Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 571 (NJ DDR 1955, S. 571); sehen würde. Im umgekehrten Fall, wenn also der Angeklagte bisher nur damit hätte rechnen müssen, daß er wegen Totschlages, nicht aber wegen Mordes verurteilt werden könnte, hätte allerdings der Hinweis erfolgen müssen. Daraus ergibt sich, daß auch ein Aus-setzungsfeeschlu.ß nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Dem Berufungsvorbringen kann auch insofern nicht gefolgt werden, als die Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die von der Berliner Mordkommission der VP vorgenommen wurde, in der Hauptverhandlung nicht hätte verwendet werden sollen. Es ist nicht erforderlich, daß ein vor dem Untersuchungsorgan aufgenommenes Protokoll den Gang der Vernehmungen in allen Einzelheiten widerspiegelt. Es kommt vielmehr darauf an, daß der Inhalt der Vernehmungen und ihr Ergebnis richtig wiedergegefben werden. Den Anforderungen, die gemäß § 111 und 112 StPO an ein Protokoll gestellt werden müssen, entspricht die vom Gericht zum Zwecke des Beweises vorgelesene Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten am 24. September 1954. Gegen ihre Verwendung bestehen also keine grundsätzlichen (Bedenken. § 193 Abs. 3 StPO. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung von mehr als 10 Tagen muß völlig neu verhandelt werden; es genügt nicht, das bisherige Protokoll zu verlesen, auch dann nicht, wenn die Prozeßbeteiligten damit einverstanden sind. OG, Urt. vom 29. Juli 1955 3 Ust II 67/55. Durch Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Juli 1955 sind der Angeklagte Fritz A. wegen fortgesetzer Untreue zum Nachteil von genossenschaftlichem Eigentum in Tateinheit mit einem Wirtschaftsverbrechen gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 WStVO zu vier Jahren Zuchthaus, der Angeklagte Werner A. wegen Unterschlagung von genossenschaftlichem Eigentum zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Der Angeklagte Willi A. ist freigesprochen worden. Soweit der Angeklagte Werner A. wegen Wirtschaftsverbrechens angeklagt worden war, ist das Verfahren durch Beschluß vom gleichen Tage gern. § 153 Abs. 3 der StPO (alt) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EGStPO eingestellt worden. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Fritz und Werner A. Berufung eingelegt. Die Berufungen führten zur Aufhebung des Urteils. Aus den Gründen: Die Feststellungen des angefochtenen Urteils beruhen nach dem Urteilsrubrum auf den Sitzungen vom 2., 3., 30. Juni und 2. Juli 1955. Die Hauptverhandlung war gemäß Verfügung vom 21. Mai 1955 auf den 2. Juni 1955, 8.00 Uhr, anberaumt. Auch das Protokoll ergibt, daß die Sitzung am 2. Juni 1955 begann, um 19.00 Uhr unterbrochen wurde und am nächsten Tage, also am 3. Juni 1955, ihre Fortsetzung fand. An diesem Tage erging ein Beschluß, nach dem die Verhandlung erneut unterbrochen und die Sache gemäß § 174 StPO zur weiteren Ermittlung an den Bezirksstaatsanwalt zurückgegeben wurde. In dem Beschluß über die Rückgabe sind 10 aufklärungsbedürftige Punkte aufgeführt. Nach Durchführung der Nachermittlungen wurde die Hauptverhandlung am 30. Juni 1955 erneut aufgenommen. Gemäß § 193 Abs. 3 StPO darf die Unterbrechung einer Hauptverhandlung höchstens insgesamt 10 Tage dauern. Diese Frist ist hier weit überschritten. Das Bezirksgericht hätte also die Hauptverhandlung vollkommen neu durdiführen müssen. Dies ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 30. Juni 1955 nicht geschehen. Das Bezirksgericht hat vielmehr auch die Hauptverhandlung vom 2. und 3. Juni 1955 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Rubrum des angefochtenen Urteils, sondern auch aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls. Bei der Verhandlung vom 30. Juni 1955 waren zwar die gleichen Schöffen anwesend wie bei der am 2. und 3. Juni 1955, aber die sechzehn in der ersten Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und die zwei vernommenen Sachverständigen wurden nicht wieder geladen und auch nicht wieder gehört, obwohl ihre Aussagen für das Urteil verwendet wurden. Vielmehr verlas der Vorsitzende im „allseitigen Einverständnis“ das Protokoll der Sitzung vom 2. und 3. Juni 1955. Dann wurden die Angeklagten kurz zur Person gehört, die Anklage vorgetragen und der Eröftnungsbeschluß verlesen. Die Vernehmung zur Sache war nicht eingehend, sondern beschränkte sich nur auf einige wenige