Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 577

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 577 (NJ DDR 1955, S. 577); an die an dieser Stelle vom Gesetz verwendete Bezeichnung. In dieser Beschränkung soll aber der im § 15 verwendete Begriff „Kranker“ gar nicht aufgefaßt werden. Mit dieser Ansicht stützt sich der Senat auf folgende Erwägungen: Im Absatz 1 des § 15 der VO vom 11. Dezember 1947 wird der Personenkreis bezeichnet, für den die aus den Abs. 2 und 3 sich ergebenden Maßnahmen zu treffen sind bzw. die daraus resultierenden Ge- und Verbote gelten. In diesem Zusammenhang wird von Personen gesprochen, die nach § 13 in einem Krankenhaus aufgenommen oder nach § 14 in einer geschlossenen Krankenanstalt untergebracht worden sind, und § 13 wiederum spricht sowohl von Kranken als auch von Krankheitsverdächtigen. Daraus ergibt sich, daß § 15 Abs. 1 auch Krankheitsverdächtige erfaßt. Wenn in den folgenden Absätzen des § 15 nur von „Kranken“ gesprochen wird, dann heißt dies nicht, daß Krankheitsverdächtige nicht mit erfaßt werden sollen, sondern daß das Gesetz den Begriff „Kranke“ als Sammelbegriff für die im Abs. 1 bezeichneten Personen verwendet. Das sind aber alle die Personen, die nach den Vorschriften der §§ 13 und 14 in einer entsprechenden jKranken-anstalt aufgenommen oder untergebracht worden sind. Zu dieser Auffassung zwingt nach Ansicht des Senats auch der Sinn der VO vom 11. Dezember 1947. Mit ihr sollen die sich aus der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten für die Gesundheit des Volkes ergebenden Gefahren beseitigt oder doch auf ein Minimum beschränkt werden. Das Ziel des Gesetzes ist aber nicht zu erreichen, wenn nicht schon im Falle des Verdachts einer Geschlechtskrankheit bis zur endgültigen Beseitigung dieses Verdachts alle der Verhinderung einer evtl. Weiterverbreitung dienenden Maßnahmen getroffen werden. Solche auch auf Grund eines begründeten Krankheitsverdachts getroffenen Maßnahmen verdienen mit Rüdesicht auf die Bedeutung der Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ebenso strafrechtlichen Schutz wie die nach festgestellter Erkrankung getroffenen Maßnahmen. Insoweit ist also dem Beschwerdeführer beizupflichten. §§ 168, 174, 176 StPO. Hat der Staatsanwalt gegen zwei Personen Anklage erhoben, obwohl er nicht feststellen konnte, wer von beiden als Täter in Betracht kommt, so ist die Zurückverweisung der Sache in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gerechtfertigt. BG Dresden, Beschl. vom 18. Mai 1955 3 OS 130/55. Aus den Gründen: Wie aus dien Zeugenaussagen hervorgeht, hat von den beiden Beschuldigten nur einer die beleidigenden Äußerungen getan. Diese Aussagen stimmen jedoch in der Bezeichnung der Person, die die Äußerung getan hat, nicht überein, so daß bis jetzt nicht feststeht, wer als Täter in Frage kommt. Dies festzustellen, ist jedoch Aufgabe des Ermittlungsverfahrens und kann nicht der Hauptverhandlung überlassen werden. Das Kreisgericht kann auch gar nicht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen zwei Personen beschließen, wenn nur eine von zwei Personen hinreichend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben. Dem Beschluß des Kreisgerichts auf Rückgabe der Sache in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist daher zuzustimmen. Es wird auch möglich sein, den Täter ausfindig zu machen, wenn die beiden Beschuldigten den Zeugen gegenübergestellt werden. Zivilrecht §§ 42, 50 GVG; § 268 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Wird in einem Prozeß, in dem eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist, die Klage erst in 2. Instanz derart erweitert, daß der Streitwert den Betrag von 3000 DM übersteigt, so bleibt das Bezirksgericht für die Entscheidung über die Berufung zuständig. BG Potsdam, Urt. vom 23. Februar 1955 3 SV 25/54. Die Klägerin, die Deutsche Notenbank P., hatte vor dem Kreisgericht P. gegen den Beklagten, auf dessen Grundstück eine Hypothek von 110 000 DM für eine westdeutsche Hypothekenbank lastet, auf Grund der Anordnung der ehemaligen DWK vom 18. August 1948 über die Behandlung von Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen eine Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 1000 DM rückständiger Hypo- thekenzinsen erhoben. Der Beklagte hatte eingewandt, daß die streitigen Zinsen im Hinblick auf die Währungsreform auf ein Zehntel des Nennbetrages umgewertet seien und er den danach von ihm zu zahlenden Betrag beglichen habe, weiter, daß