Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 575 (NJ DDR 1955, S. 575); ausgehenden weiteren Leistungen der Klägerin für die Invalidenversicherung ausgewiesen durch die bei den Akten befindlichen Quittungskarten Nr. 7 und 8 als freiwillige Beiträge zu bewerten und entsprechend der Bestimmung des § 49 Abs. 4 VSV zu berücksichtigen sind. Insoweit liegt also eine positive Bestimmung vor. durch die der Gesetzgeber früher erworbene Rechte aus freiwilliger Leistung der Versicherten aufrechterhalten hat. Das kann aber nicht auf die Beiträge erweitert werden, die auf Grund der für die Angestellten mit einem Jahresverdienst bis 2000 Mark bestehenden doppelten Pflichtversicherung entrichtet werden mußten. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht § 266 StGB; § 2 Abs. 1 VESchG. Liegen bei einem Verbrechen gegen Volkseigentum auf der subjektiven Seite und in der Person des Täters Umstände vor, die die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat erheblich mindern, so können die Bestimmungen des StGB Anwendung finden. BG Magdeburg, Urt. vom 24. Mai 1955 III Ks 16/55. Der Angeklagte war seit März 1954 Verkaufsstellenleiter der HO-Sportartikel in S. In dieser Eigenschaft oblag ihm die Wahrnehmung aller Belange der HO in dieser Verkaufsstelle, daher war er auch befugt, über gewisse Beträge in eigener Verantwortung gegenüber der HO zu verfügen. Der Angeklagte war auch Leiter der BSG „Empor“ S. Da die einzelnen Trägerbetriebe dieser Betriebssportgemeinschaft (HO, Konsum und DHZ-Lebensmittel u. a.) nicht ihren gesetzlichen Verpflichtungen, wie sie sich aus den Betriebskollektivverträgen ergaben, nachkamen, geriet die BSG in Geldschwierigkeiten. Der Angeklagte als Leiter der BSG verhandelte mit den verantwortlichen Funktionären der einzelnen Trägerbetriebe über die ausgebliebenen Gelder. Die Verhandlungen verliefen jedoch negativ, weil nach Meinung der verantwortlichen Funktionäre der Trägerbetriebe die BSG erst einmal etwas zeigen sollte, ehe ihr diese Gelder zugebilligt würden. Der Angeklagte wandte sich nunmehr an die Bezirks- sowie Zentralleitung der BSG mit der Bitte um Unterstützung in dieser Frage. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, daß die Trägerbetriebe verpflichtet sind, die festgesetzten Beträge an die BSG abzuführen. Trotz dieses Bescheids weigerten sich die Trägerbetriebe, der BSG Geld zu überweisen. Der Angeklagte meldete dieses negative Ergebnis erneut der Bezirks- und Zentralleitung der BSG. In der Zwischenzeit mußten jedoch einzelne Pflichtspiele außerhalb S. ausgetragen werden. Da die BSG kein Geld zur Begleichung der Fahrtkosten hatte, entnahm der Angeklagte hierfür Geld aus der Tageskasse seiner Verkaufsstelle. Er glaubte bei Eingang der Gelder der Trägerbetriebe dies wieder zurücklegen zu können. So hat der Angeklagte wöchentlich für einzelne Sportveranstaltungen 10 15 DM aus der Tageskasse entnommen und davon die Fahrtkosten sowie andere Unkosten der BSG bestritten. Außer diesen kleineren Beträgen entnahm er einmalig einen Betrag von 464 DM und einen weiteren Betrag von 290 DM. Diese Beträge verwendete er ebenfalls zur Deckung von Fahrtkosten, die durch Auswärtsspiele entstanden waren. Für Reparaturen an Fußballschuhen und anderen Sportartikeln entnahm der Angeklagte gleichfalls aus der Tageskasse 60 70 DM. Ferner lieferte er ohne Rechnungen an die BSG Sportartikel für insgesamt 234 DM. Weiterhin hat er an 2 Sportgemeinschaften