Anklagepunkte. Dann erstattete ein neu benannter Sachverständiger das Gutachten. Das Bezirksgericht hat auf diese Weise versucht, die Bestimmung des § 193 Abs. 3 StPO zu umgehen. Diese Bestimmung ist im Interesse der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erlassen, sie stellt sicher, daß das Gericht das Urteil unter dem Eindruck der mündlichen Hauptverhandlung fällt. Eine länger als zehn Tage dauernde Unterbrechung gefährdet diesen unmittelbaren Eindruck und läßt es zu, daß sich bei den Richtern, Prozeßparteien und Verteidigern Erinnerungslücken einstellen. Die Verlesung des Protokolls ist kein Ersatz der Hauptverhandlung und nach den Bestimmungen unserer Strafprozeßordnung nur in bestimmten Fällen zulässig. So ist es durchaus möglich, daß das Gericht einen Zeugen, der in der erneuten Hauptverhandlung von seinen Erklärungen in der vorangegangenen abweicht, die zuerst gegebene Erklärung vorhält, mit ihm die Abweichungen erörtert und gegebenenfalls auch die früheren Aussagen zum Zwecke des Beweises gemäß § 209 Abs. 2 StPO vorliest. Die Verlesung des gesamten Protokolls ist jedoch nicht vorgesehen. Daran ändert auch nichts, daß alle Prozeßbeteiligten damit einverstanden waren. Ein derartiges Einverständnis kann nicht die Bestimmungen der Strafprozeßordnung abändern. Es konnte daher für die Beurteilung der Berufungsrügen nur das Hauptverhandlungsprotokoll vom 30. Juni 1955 als das maßgebende zugrunde gelegt werden. Aus ihm ergibt sich jedoch nicht, ob die Feststellungen des Urteils zutreffend sind oder nicht. Das an-gefochtene Urteil mußte daher soweit es den Angeklagten Fritz A. betrifft wegen eines Verfahrensver-stoßes des Bezirksgerichts in vollem Umfange aufgehoben werden, da das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Dasselbe gilt für die Verurteilung des Angeklagten Werner A. (im Wege der Erstreckung gemäß § 294 StPO), der die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts mit seiner Berufung nicht angegriffen hat. Das Bezirksgericht hat in erneuter Hauptverhandlung eine vollständig neue Beweisaufnahme durchzuführen und den darin festgestellten Sachverhalt erneut rechtlich zu würdigen und die erforderlichen Strafen zu finden. §§ 207 Abs. 1 Ziff. 2, 188 StPO. Zur Verlesung des Protokolls über eine Zeugenaussage in der Hauptverhandlung. OG, Urt. vom 8. Juli 1955 3 Ust II 57/55. Aus den Gründen: Hinsichtlich des Angeklagten L. hat das Bezirksgericht festgestellt, daß dieser vorsätzlich Bumtmetall, überwiegend Rotguß, in einer Wellblechbaracke gehortet hat. Da der Angeklagte bestreitet, von dem Vorhandensein dieses Buntmetalls gewußt zu haben, stützt sich das Bezirksgericht auf die zum Zwecke des Beweises verlesenen Aussagen des Zeugen S. Dieser Zeuge befand sich zur Zeit der Hauptverhandlung auf einer Urlaubsreise. Deshalb hat er vor Antritt der Reise eine Erklärung vor einem Richter des Bezirksgerichts abgegeben, ohne dazu vom Gericht aufgefordert worden zu sein. In der Hauptverhandlung hat das Bezirksgericht sowohl die Aussage dieses Zeugen vor der Volkspolizei als auch die vor dem Bezirksgericht abgegebene Erklärung verlesen. Diese Verlesungen waren gesetzwidrig (§ 207 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Die Erklärung des Zeugen vor dem Bezirksgericht hätte überhaupt nicht verwendet werden dürfen. Der Richter des Bezirksgerichts B., in dessen Gegenwart die Erklärung des Zeugen zu Protokoll genommen wurde, war überhaupt nicht mit der Strafsache befaßt. Den Eröffnungsbeschluß hat der Vorsitzende P. unterschrieben und auch an der Hauptverhandlung hat der Richter B. nicht teilgenommen, da eine Anordnung des Direktors des Bezirksgerichts gemäß § 51 Abs. 2 GVG nicht ergangen war. Der Richter B. war auch nicht durch Gerichtsbeschluß zur Durchführung der Vernehmung beauftragt oder ersucht worden (§ 188 StPO). Weder dem Angeklagten noch seinem Verteidiger noch dem Staatsanwalt war eine Benachrichtigung über die Vernehmung zugegangen. Schließlich haben auch der Richter B. und die Protokollführerin das Protokoll nicht unterzeichnet. 571;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 571 (NJ DDR 1955, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 571 (NJ DDR 1955, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Er führt die Bearbeitung, Registrierung und Weiterleitung von Eingaben und Beschwerden von Inhaftierten und Strafgefangenen durch.

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