Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 542

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 542 (NJ DDR 1955, S. 542); det worden. Die Arbeitsbefreiungsbescheinigung habe auf Betriebsunfall gelautet. Auch die in den Kentenakten befindliche Unfallanzeige spricht dafür, daß sie oder eine frühere, zunächst bei den Akten der Sozialversicherung liegende Unfallmeldung am 15. Juli 1952 aufgemommen worden ist. Das ergibt sich einmal daraus, daß der Zeitpunkt mit 11 Uhr 45 Minuten an gegeben wird. Es wird dort aber unter Ziff. 7 ausgeführt: „Beim Hochheben und Hereinschaffen von Stiegen mit Immergutflaschen gab es mir einen starken Schmerz im Rücken und in der Lendengegend“. Derartige Angaben, die nur von der Klägerin selbst gemacht worden sein können, werden kaum ein Jahr später ohne ihre Befragung von der HO niedergeschrieben worden sein. Außerdem ist die in den Rentenakten befindliche Unfallanzeige von dem Unterzeichner als Abschrift bezeichnet worden, so daß anzunehmen ist, daß eine früher errichtete Urschrift vorhanden war. Andererseits ist gemäß § 42 der VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957) jeder Betriebsleiter oder Betriebsinhaber verpflichtet, jeden Betriebsunfall, der mehr als 3 Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, spätestens am vierten Tage nach dem Unfall über die zuständige Arbeitsschutzinspektion der Sozialversicherung zu melden. Hier liegt eine sich nur in der Jahreszahl unterscheidende Übereinstimmung der Daten der Angabe über den Unfall vor. Bei der Beachtung aller sich aus den Akten ergebenden Umstände ist es also sehr wenig wahrscheinlich, daß die erste Unfallanzeige nicht vor dem Rentenantrag der Klägerin eingegangen ist. Jedenfalls hätte sich das Bezirksarbeitsgericht aber mit diesen Erwägungen befassen müssen. Kommt man zu dem Ergebnis, daß die Unfallanzeige vor dem Anträge eingegangen war, so kann ihr Verlust bei der Verklagten sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Es wird auch dann die Frage, ob sich der Unfall tatsächlich zugetragen hat und ob er in der Art, wie es die Klägerin schildert, verlaufen ist, einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen sein. Dabei wird berücksichtigt werden müssen, daß die Bekundung der Zeugen, von einem solchen Unfall nichts zu wissen, nicht unbedingt ausschlaggebend ist und daß der Zeuge H. am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sein kann, da er nach seiner im Tatbestände des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Aussage die Klägerin unter Kündigungsandrohungen zu Mehrleistungen aufgefordert hat, was sie zu einer Überanstrengung veranlaßt haben könnte. Darüber, ob die Annahme, die Klägerin habe den von ihr behaupteten Unfall erlitten, deshalb ausgeschlossen ist, weil sie nach dem angegebenen Unfallstage noch verhältnismäßig schwere Lasten, zum Beispiel Kastenmatratzen, gehoben habe, würde wenn man diese Darstellung der Abteilung Kontrolle der Versicherungsanstalt als richtig ansehen könnte ein Obergutachten anzufordem sein, da sich die bisher zu den Akten gekommenen Gutachten in dieser Frage widersprechen. Vorher würden aber die bisherigen Gutachten vorgetragen und, notfalls unter Zuziehung der Verfasser, für die Klägerin erläutert werden und die Zeugen, die eine derartige Betätigung der Klägerin nach dem behaupteten Unfallstage beobachtet haben sollen, ebenso etwa noch zu benennende Gegenzeugen, vernommen werden müssen. Der Bericht der Abteilung Kontrolle ist kein zulässiges Beweismittel, sondern nur ein Anlaß zu weiteren Beweiserhebungen. Seine Verwertung als Beweismittel war ein Verstoß gegen § 286 ZPO. Wegen der dargelegten Verfahrensverstöße war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Bezirksarbeitsgericht zurückzuverweisem, das unter Zugrundelegung der hier dargelegten Rechtsansicht (§ 565 Abs. 2 ZPO) die noch erforderliche Beweisaufnahme vorzunehmen haben wird. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht und Familienrechl §§ 631, 651, 339, 341 BGB; § 2 der Allgemeinen Bedingungen der volkseigenen Bauindustrie für die Übernahme und Durchführung von Bauarbeiten (ABB) vom 31. März 1952 (MinBl. S. 75). 1. Zur Rechtsnatur des Vertrages zwischen dem Hauptauftragnehmer eines Investitionsvorhabens und dem Nachauftragnehmer. 