Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 572

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 572 (NJ DDR 1955, S. 572); Aber auch die Verlesung der vor dem Volkspolizeiamt Sp. gemachten Aussage des Zeugen war gemäß § 207 Abs. 1 Ziff. 2 StPO nicht zulässig. Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, daß ein zweiwöchiger Urlaub eines Zeugen kein „nicht zu beseitigendes Hindernis“ ist. Von den Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik muß verlangt werden, daß sie sich für die Aufklärung einer strafbaren Handlung von größerer Bedeutung auch während ihrer Urlaubszeit zur Verfügung stellen und nicht nur dann, wenn mit ihrem Erscheinen vor Gericht der Ausfall von Arbeitszeit verbunden ist. Im vorliegenden Fall aber hätte das Bezirksgericht, wenn es aus besonderen Gründen davon Abstand nehmen wollte, den Zeugen während seines Urlaubs zu vernehmen, die Möglichkeit gehabt, das Verfahren gegen den Angeklagten L. abzutrennen, da die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht im Zusammenhang mit dem Verbrechen der übrigen Angeklagten stehen und auch die anderen geladenen Zeugen nicht über das Verhalten des Angeklagten L. zu vernehmen waren. Zivilrecht § 9 GVG; § 242 AbgabenO. Der Rechtsweg richtet sich nach dem Wesen des geltend gemachten Anspruchs ohne Rücksicht auf die dagegen vorgebrachten Einwendungen. Für Steuerforderungen ist der Rechtsweg auch dann unzulässig, wenn gegen sie mit zivilrechtlichen, vom Steuerberechtigten geschuldeten Forderungen aufgerechnet wird. OG, Urt. vom 4. April 1955 2 Zz 32/55. Der Verklagte 1st Eigentümer eines in H. gelegenen Grundstücks. Er war ferner Eigentümer eines weiteren gleichfalls in H. gelegenen, auf Bl. 4789 des dortigen Grundbuchs eingetragenen Grundstücks, das im Jahre 1940 die damalige Stadtverwaltung H. von ihm käuflich in der Weise erworben hat, daß sie in Anrechnung auf den Preis eine bereits eingetragene mit 5 Prozent jährlich zu verzinsende Grundschuld übernahm. Nach 1945 hat die Klägerin diese Zinsen zunächst teils bezahlt, teils gegen die Grundsteuer aufgerechnet, die der Verklagte für das erstgenannte Grundstück zu entrichten hatte. Seit dem 1. Juli 1951 weigert sich die Klägerin jedoch, Zinsen für die Grundschuld zu entrichten. Anderseits hat der Verklagte zwei im Jahre 1952 fällig gewordene Grundsteuerraten in Gesamthöhe von 250 DM nicht bezahlt. Diese Behauptungen der Klägerin hat der Verklagte zugestanden. Die Klägerin hat wegen der erwähnten Steuerforderungen gegen den Verklagten beim KrG H. Zahlungsbefehl erwirkt. Der Verklagte hat gegen diesen Widerspruch erhoben, ist aber trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht zum Verhandlungstermin am 27. Februar 1953 erschienen. In diesem hat das Kreisgericht auf Antrag der Klägerin gegen ihn Versäumnisurteil auf Zahlung von 250 DM erlassen. Nach verfahrensrechtlich ordnungsmäßigem Einspruch hat der Verklagte die Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt. Er hat dies folgendermaßen begründet: Die Klägerin sei verpflichtet, ihm Zinsen für die noch bestehende Grundsehuld zu zahlen. Es sei zwar richtig, daß sie nicht als mit der früheren Gebietskörperschaft Stadt H. identisch oder als deren Rechtsnachfolgerin anzusehen sei. Gleichwohl müsse sie aber die Zinsen für die dinglichen Lasten zahlen, die auf den Grundstücken ruhten, die sie übernommen habe. Die Klägerin hat Zurückweisung des Einspruchs und Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt. Sie führt aus, sie habe, da sie nicht Rechtsnachfolgerin der früheren Gebiets-körpersdhaft Stadt H. sei, auch nicht die von dieser übernommenen dinglichen Lasten zu tragen und infolgedessen auch keine Zinsen hierfür zu zahlen. Mit Urteil vom 8. September 1953 hat das Kreisgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es führt aus, daß, wenn ein Grundstück ohne Enteignung ins Volkseigentum übergehe, die dinglichen Belastungen bestehen blieben. Gegen dieses, wie sich aus den Akten ergibt, nicht ausgefertigte, also auch nicht zugestellte Urteil hat der Präsident des Obersten Gerichts Kassationsantrag gestellt. Er weist darauf hin, daß für Steuerforderungen der Rechtsweg unzulässig sei. