Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 576

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 576 (NJ DDR 1955, S. 576); und M. ständig vorbei, wenn sie die gleich daneben liegende HO-Gaststätte belieferten. Die Angeklagte K. war von Anfang an mit der Abnahme der Wurst einverstanden, da sie daran interessiert war, ihren Absatz zu steigern und da ihr nicht immer so viel HO-Würste geliefert werden konnten, wie sie hätte absetzen können. Die Angeklagte K., die beim regulären Bezug von HO-Bockwurst nur 2'/2 Pf. pro Stück verdiente, hat an dem Verkauf der gestohlenen Bockwürste regelmäßig 49 Pf. pro Stück verdient, da sie sie mit 1,24 DM verkaufte. Lediglich, wenn der Kiosk der Angeklagten K. aus irgendeinem Grunde geschlossen war, setzten die Angeklagten H. und M. die Bockwurst bei anderen Abnehmern ab. (Es folgt die Aufzählung der an die verschiedenen Hehler gelieferten Wurstmengen.) Es ergibt sich also, daß die Angeklagte K. von den etwa 13 000 entwendeten Bockwürsten rund 11 600 bezogen hat. Am 18. November 1954 wurden im Betrieb schärfere Kontrollmaß-nahmen durchgeführt, die es den Hauptangeklagten unmöglich machten, auf die geschilderte Art und Weise weiter Bockwurst zu entwenden und zu verschieben. Die Angeklagten ließen sich aber auch durch die strengeren Kontrollmaßnahmen in ihrem Betrieb nicht von ihrem verbrecherischen Treiben abhalten, sondern gingen, den veränderten Umständen entsprechend, zu neuen Methoden über. Der Angeklagte F. wandte sich an den für die Expedition des Fleisches verantwortlichen Angeklagten B., um ihn zur Entwendung von Fleisch zu veranlassen. Es kam zu einer Vereinbarung zwischen F„ B., H. und M., woraufhin B. in die zu expedierenden Kisten jeweils eine zusätzliche Menge Fleisch warf und F. davon verständigte. Dieser gab H. einen entsprechenden Hinweis, und das so entwendete Fleisch wurde von H. und M. an verschiedene Abnehmer weiter veräußert. Den Erlös teilten die Angeklagten in gleichen Teilen unter sich auf. Auf die genannte Art und Weise wurden etwa 8 mal Fleischstücke von etwa je 10 kg entwendet und veräußert. Dieses Fleisch wurde an die Abnehmer für 8 DM pro kg verkauft. Dieser Sachverhalt ergab sich in der Hauptverhandlung auf Grund der Einlassungen der Angeklagten, der Aussage des Zeugen Th. vom Betriebsschutz und der von der Betriebsleitung eingereiehten Aufstellung über die Tage, an denen die Hauptangeklagten nicht im Betrieb gearbeitet haben. Aus den Gründen: Die Angeklagten F., H. und M. haben durch ihre gemeinsame Entwendung und Veräußerung von Wurst-und Fleischwaren aus dem Betrieb gegen die §§ 1 und 2 Abs. 2 Buchst, b VESchVO verstoßen, denn sie haben durch ihr verbrecherisches Handeln in erheblichem Maße Volkseigentum beiseite geschafft und hierbei als Gruppe gehandelt. Zu dieser Gruppe muß aber auch die Angeklagte K. gerechnet werden, denn die Entwendung der Wurstwaren war in diesem erheblichen Maße nur dadurch möglich, daß H. und M. in der Angeklagten K. eine ständige und bereitwillige Abnehmerin hatten und daß umgekehrt die Angeklagte K. durch ihre ständige und bereitwillige Abnahme die übrigen Angeklagten zu neuen Entwendungen ermutigte. Es lag zwar sicher keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Angeklagten K. und H. und M. vor, wohl aber eine stillschweigende, und eine solche muß in diesem Fall alä genügend angesehen werden. Somit hat sich auch die Angeklagte K. nach § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchVO strafbar gemacht. Durch die gleiche Handlungsweise haben die genannten 4 Angeklagten sich eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO schuldig gemacht. Sie haben durch ihre Handlungsweise Erzeugnisse aus dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf herausgenommen und beiseite geschafft und dadurch unsere Wirtschaftsplanung in erheblichem Maße gefährdet. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß jede der gestohlenen Bockwürste bei normalem Wirtschaftsablauf dem VEB 1,15 bzw. sogar 1,21 DM eingebracht hätte. In Anbetracht des erheblichen Schadens kann von einem minderschweren Fall nicht die Rede sein. Die schwerste Strafe mußte den Angeklagten F. treffen, denn er ist der Urheber der Verschiebungen und ihn traf, da er für die Expedition verantwortlich war, die größte Verantwortung. Von ihm konnte ganz besonders erwartet werden, daß er mit dem ihm anvertrauten Volkseigentum sorgsam umging. