Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 552

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 552 (NJ DDR 1955, S. 552); Ausgehend davon erklärten die Völker Asiens und Afrikas als die unabdingbaren Grundlagen der Sicherung ihrer nationalen Existenz: Achtung vor den fundamentalen Menschenrechten und den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen; Achtung vor der Souveränität und der territorialen Integrität aller Nationen; Anerkennung der Gleichheit aller Rassen und aller Nationen, ob klein oder groß; Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Länder; Achtung vor dem Recht jeder Nation, sich allein oder kollektiv zu verteidigen; Verzicht auf jeden Anschluß an irgendwelche einseitigen Staatenblocks; Verzicht auf alle Aggression; Regelung aller internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln; Förderung der gegenseitigen Interessen und Zusammenarbeit; Achtung vor dem Recht und den internationalen Verpflichtungen. Die gleichen Prinzipien verkündet die indisch-sowjetische Erklärung über die Zusammenarbeit zwischen der UdSSR und Indien vom 22. Juni 1955: „Die Tatsache, daß jedes Land dem System folgt, das durch seinen eigenen Genius, seine Traditionen und seine Umgebung gestaltet wird, darf dieser Zusammenarbeit nicht im Wege stehen . Die Grundlage echter Koexistenz besteht darin, daß Staaten mit unterschiedlicher sozialer Ordnung Seite an Seite in Frieden und Einverständnis leben und für das allgemeine Wohl arbeiten können.“21) Um dieser Tatsache gerecht zu werden, gelte es, in den zwischenstaatlichen Beziehungen die territoriale Integrität und Souveränität der Staaten zu achten, sich alle Aggression sowie der Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten zu enthalten, für die Gleichberechtigung und die friedliche Koexistenz der Staaten einzustehen. Die gleichen Grundsätze für die Beziehungen ihrer Staaten zueinander legten die Sowjetunion mit Jugoslawien, Jugoslawien mit Indien und Indien mit China fest. Dies sind dieselben Prinzipien, die die Regierung der UdSSR auf der Berliner Außenminister-Konferenz im Februar 1954 als die Grundlage für den Abschluß eines gesamteuropäischen Vertrages für die kollektive Sicherheit vorschlug. Das Ziel dieses Vertrages sollte sein die „Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit Vorbeugung einer Aggression gegen irgendeinen Staat in Europa Festigung der Internationalen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Achtung der Unabhängigkeit und der Souveränität der Staaten sowie der Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten“22), sowie die Verhinderung der Bildung von Gruppierungen der einen europäischen Staaten gegen die anderen. Nachdem durch den Abschluß der Pariser Verträge ein aggressiver Block der westeuropäischen Staaten ge- 21) „Neues Deutschland“ vom 24. Juni 1955. 22) Molotow, Reden auf der Berliner Außenminister-Konfe- renz, Berlin 1954, 2. Folge, S. 32. schaffen worden war, schlossen sich die Volksrepublik Albanien, die Volksrepublik Bulgarien, die Ungarische Volksrepublik, die Deutsche Demokratische Republik, die Volksrepublik Polen, die Rumänische Volksrepublik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Tschechoslowakische Republik im Warschauer Vertrag zur gemeinsamen Gewährleistung ihrer Sicherheit und Unabhängigkeit zusammen. Mit diesem Vertrag fanden die Grundsätze der kollektiven Sicherheit auch auf dem europäischen Kontinent ihre feste Verankerung. Der Warschauer Vertrag ist eine Etappe auf dem Wege zum gesamteuropäischen Vertrag zur Gewährleistung der kollektiven Sicherheit in Europa. Der Vertrag beginnt in seiner Einleitungserklärung mit der ausdrücklichen