Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 557

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 557 (NJ DDR 1955, S. 557); bedeuten, Verstöße gegen die demokratische Gesetzlichkeit zu dulden. II Gegen die bisherigen Auffassungen erheben sich bei einer Überprüfung ihrer Grundlagen Bedenken, die zur Ablehnung in ihrer Gesamtheit führen müssen. Es ist schon vom Gesichtspunkt der Strafpolitik aus gesehen eine untragbare Forderung, die Teilnahme beim Amtsverbrechen nur aus dem Grunde unterschiedlich zu bestrafen, weil zufällig das eine Delikt seinem Tatbestand nach nur spezifische Bedeutung für Mitarbeiter des Staatsapparates besitzt, das andere dagegen unter allgemeinen Bedingungen auch von jedem Bürger begangen werden kann. Auf die Frage, warum die Teilnahmehandlung an einem „uneigentlichen“ Amtsverbrechen grundsätzlich milder zu beurteilen sei als die Teilnahme bei einem „eigentlichen“ Amtsverbrechen, kann es keine befriedigende Antwort geben, weil für eine derartige, differenzierte Behandlung eben jede innere Berechtigung fehlt. Es ist im übrigen auch charakteristisch für die strafpolitische Haltlosigkeit der abzulehnenden Auffassung, daß bisher noch nicht einmal der Versuch unternommen wurde, ihr auch aus materiellen Erwägungen heraus Anerkennung zu verschaffen. Man begnügt sich vielmehr mit dem als feststehend angesehenen Fakt der unterschiedlichen Bestrafung unter Hinweis auf die Regelung des § 50 Abs. 2 StGB. § 50 Abs. 2 StGB nimmt jedoch nur auf solche Tatbestände Bezug, deren Strafdrohung auf Grund besonderer persönlicher Umstände verschärft, gemildert oder ausgeschlossen wird (z. B. §§ 211, 212 217, §§ 242 bis 247 StGB), deren Objekt aber grundsätzlich in seiner Struktur von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Umstände nicht berührt wird. Es erhebt sich nun die weitere Frage, ob die Strafschärfung der „uneigentlichen“ Amtsverbrechen gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Besonderen Teils allein der persönlichkeitsgebundenen Eigenschaft, Staatsfunktionär im Sinne des 28. Abschnitts des StGB zu sein und als solcher zu handeln, entspringt. Diese Frage ist zu verneinen. Bereits aus der Systematik des Besonderen Teils des StGB geht hervor, daß die Amtsverbrechen in ihrer Gesamtheit einen ganz bestimmten Platz innerhalb der Kategorie der Verbrechen gegen die Tätigkeit der Staatsorgane einnehmen. Diese systematische Eingliederung ist nicht zufällig, sondern beruht auf der Erkenntnis der wesentlichen Identität des Gruppenobjekts der Amtsdelikte mit dem der übrigen Verbrechen gegen die Tätigkeit der Staatsorgane. In allen diesen Fällen handelt es sich um einen Anschlag auf das ordnungsgemäße Funktionieren unseres Staatsapparates, um eine Untergrabung des Vertrauens der Werktätigen in unseren Staatsapparat. Die gegenteilige Auffassung müßte logischerweise dazu führen, daß die „uneigentlichen“ Amtsverbrechen als Qualifizierung der allgemeinen Tatbestände des Besonderen Teils angesehen und gemeinsam mit den übrigen Qualifizierungen und Privilegierungen der jeweiligen Tatbestände systematisch behandelt werden müßten. Das Eigentümliche der Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politischen Verwerflichkeit der Amtsver-brechen besteht gegenüber den übrigen Verbrechen gegen die Tätigkeit des Staates darin, daß der verbrecherische Angriff durch einen Funktionär des Staatsapparates als von innen heraus vorgenommen wird, d. h. von solchen Menschen, denen unsere Arbeiter- und Bauernmacht besonderes Vertrauen entgegenbringt und auf deren ordnungsmäßige Arbeit sie sich vor allem stützt. Es sind also zwei Gesichtspunkte, die die Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit der Amtsverbrechen charakterisieren und im Vergleich zu den entsprechenden Tatbeständen der allgemeinen Bestimmungen des Besonderen Teils des StGB zu einer Strafverschärfung führen. 