Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 556

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 556 (NJ DDR 1955, S. 556); stellt werden, daß die Zahl der Einstellungen durch das Gericht bereits seit dem IV. Quartal 1954 ständig abgesunken ist. Trotzdem ist den leitenden Funktionären, insbesondere der Bezirksebene, den Bezirksstaatsanwälten, den Leitern der Justizverwaltungsstellen sowie den leitenden Offizieren der Untersuchungsorgane nur zu empfehlen, auch in den Kreisen ihrer Bezirke die Einstellungen durch das Gericht sowie die Freisprüche, die in den letzten neun bis zwölf Monaten erfolgten, zu analysieren, um die Ursachen der mangelhaften Arbeit festzustellen. Diese Verfahren werden zum überwiegenden Teil erkennen lassen, daß der materielle Verbrechensbegriff nicht richtig angewendet wurde. Die Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei, Abteilung U, hat bei ihrer Auswertung der Einstellungen bereits ähnliche Feststellungen getroffen. Es ist jetzt erforderlich, der Durchsetzung des materiellen Verbrechensbegriffs größte Aufmerksamkeit zuzuwenden. Deshalb sollte mit den leitenden Mitarbeitern der Justiz und der Untersuchungsorgane aus den Bezirken eine Arbeitstagung durchgeführt werden, die uns ohne Zweifel in dieser Frage vorwärtsbringen wird. Die Ergebnisse einer solchen Arbeitstagung müßten dann in den einzelnen Bezirken in gemeinsamen Tagungen mit den leitenden Mitarbeitern aus den Kreisen ausgewertet werden. Die strafrechtliche Behandlung der Teilnehmer beim sogenannten uneigenilichen Amtsverbrechen Von AXEL RÖMER, Oberassistent, und GERT SCHWARZ, Assistent am Institut für Strafrecht der Martin-Luther-Universität Halle Aus dem Bereich der Amtsverbrechen haben in der Praxis umserer Gerichte vor allem zwei Fragen besondere Bedeutung erlangt. Es handelt sich hierbei 1. um die Bestrafung der Teilnehmer beim sog. uneigentlichen Amtsverbrechen, 2. um den Inhalt des „Beamten“begriffs im Sinne des 28. Abschnitts des StGB. Der nachstehende Beitrag beschäftigt sich lediglich mit der ersten Frage. Er soll als Diskussionsbeitrag gedacht an die in Verbindung mit dem Thema auftauchenden Probleme heranführen und zu weiteren Erörterungen anregen. Die Redaktion I Die auch gegenwärtig bei uns in der Deutschen Demokratischen Republik noch häufig übliche Zweiteilung der Amtsverbrechen beruht im wesentlichen auf der bürgerlichen Strafrechtslehre. Diese unterteilt die im 28. Abschnitt des StGB tatbestandlich erfaßten Verbrechen hauptsächlich in zwei Kategorien: in die sog. eigentlichen (echten) und uneigentlichen (unechten) Amtsdelikte. Unter den eigentlichen Amtsdelikten werden diejenigen verbrecherischen Handlungen verstanden, die nur von einem „Beamten“ begangen werden können [z. B. Rechtsbeugung (§ 336), Aussageerpressung (§ 343), unzulässige Strafvollstreckung (§ 345 StGB)], unter den uneigentlichen Amtsdelikten dagegen solche, bei denen die gleiche Begehungsweise auch für andere Personen in Strafrechtsnormen, die außerhalb des 28. Abschnitts des StGB eingeordnet sind, unter Strafe gestellt ist [z. B. Körperverletzung im Amt (§ 340), Amtsunterschlagung (§ 350), Hausfriedensbruch im Amt (§ 342 StGB)]. Neben diesen beiden Hauptgruppen von Amtsdelikten enthält der 28. Abschnitt des StGB weiterhin sog. Mischtatbestände, in denen eigentliche und uneigentliche Amtsdelikte vereinigt beschrieben werden [z. B. Gebührenüberhebung (§ 352), Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 354), Verletzung des Telegraphengeheimnisses (§ 355 StGB)]. Schließlich erfaßt der 28. Abschnitt des StGB auch solche Tatbestände, in denen Verbrechen fixiert werden, die nur dem äußeren Zusammenhang nach hierher gehören, ihrem Wesen nach aber selbst keine Amtsdelikte darstellen [z. B. aktive Bestechung (§ 333), Parteiverrat (§ 356 StGB)]. Tatsächlich handelt es sich hierbei um Verbrechen, die den Amtsverbrechen wohl nahe stehen, sich aber in ihrem Wesen grundsätzlich dadurch von ihnen unterscheiden, daß sie nicht in Ausübung staatlicher Tätigkeit begangen werden. Sie können deshalb aus den weiteren