Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 563

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 563 (NJ DDR 1955, S. 563); 4500 RM“ jährlich hatten3). Für die Bundesrepublik mit 48 Millionen Einwohnern gab der damalige Bundes-justizminister Dr. Dehler die Zahl der Rechtsanwälte bereits im Oktober 1952 mit „mehr als 14 000“ an1). Seither ist angesichts des außerordentlichen Andrangs von Nachwuchskräften zweifellos noch eine wesentliche Zunahme zu verzeichnen. Bei solchen Verhältnissen bedeutet die Versagung der Zulassung oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft in den meisten Fällen die wirtschaftliche Vernichtung. Beim Zulassungsverfahren, das der Regierungsentwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung vorsieht, ist gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht neu, daß über Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Justizverwaltung entscheidet (§ 20 des Entwurfs) 8). Die gleiche Bestimmung verpflichtet die Justizverwaltung, vor der Entscheidung ein Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer, einzuholen. Da die Justizverwaltung außer in begrenztem Umfange bei einer ablehnenden Stellungnahme an das Gutachten nicht gebunden ist, kommt ihm aber lediglich der Wert einer Verbrämung der Tatsachen zu, daß die Entscheidung in der Hand der Exekutive liegt. Dieser Umstand ist zusammen mit den obligatorischen Gründen für die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die § 19 des Entwurfs aufzählt, allein entscheidend. Neben einer Reihe von Versagungsgründen, die bereits aus der Rechtsanwaltsordnung von 1878 bekannt oder ähnlich gestaltet sind, sollen durch § 19 neue Versagungsgründe eingeführt werden, die die politische Haltung und Gesinnung zum Kriterium für die Versagung der Zulassung machen. So die Bestimmung des § 19 Ziff. 1, nach der die Zulassung zu versagen ist, „wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ein Grundrecht verwirkt hat.“ Eine viel größere Bedeutung für die beabsichtigte politische Auslese der Anwaltschaft hat aber die Generalklausel des § 19 Ziff. 6, daß die Zulassung zu versagen ist, „wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde als Rechtsanwalt die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtssuchenden g e f ä h r -d e n.“*) Zwar wird in der Begründung des Entwurfs versucht, über Charakter und Zweck dieser Bestimmung mit der Erklärung hinwegzutäuschen, bei ihr stünde „das objektive Moment der Gefährdung im Vordergrund“6). Die wirkliche Zielsetzung des Adenauerregimes ist aber zu offensichtlich, wie u. a. die richtige Einschätzung des jetzt in England ansässigen früheren Münchener Rechtsanwalts Dr. Max Friedländer zeigt: „Das ist eine Kautschukbestimmung, mit der alles gemacht werden könnte, was nach dem Prinzip der freien Advokatur nicht gemacht werden soll und darf: Versagung wegen politischer Gesinnung, wegen einer freimütigen Rede, wegen Verteidigung eines Standpunktes, den die entscheidenden Organe für gefährlich halten usw.“7) Die geistigen Väter des Entwurfs verraten jedoch auch selbst, daß gerade derartiges mit der keinerlei bestimmte Tatbestandsmerkmale enthaltenden Bestimmung des § 19 Ziff. 6 durchgeführt werden soll. Bei dem Versuch, den Widerstand gegen diese Vorschrift zu dämpfen und besonders die Rechtsanwälte in die Irre zu führen, versichern sie, die Generalklausel beruhe auf Grundsätzen, die bereits in den zwanziger Jahren in der Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte entwickelt wurden. Um diese Behauptung zu belegen, werden dann zwei Entscheidungen angeführt, wobei außerordentlich aufschluß- 3) Vollmer, „Die Lage der deutschen Anwaltschaft“, DJ 1935, S. 1694. 4) Bundestagsprotokolle, Sitzung vom 2. Oktober 1952, S. 10 629. B) Das gilt allerdings nicht für das Land Rheinland-Pfalz und das Gebiet der ehemaligen Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern; dort entschieden bisher über Anträge auf Zulassung zur Anwaltschaft die Vorstände der Anwaltskammem. ♦) Sperrungen von uns. D. Verf. 6) Bundestagsdrucksaehe Nr. 1014 der 2. Wahlperiode, s. 61. J) Friedländer in Jz 1955, Heft 1, S. 13. reich ist, daß und wie eine von ihnen die vom 2. Juli 1924 in dem entscheidenden Punkt verfälscht wird. Richtig heißt es in diesem Urteil des Ehrengerichtshofs: „Allein die Tatsache, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt Unterschlagung und Untreue begangen hat und deshalb bestraft worden ist, erweckt mit Notwendigkeit die Sorge, daß er in einer schwierigen Lage wieder der Versuchung erliegen könnte.