Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 546

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 546 (NJ DDR 1955, S. 546); für die Erteilung der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung zuständig sei. Die hiergegen eingelegte Erinnerung führt vor allem aus, die Genehmigungspflicht gemäß § 1714 BGB sei nur vorgeschrieben, damit einem außerehelichen Kinde keine Nachteile entstehen. Die Kindesmutter bzw. der Einzelvormund könnten bei Abschluß einer solchen Unterhaltsvereinbarung leicht etwaige Nachteile übersehen. Im vorliegenden Fall sei aber der Kat des Kreises, Referat Jugendhilfe/Heimerziehung, Prozeßbevollmächtigter des Antragstellers und gleichzeitig Vormundschaftsbehörde. Es erscheine deshalb äußerst umständlich und bürokratisch, wenn dieser im alleinigen Interesse des Kindes abgeschlossene Vergleich nachträglich nochmals durch einen Verwaltungsakt, der gleichen Stelle vormundschaftsbehördlich genehmigt werden müßte und ihr dann noch die Anwendung der Vorschriften der §§ 1690, 1828 ff. BGB rugemutet werden. Dem Kreisgericht obliege nur die Prüfung, ob der Rat des Kreises ordnungsgemäß vertreten werde. Der Erinnerung mußte der Erfolg versagt bleiben. Aus den Gründen: Die Regelung, wer zur Erteilung der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung berechtigt ist, ist und bleibt eine interne Angelegenheit des Rates des Kreises. Unabhängig davon kann die Regelung erfolgt sein, welcher der Angestellten zur Wahrnehmung der Termine berechtigt ist. Das nachzuprüfen, ist weder das Gericht noch eine der Parteien in der Lage, zumal sich diese interne Zuständigkeit unter Umständen täglich ändern kann. Mit der Berechtigung zur Prozeßvertretung ist nicht notwendigerweise die Berechtigung zur Erteilung der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung verbunden. Dies wird besonders deutlich in den Fällen, in denen das Kollegium der Rechtsanwälte für das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung die Prozesse führt oder der Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe/Heimerziehung, für ein außereheliches Kind aus einem anderen Kreis auftritt. In einem solchen Fall wäre die Genehmigung nach § 1714 BGB keinesfalls durch den Terminsvertreter, auch wenn er sonst dazu berechtigt wäre, sondern durch den für den Wohnsitz des Kindes maßgebenden Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe/Heimerziehung, zu erteilen. Der Ansicht, daß die Genehmigung nur in einem solchen Falle erforderlich sei, in dem die Kindesmutter allein oder ein Einzelvormund den Vergleich abschließt, weil diese irgendwelche Nachteile für das außereheliche Kind leichter übersehen könnten, kann nicht beigetreten werden. Diese Fälle dürften in der Praxis ohnehin sehr selten sein. Es könnte aber auch ohne weiteres dem Terminsvertreter des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung geschehen, daß auch er irgendwelche Nachteile übersieht. Wenn die Genehmigung aber erforderlich ist, so ist auch das dafür vorgeschriebene Verfahren einzuhalten. Eine andere Frage ist es, ob es bei einer künftigen gesetzlichen Regelung der Aufnahme einer solchen Bestimmung wie der des § 1714 BGB noch bedarf, nachdem der außerehelichen Mutter die vollen elterlichen Rechte zustehen, die nicht durch die Einsetzung eines Vormundes beschränkt werden dürfen. Es mag sein, daß in der Zukunft in dieser Frage eine unterschiedliche Behandlung von außerehelichen und ehelichen Kindern nicht mehr erforderlich sein wird. Vorerst ist § 1714 BGB noch geltendes Recht. Er ist auch nicht durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik außer Kraft gesetzt worden, denn durch diese sind nur die das außereheliche Kind benachteiligenden Vorschriften aufgehoben worden. Die Bestimmung des § 1714 BGB schützt aber, wie die Erinnerung selbst einräumt, die Rechte des außerehelichen Kindes. (Mitgeteilt von Friedrich Schlappa, Richter am KrG Rochlitz) Anmerkung: Der Entscheidung ist um so mehr beizustimmen, als der Vertreter des Rates des Kreises die nach § 1714 BGB erforderliche Genehmigung im vorliegenden Falle offenbar nicht einmal ausdrücklich zu Protokoll erklärt hat, die Genehmigung vielmehr durch „konkludente Handlung“ Mitwirkung des Vertreters des Rates am Vergleichsabschluß erteilt worden sein soll. Eine derartige Konstruktion verkennt den Charakter der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, deren