im vorliegenden Falle die Begründung des Klaganspruchs ebensogut wie die gegen ihn erhobenen Einwendungen genau dieselben blieben, gleichgültig, ob nur ein Teilbetrag oder die gesamte Forderung geltend gemacht wurde, wäre, ganz abgesehen von den prozessualen Hindernissen, auch aus sachlichen Erwägungen eine Zurückverweisung unter keinen Umständen zu rechtfertigen gewesen. Der Prozedur des Berufungssenats Potsdam ist also durchaus zuzustimmen. Prof. Dr. Hans Nathan § § 750 ZPO; § 17 HGB. Der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung gegen eine Firma auch dann durchzuführen, wenn die Bezeichnung der Firma im Vollstreckungsbefehl nicht wortgetreu mit ihrer Eintragung im Handelsregister übereinstimmt, sich aber durch Auslegung der richtige Schuldner einwandfrei ermitteln läßt, besonders durch die Angabe des Ortes der Niederlassung und der Straße und Hausnummer. BG Rostock, Beschl. vom 19. Juli 1955 T 96/55. Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin unter dem Namen Firma Hans D., Akademische Buchhandlung, Inh. Ernst K., G., Marktstraße 5, einen Vollstreckungsbefehl erwirkt und den Gerichtsvollzieher des KrG G. ersucht, die Zwangsvollstreckung bei der Schuldnerin durchzuführen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin erklärte dem Gerichtsvollzieher, daß der im Vollstreckungsbefehl in der Firma als Inhaber bezeiChnete Ernst K. seit 1942 verstorben sei. Hiervon hat der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin Mitteilung gemacht und eine Berichtigung des Titels gefordert. Die Gläubigerin hat sich hierauf beim Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig nach dem Inhaber der Firma der Schuldnerin erkundigt unid nach der Auskunft des Börsenvereins, daß der Inhaber dieser Firma „Hans D.“ sei, den Vollstreckungsbefehl vom 30. März 1955 durch Beschluß der KrG L. vom 28. April 1955 dahin ändern lassen, daß der Name der Schuldnerin im Vollstreckungsbefehl nunmehr lautet: „Hans D., Akademische Buchhandlung, Inhaber Hans D.“. Der Gerichtsvollzieher hat nach Übersendung des berichtigten Vollstreckungsbefehls erneut die Zwangsvollstreckung abgelehnt und darauf hingewiesen, daß nach der Eintragung im Handelsregister beim Rat des Kreises Abt. örtliche Wirtschaft HA 544 die Witwe Anna K. sowie ihre vier Kinder als Geschäftsinhaber eingetragen seien. Es müsse eine Umschreibung des Vollstreckungsbefehls auf die jetzigen Inhaber erfolgen. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher hat das Kreisgericht durch Beschluß vom 2. Juni 1955 zurückgewiesen. Das Kreisgericht führt in seinem Beschluß aus, daß die Bezeichnung des oder der eingetragenen Firmeninhaber zur Firmenbezeichnung gehöre. Der Vollstreckungsbefehl der Gläubigerin sei nicht gegen die richtige Firma gerichtet. Gegen den Beschluß des Kreisgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Der Beschwerde war der Erfolg nicht zu versagen. Aus den Gründen: Die Schuldnerin ist Kaufmann gemäß § 1 HGE; ihre Firma und der Ort der Niederlassung sind beim Rat des Kreises G., Abt. Örtliche Wirtschaft, im Handelsregister unter HA 544 eingetragen. Es finden somit die für Kaufleute gegebenen Vorschriften des HGB auf die Schuldnerin Anwendung. Nach § 17 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Die Firma ist also der Name des Kaufmanns im Handelsverkehr. Dabei ist es gleichgültig, ob der bürgerliche Name des Geschäftsinhabers mit dem Namen in seiner Firma übereinstimmt. Es ist eine ganz alltägliche Erscheinung, daß gerade bei älteren Firmen, die unter einem bestimmten Namen bekannt geworden sind, bei einem Wechsel des Geschäftsinhabers eine Änderung der Firma nicht vorgenommen wird. Nach § 22 HGB ist die unveränderte Weiterführung einer Firma, wenn jemand ein bestehendes Handelsgeschäft unter lebenden oder von Todes wegen erwirbt, bei Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers oder dessen Erben ausdrücklich gestattet. Die Schuldnerin betreibt, wie die Gläubigerin durch Vorlage des Kopfes eines Briefbogens der Schuldnerin vom 19. April 1955 nachgewiesen hat, ihre Geschäfte unter der Firma „Hans D., Akademische Buchhandlung, Inh.: Ernst K.“. Die Gläubigerin hat daher unter dieser Firma als Namen der Schuldnerin den Vollstreckungsbefehl vom 30. März 1955 zu Recht erwirkt. Nun hat zwar die Gläubigerin den Zusatz zur Firma „Inh. Ernst K.“, auf Anregung des Gerichtsvollziehers auf dem Vollstreckungsbefehl dahin abändern lassen, daß die Firma des Schuldners lautet: „Hans D., Akademische Buchhandlung, Inh.: Hans D.“. Diese Firmenbezeichnung ist zwar hinsichtlich des Zusatzes unrichtig, doch kann sich das hier nicht zum Nachteil der Gläubigerin auswirken. Es kann schon Vorkommen, daß bei einer längeren Firmenbezeichnung mit Zusatz die Wiedergabe der Firma in einem Schuldtitel nicht wortgetreu entsprechend der Eintragung im Handelsregister erfolgt. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob durch Auslegung der richtige Schuldner einwandfrei festgestellt werden kann. Dies ist im vorliegenden Fall aber zweifelsfrei möglich, da vor der „Berichtigung“ des Vollstreckungstitels die Firma völlig der Eintragung im Handelsregister entsprach und auch nach der Änderung eindeutig ist, welche Firma besonders auch unter Berücksichtigung des angegebenen Ortes der Niederlassung und der Straße und Hausnummer als die Schuldnerin anzusehen ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Beschluß des Kreisgerichts vom 2. Juni 1955 aufzuheben und der Gerichtsvollzieher anzuweisen, entsprechend dem Antrag der Gläubigerin bei der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung durchzuführen. 578;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 578 (NJ DDR 1955, S. 578) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 578 (NJ DDR 1955, S. 578)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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