“8) In der Begründung der Bundesrechtsanwaltsordnung wird das zu der Behauptung verfälscht, der Ehrengerichtshof habe in dem Urteil vom 2. Juli 1924 „einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, weil dieser nach seinem Gesamtbild die Sorge erwecke, daß er in schwierigen Lagen der Versuchung unterliegen könne, sich über das Recht hinwegzusetzen.“9) Aus dem „Gesamtbild“, d. h. nicht aus bestimmten strafbaren Handlungen, herleiten zu wollen, es bestehe die „Besorgnis“, der Bewerber werde „die Ausübung der Rechtspflege gefährden“ diese Absicht der Urheber des Gesetzentwurfs erweist, daß es sich bei § 19 Ziff. 6 um eine politische Generalklausel handelt, die dazu dient, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von der politischen Gesinnung abhängig zu machen. Welche politische Gesinnung aber Grund zur Versagung der Zulassung sein soll, kann angesichts des sich ständig verschärfenden Justizterrors gegen alle Gegner der Adenauerpolitik, gegen alle aufrechten Patrioten und Demokraten nicht zweifelhaft sein. Das erkannte offensichtlich auch der Bundestagsabgeordnete Wagner (SPD), allerdings ohne es auszusprechen, wenn er bei der ersten Beratung der Bundes-rechtsanwaltsordnüng in der Sitzung des Bundestags vom 27. April 1955 Erwägungen darüber anstellte, auf wen denn die Generalklausel des § 19 Ziff. 6 anzuwenden sei. Er erörterte, ob diese Bestimmung auf solche Personen zur Anwendung gelange, die „an den Zerstörungen des Rechts im Dritten Reich mitgewirkt haben“, die „freudige Diener der Tyrannei waren und mithalfen, alle Freiheit und Demokratie, insbesondere alles Recht zu unterdrücken“. Heute trage „der größte Teil“ dieser Personen „wieder die Robe des Anwalts“, so daß „auf sie diese Bestimmungen sich kaum anwenden fassen“10 11). Das ist ein deutlicher Beweis für die Absicht des Adenauerregimes, die Generalklausel des § 19 Ziff. 6 gegen die fortschrittlichen, demokratischen Kräfte einzusetzen, während die Faschisten gleichzeitig gedeckt und gefördert werden. Diese Absicht beweist auch ein von der Bundesregierung gebilligter Ergänzungsvorschlag des Bundesrats, der verlangt, § 19 Ziff. 6 so zu fassen, daß die Versagung der Zulassung vorgeschrieben wird, „wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde als Rechtsanwalt die verfassungsmäßige Ordnung, die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtssuchenden gefährden.“11) Welcher Mißbrauch seit Jahren mit dem Begriff der „verfassungsmäßigen Ordnung“ bei der Siebung der Beamten und bei der Anwendung der Strafvorschriften des berüchtigten „Blitzgesetzes“ (§§ 80 ff. StGB) getrieben wird, läßt die „gemeinschaftliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Kammervorstände und des Deutschen Anwaltsvereins“ erkennen, die sich dagegen ausspricht, die Zulassung davon abhängig zu machen, „ob das Verhalten des Bewerbers derjenigen ver-Jfassungsmäßigen Ordnung entspricht, wie sie von der jeweiligen Regierung aufgefaßt wird.“12) Doch nicht erst durch den Änderungsvorschlag des Bundesrats soll die Einstellung des Bewerbers zur Regierungspolitik das entscheidende Kriterium für die Zulassung oder deren Versagung werden. Der Bundesrat läßt in der Begründung seiner Anregung selbst erkennen, daß der ursprüngliche, von dem Ergänzungsvor- 8) EGH Bd. 19, S. 31. 9) Bundestagsdrucksaehe Nr. 1014 der 2. Wahlperiode, S. 61. 10) „Das Parlament“ Nr. 18 vom 4. Mal 1955 (S. 11). 11) Bundestagsdrucksache Nr. 1014 der 2. Wahlperiode, S. 145. 12) zitiert nach „Das Parlament“ Nr. 18 vom 4. Mai 1955 (S. 10). 565;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 563 (NJ DDR 1955, S. 563) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 563 (NJ DDR 1955, S. 563)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

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