Sportartikel im Werte von 200 DM ohne Rechnung ausgeliefert. Durch diese Handlungen hat der Angeklagte der HO-Sportartikel S. einen Schaden von rund 2092 DM verursacht. Dieser festgestellte Sachverhalt beruht auf den eigenen Einlassungen des Angeklagten, der angibt, daß er zu diesen Handlungen nur gekommen sei, um die BSG aufrechtzuerhalten und daß er nur im Interesse der demokratischen Sportbewegung gehandelt habe. Auch habe er mit den ausstehenden Zuschüssen der Trägerbetriebe gerechnet, mit denen er die entnommenen Beträge zurückzahlen wollte. Aus den Gründen: Nach eingehender Prüfung der Frage, ob die Handlungen des Angeklagten einen besonders schweren Angriff gegen das Volkseigentum darstellen, auf den das VESchG anzuwenden ist, kam der Senat zu folgender Ansidit: Das Gesetz zum Schutz des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 2. Oktober 1952 erfaßt nur solche Fälle, die wegen ihrer besonderen Gesellschaftsgefährlichkeit, sei es in objektiver oder subjektiver Hinsicht, die besonders hohen Strafen des Gesetzes erfordern. Die Handlungen des Angeklagten richten sich gegen das Eigentum der Handels-Organisation, also gegen Volkseigentum und damit gegen das vom VESchG geschützte Objekt. Jedoch wird dieses Objekt nicht nur vom VESchG geschützt, sondern auch von der Bestimmung des § 266 StGB. Das VESchG findet auf Grund der besonders angedrohten schweren Strafen nur auf die Taten Anwendung, die sich als besonders schwere Angriffe gegen das Volkseigentum darstellen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch trotz des entstandenen Schadens von 2092 DM kein schwerer Angriff auf das Volkseigentum vor. Besonders in subjektiver Hinsicht und mit Rücksicht auf die Umstände und die Art der Tatausführung kann von einem besonders schweren Angriff auf das Volkseigentum nicht gesprochen werden. Der Angeklagte ist bisher seinen Pflichten als Bürger der DDR nachgekommen. Er wird als ruhiger und stets hilfsbereiter und pflichtbewußter Mensch charakterisiert. Darüber hinaus ist das Motiv der strafbaren Handlung zu berücksichtigen. Der Angeklagte wollte durch seine strafbaren Handlungen die Betriebssportgemeinschaft aufrechterhalten. Selbstverständlich kann diese Handlungsweise nicht gutgeheißen werden, jedoch ist bei Beurteilung der Taten und der Person des Angeklagten davon auszugehen, daß er nicht aus Feindschaft gegen unseren Arbeiter- und Bauernstaat gehandelt hat, sondern aus Leichtfertigkeit hinsichtlich seiner Verpflichtungen gegenüber der HO. Man kann nicht eine BSG aufrechterhalten, indem man eine strafbare Handlung begeht. Der Angeklagte hätte im vorliegenden Fall sich kämpferischer mit den Trägerbetrieben auseinandersetzen müssen und nicht den Weg des geringsten Widerstandes gehen dürfen, der ihn zu strafbaren Handlungen führte. Aus diesen Erwägungen heraus ist der Senat der Ansicht, daß der Angeklagte gemäß § 266 Abs. 1 StGB zu bestrafen ist. Der Angeklagte hat sich der fortgesetzten Untreue gegenüber Volkseigentum schuldig gemacht. Er hatte auf Grund seiner Tätigkeit als Verkaufsstellenleiter den Auftrag, die Vermögensinteressen der HO zu verwalten und wahrzunehmen, mißbrauchte aber seine Befugnisse, indem er wiederholt Beträge aus der Tageskasse entnahm und sie für die BSG verwendete. Er hat durch diese Handlungsweise der HO einen finanziellen Nachteil zugefügt und somit den Tatbestand des § 266 StGB erfüllt. § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG (in Berlin VESchVO). Ist der Abnehmer unter stillschweigender Vereinbarung mit den Tätern zur ständigen, dauernden Abnahme von entwendetem Volkseigentum bereit, so handelt er mit den Tätern in einer Gruppe gern. § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG und ist nach dieser Bestimmung zu bestrafen. Stadtgericht Groß-Berlin, Urt. vom 29. April 1955 (102 a) II 14/55. Angeklagt sind der Hilfsexpedient F., die Kraftfahrer H. und M., die selbständige Gewerbetreibende K. sowie fünf weitere Personen. Der Angeklagte F. war als Hilfsexpedient in einem volkseigenen Fleisehverarbeitungsbetrieb beschäftigt. Er hatte die Aufgabe, auf Grund der ihm ausgehändigten Lieferscheine die Fahrtroute für die Auslieferung der Ware zusammenzustellen, die für die einzelnen Abnehmer bestimmter Warenmengen bereitzustellen und jeweils mit einem Etikett zu versehen und dafür zu sorgen, daß die Kraftfahrer die richtigen Warenmengen erhielten. Hierbei waren dem Angeklagten für die rein technische Arbeit des Abzählens der Würste 3 Frauen behilflich. Die von dem Angeklagten F. zu expedierenden Bockwürste wurden im Bezirk T. von dem Angeklagten M. als Kraftfahrer und dem Angeklagten H. als verantwortlichen Beifahrer ausgefahren. Mitte Dezember 1953 hatte der Angeklagte F. aus Versehen an einen Empfänger anstatt 1 Kiste, 2 Kisten Bockwurst fertiggemacht und etikettiert; dies wurde von H. bei der Übernahme entdeckt. Darauf kamen F. und H. überein, sich die Tatsache, daß dies unbemerkt geschehen konnte, zunutze zu machen und von nun ab systematisch bei jeder Expedition von Bockwurst 1 Kiste mit 100 Bockwürsten zusätzlich fertigzustellen und bei den Abnehmern zu vertreiben, um sich den Gewinn dann zu teilen. Unmittelbar darauf wurde auch M. mit diesem Plan vertraut gemacht und vereinbart, den Erlös in drei gleiche Teile zu teilen. In der Folgezeit hat dann der Angeklagte F. jeweils immer 1 Kiste mit 100 Bockwürsten (gelegentlich auch mit 200 Bockwürsten) zusätzlich expediert und mit dem Etikett einer Firma versehen, die zwar zu dem Abnehmerkreis des Betriebes gehörte, aber an dem betreffenden Tag nicht zu beliefern war. Für den Absatz der so gestohlenen Bockwürste sorgte in erster Linie der Angeklagte H., der Abnehmer ausfindig machte und mit ihnen den geschäftlichen Teil regelte. Auf diese Art und Weise wurden von Mitte Dezember 1953 bis zum 18. November 1954 wöchentlich 4 bis 5 mal je 1 Kiste mit 100 Bockwürsten entwendet und verschoben. Mit Rücksicht darauf, daß nach dem Bericht der Betriebsleitung an 82 Tagen auf Grund von Krankheit, Urlaub, Wagenreparaturen und dgl. keine Wurst ausgefahren wurde, ist auf diese Art und Weise insgesamt also eine Menge von 13 000 Bockwürsten (130 mal je 1 Kiste mit 100 Bockwürsten) im Totalgewicht von 1300 kg verschoben worden. Die Bockwürste wurden jeweils zum Preise von 0,75 bis 0,80 DM (in der allerersten Zeit auch mit 0,90 DM) pro Stück verkauft und der Erlös in 3 Teile geteilt. Hauptsächliche und ständige Abnehmerin der entwendeten Bockwurst war die Angeklagte K„ die die aufgekaufte Bockwurst in ihrem Kiosk zu HO-Preisen weiter verkauft hat. An dem Kiosk der Angeklagten K. kamen die Angeklagten H. 575;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 575 (NJ DDR 1955, S. 575) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 575 (NJ DDR 1955, S. 575)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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