1. Unsere Staatsfunktionäre tragen zum Unterschied von allen übrigen Werktätigen eine besonders persönliche Verantwortung. Zu diesem Grundsatz der besonderen persönlichen Verantwortung des Staatsfunktionärs führt Wyschinski in seiner Anklagerede in der Strafsache der Schädlingsarbeit in den Elektrizitätswerken folgendes aus: „Jeder einzelne Bürger unseres Landes, der in unseren Staatsbehörden und öffentlichen Betrieben angestellt, dem ein bestimmter Arbeitssektor anvertraut ist, der für das einwandfreie Funktionieren der einen oder anderen Behörde oder dieses oder jenes ein Element, einen wesentlichen Teil des ganzen Systems unserer Staatsordnung bildenden Betriebes verantwortlich ist, muß eine besonders hohe Verantwortung gegenüber seiner Gesellschaft, gegenüber seinem Volk auf sich nehmen . Aus diesem Grunde wird die öffentliche Anklage im Auge haben, daß wir auf jeden von einem Staatsangestellten unternommenen Versuch, seine Dienstpflicht zu verletzen, in strengster Weise reagieren müssen . Denn gerade sie, die Staatsangestellten, haben die Verpflichtung auf sich genommen, ehrlich für den proletarischen Staat zu arbeiten.“3) Diesen Grundsatz haben sich unsere Gerichte in ihrer Rechtsprechung bereits seit langem zu eigen gemacht, nicht nur bei Beurteilung der Amtsverbrechen, sondern bei Beurteilung jeder in Ausübung des Amtes begangenen Straftat. 2. Die „uneigentlichen“ Amtsverbrechen haben ein von den allgemeinen Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB qualitativ verschiedenes Objekt. Eine in Ausübung des Amtes vorgenommene Körperverletzung richtet sich zwar auch gegen die Gesundheit des Geschädigten, sie ist aber zugleich ein Verbrechen gegen das ordnungsgemäße Funktionieren unseres Staatsapparates, ein Anschlag gegen unsere Arbeiter- und Bauernmacht durch einen Staatsfunktionär von innen heraus. Das gleiche gilt entsprechend für die übrigen „uneigentlichen“ Amtsverbrechen: die Freiheitsberaubung im Amt, den Hausfriedensbruch im Amt usw. In allen diesen Fällen verschmilzt das Objekt der allgemeinen Tatbestände des Besonderen Teils des StGB mit dem spezifischen der Amtsverbrechen und bildet mit diesem eine neue Einheit. Die bisherige Auffassung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie auf einer fehlerhaften Einschätzung des Objekts, einer Art Objektsblindheit beruht. Die verschärfte Strafdrohung erfolgt also nicht ausschließlich wegen besonderer, in der Person des Täters liegender Umstände, sondern vor allem auch deshalb, weil sich das Objekt gewandelt hat. Aus diesem Grunde kann § 50 Abs. 2 StGB, der sich lediglich auf solche Umstände bezieht, die die personelle Sphäre des Subjekts bei gleicher Ausgestaltung des Objekts betreffen, nicht zur Anwendung kommen. Eine differenzierte strafrechtliche Behandlung der Teilnehmer bei den „eigentlichen“ und „uneigentlichen“ Amts verbrechen entfällt daher. Damit entfällt aber auch der unfruchtbare Streit, welche Tatbestände des 28. Abschnitts des StGB „eigentliche“ und welche „uneigentliche“ Amtsverbrechen beschreiben. Dasselbe ist auch hinsichtlich der „Mischtatbestände“ zu sagen. Die hier dargelegte Auffassung dient also einmal der Vereinfachung der Problematik der Amtsverbrechen, zum anderen aber gleichzeitig der Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit. Sie garantiert eine einheitliche Strafpolitik. Die Bedenken, die sich gegen die härtere Bestrafung des Teilnehmers am „uneigentlichen“ Amtsverbrechen richten und darin bestehen könnten, daß nicht in genügendem Maße zwischen dem die größere Verantwortung tragenden Staatsfunktionär und dem nicht im Staatsapparat tätigen Bürger diffenziert würde, sind unbegründet. Ganz abgesehen davon, daß in diesen Fällen die gleichen Bedenken gegenüber der Bestrafung der Teilnehmer am „eigentlichen“ Amtsverbrechen geltend gemacht werden müßten, rechtfertigt sich die Bestrafung der Teilnehmer am „eigentlichen“ wie „uneigentlichen“ Amtsverbrechen nach den Bestimmungen des 28. Abschnitts des StGB in Verbindung mit den Teilnahmevorschriften aus dem Gedanken heraus, daß die Teilnehmer durch ihren Tatbeitrag nicht nur auf die durch die allgemeinen Tatbestände geschützten Objekte einwirken, sondern gleichzeitig auch in einem 3) A. J. Wyschinski, Gerichtsreden, Berlin 1951, S. 420/421. 557;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 557 (NJ DDR 1955, S. 557) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 557 (NJ DDR 1955, S. 557)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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