Wesen als Staatsakt die Möglichkeit ihrer stillschweigenden Erteilung ausschließt. Wenn der Rat des Kreises meint, das hierdurch bedingte Verfahren sei „umständlich und bürokratisch“, so hat er es selbst in der Hand, Abhilfe zu schaffen: es ist nur erforderlich, daß erstens durch einen Zusatz auf der Prozeßvollmacht etwa des Inhalts: „Der X. Y. ist berechtigt, zur Beilegung des Rechtsstreits getroffene Vereinbarungen vormundschaftsbehördlich zu genehmigen“ die Legitimation des Prozeßvertreters zum Erlaß jenes Verwaltungsaktes dem Gericht gegenüber klargestellt und daß zweitens die Genehmigung nach Abschluß des Vergleichs ausdrücklich zu Protokoll erklärt wird. Das Kreisgericht wirft am Schluß der Entscheidung die Frage auf, ob es künftig einer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung des für ein nichteheliches Kind geschlossenen Unterhaltsvergleichs, entsprechend der jetzigen Bestimmung des § 1714 BGB, noch bedürfen werde, und hält es für möglich, daß insoweit „eine unterschiedliche Behandlung von außerehelichen und ehelichen Kindern nicht mehr erforderlich“ sein werde. In der Tat ergibt der Entwurf zum FGB, daß diese Unterscheidung künftig für den Regelfall nicht mehr stattfindet, wobei die Gleichstellung allerdings nicht dadurch erzielt wird, daß das Genehmigungserfordernis bei Vereinbarungen für nichteheliche Kinder entfällt §71 Abs. 4 des Entwurfs zeigt das Gegenteil! , sondern umgekehrt dadurch, daß solche Vereinbarungen auch für die gesetzlichen Vertreter ehelicher Kinder genehmigungspflichtig werden. Nach § 54 des Entwurfs bedürfen die Eltern für jedes für das Kind geschlossene Rechtsgeschäft, dessen Gegenstand den Wert von 300 DM übersteigt, der Genehmigung des Rates des Kreises; da der Gegenstand der Unterhaltsvereinbarung sich je nach Lage des Falles entweder aus der vollen Unterhaltsrente oder aus der streitigen Differenz, beidemal aber für die gesamte Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit ergibt, wird sein Wert in aller Regel den Betrag von 300 DM überschreiten und damit auch bei ehelichen Kindern die Genehmigung der Vereinbarung durch den Rat des Kreises erforderlich machen. Prof. Dr. Hans Nathan § 1361JBGB. Auch Lotteriegewinne u. ä. Geldeinnahmen sind zur Unterhaltsleistung mit heranzuziehen. KrG Hohenmölsen, Urt. vom 25. März 1955 2 C .6/55. Die Parteien sind Eheleute und leben getrennt. Die Klägerin hat am 6. Dezember 1954 ein Kind geboren. Die Klägerin behauptet, sie sei vermögenslos und zur Zeit nicht ln der Lage, sich selbst zu unterhalten, wegen des am 6. Dezember 1954 geborenen Kindes könne sie im Augenblick keine Arbeit annehmen. Der Beklagte sei gesetzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Wenn er auch Rentner sei, könne er trotzdem monatlich 100 DM an sie Unterhalt bezahlen, da er Mitte Dezember 1954 im Lotto über 14 000 DM gewonnen habe. Die Klägerin beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab l. Januar 1955 monatlich Im voraus 100 DM Unterhalt zu zahlen. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Er beruft sich darauf, daß er lediglich 75 DM Rente erhalte, und daß er mit dem Gewinn Im Lotto-Spiel tun und lassen könne, was er wolle. Die Klage ist begründet. Aus den Gründen: Der Klägerin steht ein Unterhaltsanspruch als getrennt lebender Ehefrau nach § 1361 BGB zu. Die Klägerin ist unbestritten vermögenslos, und sie kann sich wegen des am 6. Dezember 1954 geborenen Kindes zur Zeit durch eigene Erwerbstätigkeit nicht unterhalten. Der Beklagte erhält ,zwar nur eine Rente von monatlich 75 DM, er hat aber im Dezember 1954 mehr als 14 000 DM beim Lotto gewonnen. Der Beklagte ist verpflichtet, für den Unterhalt der Klägerin sein gesamtes Vermögen einzusetzen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er den Gewinn im Lotto lediglich für eigene Zwecke verbrauchen könne. Eine derartige Einstellung widerspricht dem Gesetz und den moralischen Anschauungen über die Familie. Einem Teil der Auflage liegt ein Prospekt des Verlages Volk und Welt, Berlin, bei, in dem das demnächst erscheinende Buch von Lord Russell of Liverpool „Geißel der Menschheit“ angezeigt wird. 546;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 546 (NJ DDR 1955, S. 546) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 546 (NJ DDR 1955, S. 546)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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