Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 543

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 543 (NJ DDR 1955, S. 543); Dafür, daß der Beklagte im Falle der Nichteinhaltung der technischen Bedingungen eine Vertragsstrafe zu zahlenhat, ist aus dem erwähnten Leistungsvertrag ebenfalls nichts zu entnehmen. Anmerkung: Dem vorstehenden Urteil fehlt die Überzeugungskraft. Der Senat hat nicht alles getan, um den Sachverhalt aufzuklären und ihn rechtlich richtig zu würdigen. Die Vereinbarung der Parteien über die Zahlung einer Vertrq&ßstrafe bei Überschreitung der Termine beruht auf §§ 339, 341 BGB. Die Vertragsstrafenbestimmungen der WO und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen finden keine Anwendung, weil sie für die Klägerin als Privatbetrieb nicht bindend sind und weil zwischen den Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, daß diese Bestimmungen zugrunde gelegt werden sollen. Demnach ist eine Vertragsstrafe nur verwirkt, wenn der Schuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit in Verzug kommt, d. h. wenn er nicht rechtzeitig leistet und das zu vertreten hat (§§ 339, 341, 285 BGB). Um aber im vorliegenden Falle entscheiden zu können, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe hat, hätte der Senat zunächst klären müssen, welchen Charakter der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag trägt, anstatt die nichtssagende Bezeichnung „Leistungsvertrag“ kritiklos zu übernehmen. Unser Recht kennt als besonderen Vertragstyp für das Bauwesen den Bauleistungsvertrag. Nach den Allgemeinen Bedingungen der volkseigenen Bauindustrie für die Übernahme und Durchführung von Bauarbeiten (ABB) nebst Mustervertrag vom 31. März 1952 (MinBl. S. 75) muß ein Bauleistungsvertrag dann abgeschlossen werden, wenn Bauarbeiten für ein im Volkswirtschaftsplan vorgesehenes Investitionsvorhaben durchzuführen sind. Partner dieses Vertrages sind der Investitionsträger als Auftraggeber und als Auftragnehmer der Baubetrieb, „der die Bauarbeiten zum überwiegenden Teil als eigene Bauleistungen ausführt“ (§2 Abs. 1 ABB). Ein derartiger Vertrag konnte aber im vorliegenden Falle nicht abgeschlossen werden, denn die Parteien haben im Verhältnis zueinander nicht die Qualifikation, die die ABB für die Partner eines Bauleistungsvertrages vorschreiben. Die Klägerin hat vielmehr vom Beklagten Spezialarbeiten für das Investitionsvorhaben als Nachauftragnehmer übertragen bekommen (§ 2 Abs. 2 ABB). Auf dieses Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Nachauftragnehmer finden in Ermangelung spezieller Vorschriften die Bestimmungen des BGB Anwendung. Allerdings läßt das Urteil nicht erkennen, ob es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB oder einen Werklieferungsvertrag gemäß § 651 BGB handelt. Einerseits trägt die Klägerin unbestritten vor, sie habe die für ihre Arbeiten erforderlichen Materialien bei der Baustelle angeliefert. Andererseits ergibt sich aus § 4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages für den Beklagten die Verpflichtung, „die Materialkontingente für die Klägerin bereitzustellen“. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob der Beklagte der Klägerin lediglich die Kontingentzuweisung zu beschaffen hatte, die die Klägerin berechtigte, Materialien im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu beziehen, oder ob er die Materialien in seinem Namen und für seine Rechnung zu besorgen und der Klägerin zur Verfügung zu stellen hatte. Im ersten Falle läge ein Werklieferungsvertrag, im zweiten ein Werkvertrag vor, verbunden mit dem Auftrag für die Klägerin, die Materialien im Namen und für Rechnung des Beklagten bei der Baustelle anzuliefern. Der Senat hat jedoch solche Untersuchungen über den Charakter des zugrunde liegenden Vertrages nicht angestellt. Er vertritt die Ansicht, Vertragsstrafe sei nur dann verwirkt, wenn eine der Parteien einen der vertraglich festgelegten Termine versäume. Da aber nur der Klägerin ein Termin gesetzt sei, nämlich der 7. Sep- tember 1953 als Tag des Beginns der Arbeiten, könne auch nur bei Überschreitung dieses Termins eine Vertragsstrafe fällig werden. Dieser Auffassung