Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 573

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 573 (NJ DDR 1955, S. 573); Zur Begründung führt es aus: Jedes Konkursverfahren setze voraus, daß frei verfügbares Vermögen (Konkursmasse) vorhanden sei. Sei das Konkursverfahren trotz Mangels einer Konkursmasse eröffnet worden, so könne das Gericht es nach § 204 KO einstellen. Diese Einstellungsvoraussetzung sei hier gegeben, da das Nachlaßvermögen in das Eigentum des Volkes übergegangen sei. Es gebe nur ein Volksvermögen, das dem Grundsatz der Unantastbarkeit unterliege und von den hierzu berufenen Organen verwaltet werde, so daß ein vom Gericht bestellter Konkursverwalter nicht tätig sein könne. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieser Beschlüsse beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Grundsatz, daß das Volkseigentum nicht für Verbindlichkeiten haftet, die vor dem Übergang der betroffenen Gegenstände ins Volkseigentum entstanden sind und bis dahin auf diesen Gegenständen lasteten oder mit ihnen verbunden waren, gilt, wie der Generalstaatsanwalt zutreffend ausführt, nur für eine Gruppe von Fällen, in denen aus grundsätzlichen Erwägungen bisheriges Privateigentum aufhört und Volkseigentum begründet wird, also bei gewissen Enteignungen und Einziehungen, grundsätzlich allerdings auch dann, wenn diese auf Gesetzen beruhen, die schon früher in Kraft waren. In diesen Fällen gibt es keine Rechtsnachfolge und infolgedessen keine Haftung für frühere Verbindlichkeiten. Anders steht es aber in Fällen abgeleiteten Erwerbs, zu denen auch der Fall gehört, daß der Staat mangels Vorhandenseins eines gesetzlichen Erben oder bei Ausschlagung seitens der gesetzlichen Erben den Nachlaß, für den kein Testament errichtet ist, erbt (§ 1936 Abs. 1 in Verbindung mit § 1942 Abs. 2 BGB), wobei übrigens zu bemerken ist, daß die Feststellung nach § 1964 BGB nicht etwa den Erwerb begründet, sondern nur eine Vermutung dafür schafft, daß ein solcher Erwerb eingetreten sei. In derartigen Fällen ist auch der Staat Rechtsnachfolger; er hat die Verbindlichkeiten des Rechtsvor-gängers, jedoch nur im Rahmen der beschränkten Erbenhaftung, zu erfüllen. In diesem Zusammenhang ist übrigens darauf hinzuweisen, daß die Rechtswirksamkeit der von Karl-Heinz R. für seine Kinder erklärten Ausschlagung nicht unzweifelhaft ist. Es bestehen zunächst Bedenken gegen die Anwendung französischen Rechts, dessen Anwendung überdies nicht nur die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Code Civil, sondern auch der neueren, ihn möglicherweise abändernden französischen Gesetzgebung vorausgesetzt haben würde; denn der Erblasser war Deutscher, er ist in der Deutschen Demokratischen Republik verstorben, der Nachlaß befindet sich hier, und der ausschlagende Miterbe Karl-Heinz R. behauptet, ebenfalls noch die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, so daß nach deutschem Gesetz seine ehelichen Kinder ebenfalls deutsche Staatsangehörige wären. Wendet man aber deutsches Recht an, so erscheint die Ansicht mindestens erörterungsfähig, daß nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter für eine Erbausschlagung in gesetzlicher Vertretung der ehelichen Kinder auch die Zustimmung ihrer Mutter der Ehefrau des Karl-Heinz R. erforderlich ist, selbst wenn diese französische Staatsangehörige sein sollte. Nun ist allerdings neben der Frage der materiellen Haftung auch die Frage ihrer Verwirklichung zu prüfen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind gegen den Staat nicht zulässig; die Rechtsträger von Volkseigentum leisten vielmehr, wenn sie hierzu verurteilt werden, auf Grund einer Anweisung, die das zuständige Ministerium auszustellen hat. Das Konkursverfahren ist aber an sich eine Form der Zwangsvollstreckung. Gleichwohl ist die Fortführung eines Nachlaßkonkurses zulässig, wenn die berufenen Erben erst nach seiner Eröffnung verzichtet haben und infolgedessen der Staat erst während des Konkursverfahrens Erbe geworden ist. Die Konkursmasse eines Nachlaßkonkurses steht nämlich nicht dem Erben zu. Sie ist vielmehr im Verhältnis zu dessen Vermögen ein Sondervermögen, über das nach Maßgabe der Bestimmungen der Konkursordnung zu verfügen ist. Dieser Rechtszustand gilt auch für den Staat als Erben, da sich seine Rechtsstellung von der sonstiger Erben zwar in Einzelheiten (Unmöglichkeit der Ausschlagung, Unverlierbarkeit der Haftungsbeschränkung, Fehlen einer Inventarpflicht u. ä.), aber nicht grundsätzlich unterscheidet. Da der Neffe und gesetzliche Miterbe des Erblassers erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens ausgeschlagen hat, war der Nachlaß also bereits zur Konkursmasse, mithin im Verhältnis zum Volkseigentum zu einem Sondervermögen geworden. Das Konkursverfahren mußte also weitergeführt werden. Demgemäß war der angefochtene Beschwerdebeschlüß aufzuheben. Das Oberste Gericht hatte durch Selbstentscheidung (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO) über die Beschwerde zu entscheiden und den Einstellungsbeschluß des Konkursgerichts ebenfalls aufzuheben. Das Konkursverfahren wird also fortzuführen sein. Arbeitsrecht §§ 7, 16 VO über die Wahrung der Rechte der Werktätigen. Gehört die Nachtarbeit bereits zu den tariflichen Qualifikationsmerkmalen der mit dem Grundlohn abzugeltenden Leistung des Werktätigen, so stehen ihm Zuschläge für Nachtarbeit nicht zu. OG, Urt. vom 1. Juli 1955 1 Za 78/55. Der Kläger steht seit dem 7. Dezember 1953 mit dem Verklagten, einem VE AB, in einem Arbeitsrechtsverhältnis. Er ist zufolge Schreibens des Verklagten vom 30. November 1953 als Wachmann in der Eierkennzeichnungsstelle W. bei einer festen monatlichen Vergütung von 201 DM brutto eingestellt worden. Das Gehalt wurde späterhin auf Grund des § 4 der Verordnung über die Erhöhung des Arbeitslohnes für qualifizierte Arbeiter in bestimmten Zweigen der volkseigenen Wirtschaft vom 17. Dezember 1953 (GBl. S. 1330) in Gruppe in Ortsklasse B auf die Endstufe von 214 DM erhöht. Im Laufe des ersten Vierteljahres 1954 wurde der Kläger von der Eierkennzeichnungsstelle in den Hauptbetrieb des Verklagten versetzt. Das dort eingeführte Schichtsystem hat zur Folge, daß die Wachmänner eine Beschäftigung von 48 Stunden wöchentlich im Wachdienst nicht erreichen. Deshalb zieht der Verklagte die Wachmänner zur Erreichung der gesetzlichen Arbeitszeit zu Lagerarbeiten heran. Der Kläger hat begehrt, die Verpflichtung des Verklagten, ihm für während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit einen lOprozentigen Nachtzuschlag zu zahlen, festzustellen. Er leitet diesen Anspruch aus § 7 der Verordnung vom 20. Mai 1952 (GBl. S. 377) her und weist darauf hin, daß eine unterschiedliche Bezahlung der 3 für den Nachtwächterdienst beim Verklagten eingestellten Werktätigen, wie sie tatsächlich vorliege, ungerecht und unsozial sei. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er ist der Meinung, daß der verlangte Nachtzuschlag dem Kläger nicht zustehe, und daß nicht einzusehen sei, aus welchen Gründen der Kläger für nicht geleistete Arbeit den höheren Lohn und dazu noch den Nachtzuschlag zu beanspruchen hättte. Das Kreisarbeitsgericht hat durch Urteil vom 13. August 1954 dem Feststellungsanspruche des Klägers stattgegeben und dem Verklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es ist der Auffassung, daß dem Kläger die begehrten Nachtzuschläge nach § 7 der Verordnung vom 20. Mai 1952 zuständen und nicht durch eine tariflich vorgesehene höhere Bezahlung abgegolten werden könnten. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Antrag auf Kassation, der Verletzung des § 7 a. a. O. in Verbindung mit dem Lohn- und Gehaltsabkommen für die Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe vom 15. Oktober 1952 rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Ausden Gründen: Zutreffend geht das Kreisarbeitsgericht davon aus, daß nach dem erwähnten Lohnabkommen einem bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium der Arbeit, im Tarif register Nr. X/4/65 eingetragenen Tarifverträge für die Tätigkeit als Nachtwächter die Lohngruppe III (Anlage 3 des Nachtrages zum Lohnabkommen betr. die Entlohnung des nicht im Warenumsatz beschäftigten Personals) maßgebend ist. Daraus folgt, daß im Falle des Klägers die gesetzlichen Zuschläge für Nachtarbeit in den Grundlohn bereits einbezogen sind. Der Schlußfolgerung des Kreisarbeitsgerichts, daß die dem Kläger zustehenden Nachtzuschläge zum Lohn dennoch nicht durch eine tariflich vorgesehene höhere Bezahlung abgegolten werden könnten, kann nicht beigetreten werden, weil sie der gesetzlichen Regelung widerspricht. Das für den Kläger zutreffende tarifvertragliche Tätigkeitsmerkmal ist der Dienst als „Nachtwächter“. Seine dienstliche Tätigkeit ist, also in den Nachtstunden zu leisten. Deshalb wird er in die höhere Lohngruppe III eingestuft, während die normale Wächtertätigkeit nach dem genannten Lohnabkommen mit der Lohngruppe I abgegolten wird. 573;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 573 (NJ DDR 1955, S. 573) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 573 (NJ DDR 1955, S. 573)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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