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß in diesem Betrieb vor längerer Zeit bereits größere Diebstähle vorgekommen sind und daß aus Anlaß dieser Diebstähle die Belegschaft in eindringlicher Weise auf die Bedeutung des Schutzes des Volkseigentums hingewiesen worden ist. Der Angeklagte F. hätte sich auch besonders korrekt führen müssen, da er trotz seiner früheren Nazizugehörigkeit vom Betrieb gefördert und mit einer Vertrauensstellung betraut wurde. Ihm stehen Milderungsgründe in keiner Weise zur Seite. Der Angeklagte hat das verbrecherisch erlangte Geld überwiegend dazu verwandt, sich in unentschuldbarer Weise dem Trunk hinzugeben. Mit Rücksicht auf all diese Momente war eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten am Platze. Eine etwas geringere Strafe war beim Angeklagten H. angebracht, da ihn nicht ganz die gleiche Verantwortung traf, wie den Angeklagten F. Bei ihm muß aber berücksichtigt werden, daß er große Initiative an den Tag gelegt und die Abnehmer ausfindig gemacht hat, ohne die die Handlungen nicht hätten durchgeführt werden können. Erschwerend wirkt bei ihm genau so wie beim Angeklagten F. daß er sich auch durch die verschärften Kontrollmaßnahmen im November 1954 nicht von seinem Tun abbringen ließ. Mit Rücksicht auf all diese Momente war eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren am Platze. Eine minder schwere Strafe mußte den Angeklagten M. treffen. Er war zwar auch an den Handlungen beteiligt, hat aber hierbei eine erheblich geringere Intensität entwickelt. Eine gewisse Notlage, die durch die Verurteilung seiner Frau wegen eines Verbrechens gegen das Volkseigentum und die dadurch entstandenen Kosten verursacht worden war, kann dem Angeklagten nicht zugute gehalten werden, da ihm diese Tatsache gerade eine besondere Warnung hätte sein müssen. Mit Rücksicht auf all diese Momente war eine Strafe von 4 Jahren Zuchthaus angebracht. Auf eine Strafe von 4 Jahren Zuchthaus war auch gegen die Angeklagte K. zu erkennen. Sie hat sich in einem außerordentlich umfangreichen Maße am Volkseigentum vergriffen. Hinzu kommt, daß sie als selbständige Gewerbetreibende durchaus ihr reguläres Einkommen hatte und sich in keiner Notlage befand. Endlich muß als belastend gewertet werden, daß sie in hartnäckiger Weise die Wahrheitsfindung erschwert hat. Andererseits konnte das Gericht dem auf 5 Jahre Zuchthaus lautenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht ganz folgen, da die Angeklagte als Gewerbetreibende sich der Bedeutung des Volkseigentums nicht in dem gleichen Maße bewußt war, wie die Angehörigen des VEB, die in ihrem Betrieb laufend zur Wachsamkeit aufgerufen worden waren. (Mitgeteilt von Dr. Götz Berger, Oberrichter am Stadtgericht Berlin) § 15 Abs. 4 VO zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (ZVOB1. 1948 S. 45). Der Begriff „Kranker“ in § 15 Abs. 4 VO zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten umfaßt sowohl Kranke als auch Krankheitsverdächtige. BG Schwerin, Beschl. vom 4. Juli 1955 3 Qs 58/55. Der Staatsanwalt des Kreises S. hat beim Kreisgericht gegen die Beschuldigte die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beantragt. Diesem Antrag hat er die Tatsache zugrunde gelegt, daß die Beschuldigte unberechtigt das Krankenhaus verlassen hat, obwohl sie in dieses wegen Verdachts einer Geschlechtskrankheit eingeliefert worden war. Mit Beschluß vom 21. Juni 1955 hat das Kreisgericht die Sache nach §§ 172, 174 StPO in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückverwiesen und dem Staatsanwalt aufgegeben, zu ermitteln, ob die Beschuldigte nur der Geschlechtskrankheit verdächtig oder tatsächlich erkrankt war. Von der Beantwortung dieser Frage macht das Kreisgericht die Durchführung des Verfahrens abhängig und führt aus, daß eine Bestrafung nach § 15 Abs. 4 der VO zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 11. Dezember 1947 nur im Falle der tatsächlichen Erkrankung erfolgen kann. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde des Staatsanwalts des Kreises. Er führt zur Begründung aus, daß im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts auch die Bestrafung eines Krankheitsverdächtigen im Sinne der VO vom 11. Dezember 1947 nach § 15 Abs. 4 möglich ist, wenn sich dieser vor dem Vorliegen eines fachärztlichen Untersuchungsergebnisses unerlaubt aus dem Krankenhaus entfernt. Aus den Gründen: Was die Frage nach der Strafbarkeit einer sich aus einem Krankenhaus unerlaubt entfernenden krankheitsverdächtigen Person im Sinne des § 13 Abs. 1 Buchst, b der VO vom 11. Dezember 1947 anbelangt, schließt sich der Senat der Auffassung des Beschwerdeführers an. Das Kreisgericht stützt die gegenteilige Auffassung darauf, daß im § 15 Abs. 2, 3 und 4 der VO vom 11. Dezember 1947 nur von „Kranken“ gesprochen wird, und meint, die Bestrafung nach Abs. 4 des § 15 setze eine tatsächliche Erkrankung voraus. Damit hält es sich nach Ansicht des Senats unter Außerachtlassung des Zusammenhanges der zitierten Bestimmungen mit den übrigen Bestimmungen der VO zu eng und isoliert 576;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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