2. Ist der Besteller beim Werkvertrag verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der Auftragnehmer das vereinbarte Werk rechtzeitig ausführen kann? Muß er, wenn er diese Voraussetzungen nicht schafft, Vertragsstrafe zahlen, falls die Vertragsstrafenvereinbarung lediglich dahin lautet, daß beide Parteien „im Fall der Überschreitung der Termine“ Konventionalstrafe zu zahlen haben? BG Rostock, Urt. vom 2. Dezember 1954 SV 203/54. Der Beklagte, ein VEB Bau-Union, hat als Hauptbeauftragter der Seefahrtsschule (Investträger) am 18. Mai 1953 mit der Klägerin, einem Privatbetrieb, einen Leistungsvertrag abgeschlossen. Hiernach war die Klägerin verpflichtet, die ihr übertragenen Parkettarbeiten in dem Bauvorhaben Seefahrtsschule in der Zeit vom 7. bis 19. September 1953 auszuführen. Gemäß § 6 dieses Vertrages war für beide Vertragspartner im Falle der Überschreitung der Termine eine Konventionalstrafe von 0,1% täglich der Vertragssumme, die 9021,10 DM betrug, verwirkt. Am 18. Mai 1953 wurde der Klägerin als Subunternehmer von dem Beklagten auch der entsprechende Auftrag zur Durchführung der Parkettarbeiten erteilt. Die Klägerin, die mit ihren Arbeiten erst im Laufe des Jahres 1954 beginnen konnte, hat Klage erhoben mit dem Anträge, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1326,10 DM Konventionalstrafe zu zahlen. Zur Begründung ihrer Forderung hat die Klägerin ausgeführt, sie sei bemüht gewesen, binnen der im Leistungsvertrag gesetzten Frist die Arbeiten zu verrichten, und habe demzufolge am 9. September 1953 das erforderliche Baumaterial bei der Baustelle angeliefert. Sie habe jedoch nicht mit den Parkettarbeiten beginnen können, weil der Beklagte mit seinen eigenen Bauarbeiten noch nicht fertig gewesen sei. Demnach sei auf seiten des Beklagten die vereinbarte Konventionalstrafe verwirkt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage könne nicht durchdringen, da die Verpflichtungen des Beklagten als Hauptbeauftragten sich aus § 4 des Vertrages ergeben, während die Verpflichtungen der Klägerin aus § 5 zu entnehmen seien. Danach treffe den Beklagten lediglich die Pflicht, die Materialkontingente für die Klägerin bereitzustellen, was auch geschehen sei. Im § 4 sei für den Beklagten aber keine Frist gesetzt worden. Eine Vertragsstrafe, wie sie die Klägerin geltend mache, sei in dem Leistungsvertrag nicht vereinbart worden. Das Kreisgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin die begehrte Konventionalstrafe in Höhe von 1326,10 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hat das Urteil des Kreisgerichts abgeändert und die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Wenn das Kreisgericht zu der Feststellung gelangt ist, daß die im § 6 des Leistungsvertrages festgelegte Konventionalstrafe von 0,1% täglich der Vertragssumme deshalb verwirkt sei, weil der Beklagte die Klägerin nicht in die Lage versetzt hat, fristgerecht mit ihren Arbeiten beginnen zu können, so hat es dabei übersehen, daß sich die Verpflichtungen des Beklagten aus dem Inhalt des § 4 des Vertrages ergeben, der streng begrenzt ist. Hiernach hatte der Beklagte als Hauptbeauftragter zum Zwecke der Leistungserfüllung lediglich die Verpflichtung, die Materialkontingente bereitzustellen, was auch in vollem Umfange geschehen ist. Nur dann, wenn der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, hätte er eine Vertragsstrafe zahlen müssen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 des Leistungsvertrages jedoch unzweideutig allein für die Klägerin. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß dadurch in überwiegendem Maße die Klägerin das Risiko, der Zahlung einer Vertragsstrafe eingegangen ist; jedoch wäre es ihre Aufgabe gewesen, einen Vertrag abzuschließen, der auch den Beklagten in größerem Umfange gebunden hätte. Daß dies auch geschieht, hat der Beklagte dadurch bewiesen, daß er einen Bauleistungsvertrag zwischen ihm und dem VEB-Anlagenbau im Termin überreicht hat. Hierin sind die Verpflichtungen des Beklagten nicht nur im einzelnen spezifiziert aufgeführt, sondern zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben wurde in jedem Falle ein Termin gesetzt, bei dessen Überschreitung die Vertragsstrafe verwirkt sein sollte. Wenn demzufolge der Beklagte die ihm im Leistungsvertrag auferlegten Aufgaben (Bereitstellung der Materialkontingente) erfüllt hat, so kann weder die Zahlung einer Konventionalstrafe gemäß § 6 des Vertrages noch eine Schadensersatzforderung in Anwendung der Bestimmung des § 325 BGB zu Lasten des Beklagten zum Zuge kommen. 542;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 542 (NJ DDR 1955, S. 542) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 542 (NJ DDR 1955, S. 542)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten. Hervorzuheben ist dabeinsbäsorjdere die von den Missionen geübte Praxis, Burgern länger währenden Aufenthalt und Unterkunft bis zu: Tagen zu gestatten, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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