Bekundung, daß seine Signatarstaaten die „Schaffung eines auf der Teilnahme aller europäischen Staaten, unabhängig von ihrer gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung, beruhenden Systems der kollektiven Sicherheit in Europa“ erstreben, und schließt mit der Bestimmung, daß er „am Tage des Inkrafttretens des gesamteuropäischen Vertrages seine Gültigkeit“ verliert. Der Weg zur Herausbildung eines gesamteuropäischen Vertrages über die kollektive Sicherheit führt über die Beseitigung der Pariser Verträge und die Herauslösung der Bundesrepublik aus dem Atlantikpakt. Die Vorschläge der Regierung der UdSSR auf der Genfer Konferenz haben gezeigt, welche Schritte zu gehen sind, um zu diesem Ziel zu gelangen23). Die zwei großen Linien der Weltpolitik der Kampf der Völker für die Friedenssicherung, für die allgemeine Sicherheit und friedliche Koexistenz auf der einen, das Streben der imperialistischen Mächte nach der Bildung aggressiver Blocks, die Unterwerfung der Völker unter diese Blocks und ihr Mißbrauch für die Zwecke der Kriegsvorbereitung auf der anderen Seite finden heute im Völkerrecht ihre deutliche Widerspiegelung. Das bedeutet nicht, daß damit zwei Systeme des Völkerrechts vorhanden sind; es gibt nur ein Völkerrecht, das für alle Völker in gleicher Weise gilt und dessen Grundsätze in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind. Die beiden Linien der Weltpolitik finden vielmehr ihre Widerspiegelung in der Weise, daß durch die Politik der aggressiven Blockbildung und der Vorbereitung des Angriffskrieges in vielen Teilen der Welt die Rechte der Völker unterdrückt werden, das Völkerrecht mißachtet wird und sich hier harte Kämpfe um seine Respektierung entfalten. Das System der kollektiven Sicherheit ist das System der Sicherung des Friedens, der friedlichen Koexistenz und damit der Sicherung der Lebensgrundlagen und der Rechte der Völker. Ihm gehört die Zukunft, weil die geschichtliche Entwicklung die schöpferische, ihre Lebensgrundlage selbst gestaltende Kraft der Völker zu immer größerer Entfaltung bringt. 23) vgl. Polak, Die Genfer Konferenz und die Deutschlandfrage, NJ 1955 S. 459. Die objektive Seite des Verbrechens Bemerkungen zn der Schrift von Dr. Joachim Renneberg*) Von Rechtsanwalt FRIEDRICH WOLFF, Vorsitzender des Rechtsanwaltskollegiums von Groß-Berlin Den Rezensionen der Schriften von Geräts und Lekschas, die bereits in NJ 1955 S. 485 veröffentlicht wurden, folgt jetzt die Besprechung des Heftes 1 der grundrißartigen Einzelarbeiten über wichtige Probleme des Strafrechts der DDR. Die Kritik Wolffs, daß die Schrift Rennebergs auf viele praktische Fragen keine Auskunft gibt, trifft u. E. in noch stärkerem Maße die beiden anderen Grundrisse. Darüberhinaus wirft sie die prinzipielle Frage *) Renneberg, Die objektive Seite des Verbrechens. Heft 1 der Schriftenreihe Strafrecht des Deutschen Instituts für Rechts-Wissenschaft. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. 64 S.; Preis: 2 DM. auf, ob es nicht zweckmäßiger gewesen wäre, wenn unsere Rechtswissenschattier anstelle dieser „grundrißartigen Einzelarbeiten“ gemeinsam in einem Lehrbuch eine geschlossene Darstellung des Allge-gemeinen Teils des Strafrechts gegeben hätten. Die Redaktion Die Titel der ersten drei vorliegenden Arbeiten der Publikationsserie „Strafrecht“ lassen erkennen, daß ihr die neue Systematik des allgemeinen Teils des Strafrechts, wie sie von einem Kollektiv demokratischer Rechtswissenschaftler entwickelt wurde, zugrunde liegt. Wie jede Systematik wird auch die Systematik des all- 552;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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