Betrachtungen ausgeschlossen werden. Die Scheidung der Amtsdelikte in eigentliche und uneigentliche hat in ihren Auswirkungen in erster Linie nur Bedeutung für die Bestrafung des „nichtbeamteten“ Teilnehmers im weiteren Sinne (Anstifter, Gehilfe, Mittäter und mittelbarer Täter). Sie nimmt ihren Ausgangspunkt in der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 2 StGB, der besagt, daß besondere persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse, die die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, nur dem Täter oder Teilnehmer zugerechnet werden, bei dem sie vorliegen. Die Eigenschaft, „Beamter“ im Sinne des 28. Abschnitts des StGB zu sein, soll bei den uneigentlichen Amtsdelikten als eine gegenüber dem allgemeinen Tatbestand (z. B. § 340 § 223 StGB) strafschärfende Eigenschaft gemäß § 50 Abs. 2 StGB wirken. Bei den eigentlichen Amtsdelikten dagegen besitze die Amtseigenschaft kostitutiven Charakter, sie sei straf-begründend. Diese Auffassung wirkt sich auf die Bestrafung des „nichtbeamteten“ Teilnehmers so aus, daß dieser bei den uneigentlichen Amtsdelikten unter Heranziehung des § 50 Abs. 2 StGB nur nach dem jeweiligen allgemeinen Tatbestand (z. B. bei § 350 nach § 246 StGB) in Verbindung mit den Teilnahmevorschriften bestraft werden kann, während er bei den eigentlichen Amtsdelikten wie der „beamtete“ Haupttäter nach den Vorschriften des 28. Abschnitts des StGB in Verbindung mit den Bestimmungen über die Teilnahme strafrechtlich einzustehen hat. Der „nichtbeamtete“ Teilnehmer am eigentlichen Amtsverbrechen könne nur nicht Täter, Mittäter und mittelbarer Täter sein. Die weiteren Untersuchungen werden ergeben, daß die auf der Zweiteilung der Amtsdelikte basierende unterschiedliche Bestrafung der Teilnehmer, je nachdem, ob sie an einem eigentlichen oder uneigentlichen Amtsdelikt mitgewirkt haben, sowohl aus strafpolitischen als auch aus strafrechtstheoretischen Gesichtspunkten heraus ungerechtfertigt ist. Die nach bürgerlicher Auffassung eintretende unterschiedliche Behandlung der Teilnehmer bei den eigentlichen und uneigentlichen Amtsdelikten führt dann zu besonderen Schwierigkeiten, wenn der Haupttäter einen Mischtatbestand verwirklichte. Da die strafrechtliche Haftung der Teilnehmer bei beiden Hauptgruppen der Amtsdelikte unterschiedlich bewertet wird, sollen nach der bürgerlichen Strafrechtslehre diese Mischtatbestände zunächst in mehrere Einzeltatbestände zerlegt werden, um festzustellen, ob der verwirklichte Tatbestandsteil als eigentliches oder uneigentliches Amtsverbrechen anzusehen sei. Ist eine Zerlegung des Tatbestandes nicht möglich, so sei zu prüfen, wo der Schwerpunkt des vom Haupttäter erfüllten Tatbestandes liegt. Im Zweifel müsse ein eigentliches Amtsdelikt angenommen werden. Die bürgerlichen Strafrechtstheoretiker sehen sich aber nicht nur außerstande, den Charakter der Mischtatbestände eindeutig zu bestimmen und die Frage der Teilnahme an der Verwirklichung der Mischtatbestände einheitlich zu klären, sie geben auch keine klare Abgrenzung der reinen eigentlichen und ureigentlichen Amstdelikte von den Mischtatbestän-den. So behandelt z. B. Sauer’) die Begünstigung im Amt als Mischtatbestand, während Maurach* 2) in ihr ein eigentliches Amtsverbrechen sieht. Die bürgerliche Konzeption von der Behandlung der „nichtbeamteten“ Teilnehmer an der Verwirklichung von Mischtatbeständen führt ihrer Anlage nach in der Strafrechtspraxis zur Rechtsunsicherheit. Sie ist daher für uns unannehmbar. Ihre Anwendung unter unseren gesellschaftlichen Bedingungen nicht ablehnen, würde t) Wilhelm Sauer, System des Strafrechts Besonderer Teil Köln-Berlin 1954, S. 511. 2) Reinhart Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil , Systematische Darstellung für Studium und Praxis, Hannover-Darmstadt 1952, S. 556. 556;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 556 (NJ DDR 1955, S. 556) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 556 (NJ DDR 1955, S. 556)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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