die Klägerin den Anspruch auf Zahlung rückständiger Zinsen verwirkt habe. Das Kreisgericht hielt den Einwand der Verwirkung für begründet und wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz wiederholte die Klägerin zunächst ihren erstinstanzlichen Klageantrag, erweiterte dann aber im Hinblick auf die drohende Verjährung den Klageantrag dahin, daß sie Zahlung von insgesamt 16 335 DM verlangte. Der Beklagte widersprach der nach seiner Auffassung vorliegenden Klageänderung und stellte weiter den Antrag, die Sache im Hinblick auf den nunmehrigen Streitwert an den erstinstanzlichen Senat des Bezirksgerichts zu verweisen. Das Bezirksgericht erkannte nach dem Berufungsantrag. Aus den Gründen: Zunächst sei festgestellt, daß es sich im vorliegenden Falle um keine Klageänderung, wie der Beklagte meint, sondern lediglich um eine Erweiterung des ursprünglichen Klageantrages handelt, und zwar ohne Änderung des Klagegrundes. Die Klägerin macht statt der bisher erhobenen Teilforderung nunmehr die Gesamtforderung geltend, wobei sie zur Begründung dieser Forderung bei ihrem bisherigen Vorbringen verbleibt. Nach § 268 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO ist eine solche Erweiterung des Klageantrages aber nicht als Änderung der Klage anzusehen, und es ist, da § 532 ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1933 (RGBl. I S. 821) wieder anzuwenden ist, auch in der Berufungsinstanz eine derartige Erweiterung des Klageantrages zulässig. Diese Erweiterung des Klageantrages auf 16 335 DM würde aber bedeuten, daß für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß §§ 42, 50 GVG vom 2. Oktober 1952 das Bezirksgericht in 1. Instanz zuständig wäre und in 2. Instanz gemäß § 55 GVG das Oberste Gericht der DDR, handelt es sich doch um einen Zivilrechtsstreit, in dem eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert den Betrag von 3000 DM übersteigt. Aus diesem Grunde hat der Beklagte auch die Verweisung des Rechtsstreits an den OV-Senat des Bezirksgerichts beantragt. Diesem Anträge konnte jedoch aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden: Eine Verweisung des Rechtsstreits konnte schon aus dem Grunde nicht erfolgen, weil das erstinstanzliche Gericht, da zunächst nur eine Forderung von 1000 DM streitig war, mit Recht seine Zuständigkeit bejaht und das Bezirksgericht als Berufungsgericht nunmehr über das mit der Berufung an-gefochtene kreisgerichtliche Urteil zu entscheiden hat. Eine Aufhebung dieses Urteils, d. h. des kreisgerichtlichen Urteils aus dem Gesichtspunkt heraus, daß das Kreisgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, kommt also nicht in Frage und die Verweisung des Gesamtanspruchs an den OV-Senat des Bezirksgerichts damit auch nicht. Vielmehr mußte das Bezirksgericht als Berufungsgericht über das zunächst mit der Berufung angefochtene Urteil, das einen Streitwert von 1000 DM zum Gegenstand hat, entscheiden. Damit aber erhob sich die weitere Frage, ob das Bezirksgericht als Berufungsgericht nicht etwa nur über das mit der Berufung angefochtene Urteil zu entscheiden hatte und in Höhe des jetzt weiter geltend gemachten Anspruchs von 15 535 DM die Sache zuständigkeitshalber an den OV-Senat des Bezirksgerichts verwiesen werden mußte. Audi diese Frage war zu verneinen, da in der Berufungsinstanz jetzt der Gesamtanspruch streitig ist und überdies eine rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichts über die Teilforderung von 1000 DM nicht im Interesse der Prozeßförderung liegen würde, da, falls der OV-Senat des Bezirksgerichts anderer Auffassung wäre, zwei einander widersprechende Entscheidungen ergehen würden und eine dieser Entscheidungen dann im Wege der Kassation aufgehoben werden müßte. Schließlich aber kommt auch eine Verweisung des Rechtsstreits an das Oberste Gericht als Berufungsinstanz nicht in Frage, da das Kreisgericht mit Recht seine Zuständigkeit bejaht und entschieden hat und gegen Entscheidungen des Kreisgerichts die Berufung an das Bezirksgericht gegeben ist, nicht aber an das Oberste Gericht, so daß dieses, obwohl es an sich bei dem nunmehr vorliegenden Streitwert als Berufungsgericht zuständig wäre, hier nicht zum Zuge kommen kann. Das Bezirksgericht hatte des- 577;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 577 (NJ DDR 1955, S. 577) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 577 (NJ DDR 1955, S. 577)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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