kann man nicht zustimmen. Die wenigen unvollständigen schriftlichen Vereinbarungen der Parteien schließen doch nicht aus, daß sich darüber hinaus für sie noch weitere Rechte bzw. Pflichten aus dem BGB ergeben. So ist z. B. der Beklagte selbstverständlich verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 BGB) und die Vergütung bei Abnahme des Werkes zu entrichten (§ 641 BGB). Auch die Vereinbarung der Parteien über die Fälligkeit einer Vertragsstrafe bei Terminüberschreitung muß so aufgefaßt werden, daß sie für jeden Fall einer zu vertretenden nicht rechtzeitigen Erfüllung einer Verbindlichkeit gilt. Zwar stellt der Senat richtig fest, daß die Klägerin darauf hätte dringen müssen, die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Vertrag genau zu spezifizieren. Daß sie es nicht getan hat, durfte aber für den Beklagten nicht Anlaß sein, Bedingungen zu stellen, die dem Nachauftragnehmer das größere Risiko aufbürden. Es ist ein Kennzeichen des Imperialismus, daß die Monopolbetriebe den kleineren Unternehmern ihre drückenden Geschäftsbedingungen aufzwingen, um sie aus dem Konkurrenzkampf auszuschalten. Der sozia- listische Sektor im geplanten Wirtschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik schließt eine derartige ökonomische Gesetzmäßigkeit aus. Vielmehr ist kleinen privaten Handwerks- und Industriebetrieben in der Deutschen Demokratischen Republik ihre Existenz gesichert. Sie tragen mit dazu bei, die Wirtschaftspläne zu erfüllen, d. h. die gesellschaftliche Produktion zu erweitern, die Bedürfnisse der Bevölkerung weitgehend zu befriedigen. Diese ökonomische Stellung der Privatbetriebe in der Deutschen Demokratischen Republik findet auch im Zivilrecht ihren Ausdruck. Das Zivil-recht der Deutschen Demokratischen Republik sanktioniert demnach keine Rechtsverhältnisse, durch die private Industrie- oder Handwerksbetriebe als Teilnehmer am Aufbau der Wirtschaft geschwächt oder gar ausgeschaltet werden. Die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Fälligkeit einer Vertragsstrafe bei Terminüberschreitung kann folglich nicht so ausgelegt werden, daß sie nur die Klägerin treffen soll, falls diese ihre Parkettarbeiten nicht rechtzeitig ausführt. Der Beklagte trägt vielmehr der Klägerin gegenüber im gleichen Maße Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wie die Klägerin gegenüber dem Beklagten. Als sozialistischer Betrieb und Hauptauftragnehmer im Bauleistungsvertrag mit dem Investträger trägt der Beklagte sogar erhöhte Verantwortung für die rechtzeitige, ordnungsgemäße Durchführung des Invest-vorhabens. Auch eine zwischen dem Nachauftragnehmer und dem Hauptauftragnehmer vereinbarte Vertragsstrafe erzieht den letzteren, seine Pflichten gut und rechtzeitig zu erfüllen. Geht man daher von den Interessen aus, die die Werktätigen der Deutschen Demokratischen Republik am Aufbau der Wirtschaft durch die Erfüllung der Pläne und Verträge haben, so kommt man zu dem Ergebnis, daß die Vertragsstrafenvereinbarung zwischen den Parteien als für beide Teile gleichermaßen verbindlich angesehen werden muß (§ 157 BGB). Mit solchem Ergebnis hätte das Urteil des Bezirksgerichts seinen erzieherischen Zweck erfüllt. Es hätte selbstverständlich die Parteien dazu anhalten müssen, künftig ihre Verträge sorgfältiger abzuschließen. Insbesondere dem Beklagten hätte mit Nachdruck gesagt werden müssen, daß es ihm in erster Linie obliegt, auf korrekte Vertragsabschlüsse zu dringen, so daß kein Zweifel über die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestehen bleibt. Eine andere Frage ist, ob der Beklagte im vorliegenden Fall tatsächlich mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit in Verzug geraten ist. Der Beklagte als Besteller hatte bis zu dem Tage, an dem die Klägerin mit ihren Arbeiten beginnen sollte, eigene Arbeiten nicht durchgeführt, ohne die die Klägerin ihren Pflichten nicht nachkommen konnte. Es 543;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 543 (NJ DDR 1955, S. 543) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 543 (NJ DDR 1955, S. 543)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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