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Steuern sind Leistungen, die der Staat kraft seiner spezifischen Funktionen erhebt und durch verfügend-vollziehende Tätigkeiten der Abgabenverwaltung einzieht. Sie sind von privatrechtlichen Ansprüchen wesensverschieden. Infolgedessen ist für Steuerforderungen der Rechtsweg ausgeschlossen. Dies ist übrigens in § 242 Abgabenordnung ausdrücklich ausgesprochen. Dadurch, daß der Verklagte gegen die Steuerforderung mit einer zivilrechtlichen Forderung aufgerechnet hat, wird die Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht beseitigt. Die Aufrechnung ist, prozeßrechtlich betrachtet, eine Einwendung gegen die Klagforderung. Die Zulässigkeit des Rechtsweges aber hängt vom Wesen der Klagforderung ab, nicht davon, was gegen sie geltend gemacht wird. Der Rechtsweg war also nicht zulässig. Infolgedessen hätte bereits der Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Keinesfalls durfte, da auch im Versäumnisverfahren die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen ist, ein Versäumnisurteil erlassen werden. Darüber hinaus hätte das Kreisgericht die Pflicht gehabt, nachdem Einspruch erhoben worden war, das Versäumnisurteil wegen der Unzulässigkeit des Rechtswegs aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen. Das Kreisgericht hat aber den Rechtsweg als zulässig angesehen und über den Klagantrag sachlich entschieden, nämlich das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, und zwar, wie sich aus seiner Begründung ergibt, als unbegründet abgewiesen. Infolge dieser fehlerhaften Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges war das angefochtene Urteil aufzuheben. Unter entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO hatte das Oberste Gericht selbst zu entscheiden. Es hatte unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage als unzulässig abzuweisen. Im jetzigen Verfahren besteht an sich keine Veranlassung, auf die zur Aufrechnung verwandte Gegenforderung einzugehen. Da es sich bei ihr aber um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, für den bei selbständiger Geltendmachung anders als bei Verwendung zur Aufrechnung gegen eine Steuerforderung der Rechtsweg zulässig wäre, so sei darauf hingewiesen, daß die in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 18. September 1952 (NJ 1952 S. 552) entwickelten Grundsätze, wie dort ausdrücklich bemerkt ist, auch für Verpflichtungen aus dinglicher Belastung gelten. Sie sind also auch auf Grundschuldzinsen anzuwenden. §§ 1, 204 KO; §§ 1936, 1942 Abs. 2 BGB. Wird der Staat nach der Eröffnung des Nachlaßkonkurses infolge Ausschlagung der berufenen Erben gesetzlicher Erbe, so wird die Nachlaßkonkursmasse nicht Volkseigentum, sondern Sondervermögen des Staates. Der Konkurs ist also nicht gern. § 204 KO einzustellen, sondern fortzuführen. OG, Urt. vom 9. Mai 1955 2 Zz 45/55. Über den Nachlaß des am 6. Juli 1951 in D. verstorbenen Kaufmanns Carl Rudolf R. war am 28. September 1951 auf Antrag des Nachlaßpflegers das Konkursverfahren eröffnet worden, da der Nachlaß überschuldet war, nämlich nach der vom Konkursverwalter aufgestellten Bilanz vom Konkurseröffnungstage, die im wesentlichen mit der Aufstellung des Nachlaßpflegers übereinstimmt, 4784,45 DM Aktiven und 26 824 DM Passiven (544 DM Absonderungsrechte, 1000 DM MassesChulden, 550 DM Massekosten und 24 730 DM Konkursforderungen) aufwies. Die Witwe des Erblassers hatte bereits am 7. August 1951 zum Protokoll des Rechtspflegers beim Nachlaßgericht D. die Erbschaft ausgeschlagen. Dieselbe Erklärung hat der von ihr als einziger weiterer gesetzlicher Erbe bezeichnete, in Nancy wohnhafte Neffe (Bruderssohn) des Verstorbenen, Karl-Heinz R. in Metz, seinem Wohnsitz, am 15. Dezember 1951 zugleich für seine vier ehelichen, damals im Alter von einem bis sechs Jahren stehenden Kinder abgegeben. Seine Unterschrift hat ein dortiger, also französischer, Notar beglaubigt. Diese Urkunde ist am 27. Dezember 1951 beim Amtsgericht D. eingegangen, wie sich aus dem Eingangsstempel auf dem Übersendungsschreiben ergibt. Auf Antrag des KrG D. vom 31. Mai 1954 hat das Staatliche Notariat D. mit Beschluß vom 8. Juli 1954 gemäß § 1964 BGB festgestellt, daß ein anderer Erbe als die Deutsche Demokratische Republik nicht vorhanden ist. Dabei geht es davon aus, daß nach den Art. 372, 373 und 450 C. c. die minderjährigen Kinder von Karl-Heinz R. bei der Erbausschlagung durch ihren Vater gesetzlich vertreten worden seien. Von einer öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten hatte es der im Verhältnis zum Nachlaßbestande hohen Kosten wegen abgesehen. Hierauf hat das Kreisgericht mit Beschluß vom 13. Juli 1954 das Konkursverfahren eingestellt, da das Nachlaßvermögen im Wege des Erbgangs ab 6. Juli 1951 Volkseigentum geworden und infolgedessen eine verwertbare Masse nicht mehr vorhanden sei. Die gegen diesen Beschluß vom Konkursverwalter eingelegte Beschwerde, in der dieser ausführt, bei erblosen, an den Staat fallenden Nachlässen müßten die Nachlaßverpflichtungen beachtet werden, hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 11. August 1954 zurückgewiesen. 572;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 572 (NJ DDR 1955, S. 572) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 572 (NJ DDR 1955, S. 572)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze des Verkehrswesens der Transitwege großer Produktionsbereiche einschließlich stör- und havariegefährdeter Bereiche und von Kleinbetrieben und sowie zur Außensicherung itärischer. bjekte.

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