Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 541

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 541 (NJ DDR 1955, S. 541); In der erneuten Verhandlung wird das Kreisgericht zunächst im Sinne der obigen Ausführungen festzustellen haben, ob es sich bei der Klägerin um eine normale oder um eine Frühgeburt handelt. Wird die erstere Feststellung getroffen, so ist es nicht ausgeschlossen, daß der Geschlechtsverkehr mit dem Verklagten zur Empfängnis geführt hat (vgl. dazu Aussage der Zeugin J.). Soweit das letztere festgestellt wird, muß sich das Kreisgericht damit befassen, ob die Aussage der Zeugin J., ihrer Meinung nach sei die Mutter der Klägerin im August nicht mehr mit dem Verklagten gegangen, eine Feststellung rechtfertigt, daß entgegen den Bekundungen der Mutter der Klägerin im August 1950 kein Verkehr mehr mit dem Verklagten stattgefunden hat. Arbeitsrecht §§ 128, 137, 161, 313 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. 1. Auch in der Berufungsinstanz ist es nicht angebracht, Zeugenaussagen zwar nicht zu protokollieren, wohl aber in einer protokollähnlichen Form im Tatbestand wiederzugeben. Glaubt das Gericht, daß es auf die Einzelheiten der Aussage und insbesondere auch auf die der Befragung ankommt, so kann nicht auf Grund von § 161 ZPO von der Protokollierung abgesehen werden. Protokollähnliche Wiedergabe der Aussage im Tatbestand ist mit dem Erfordernis der gedrängten Sachdarstellung unvereinbar. 2. Akten, die im Urteil verwertet werden sollen, insbesondere darin enthaltene Gutachten, müssen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden. Es ist unzulässig, daß ein Gutachten sich auf Bekundungen von Zeugen stützt, die nicht vor Gericht vernommen worden sind. OG, Urt. vom 17. Februar 1955 2 Za 5/55. Die Klägerin hat bei der HO-Lebensmittel in D. seit 28. Mai 1952 in einem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden. Sie leidet an einer Erkrankung der Nervenwurzeln im Gebiet der Lenden-Wirbelsäule. Dieses Leiden will sie sich durch einen Betriebsunfall am 12. Juli 1952 zugezogen haben. An diesem Tage habe sie zwei „Stiegen“ (Transportkästen) mit je 50 Flaschen Immergutmilch nach dem Verkaufskiosk transportiert und sich hierbei überhoben. Am 18. Januar 1953 hat sie bei der Verklagten den Antrag auf Gewährung einer Unfallteilrente gestellt. Diese wurde ihr mit Bescheid vom 10. Februar 1953 gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 1. Juli 1953 hat die Verklagte die Rentenzahlung vom 30. April 1953 ab wieder eingestellt. Zur Begründung hat sie angegeben, aus dem Gutachten ihres Beobachtungskrankenhauses vom 21. Mai 1953 ergebe sich, daß die Erwerbsminderung der Klägerin nicht auf Unfallfolgen zurückzuführen sei. Die gegen den Bescheid eingelegte Beschwerde hat die Kreisbeschwerdekommission mit Beschluß vom 4. Januar 1954 als unbegründet zurückgewiesen, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, daß das bei der Klägerin bestehende Leiden durch das Überheben am 12. Juli 1952 entstanden sei. Die Unfallanzeige sei erst am 15. Juli 1953 erstattet worden. Nach der zusammenfassenden Stellungnahme der ärztlichen Sachverständigen der Verklagten sei ein eindeutiges Unfallereignis, das Imstande gewesen wäre, das von den Gutachterärzten übereinstimmend als Radiculopathie im Gebiet der Wirbelsäule bezeichnete Krankheitsbild zu verursachen, nicht erwiesen. Gegen den Beschluß hat die Klägerin Klage beim Bezirksarbeitsgericht erhoben. Sie hat die Aufhebung des Beschlusses der Kreisbeschwerdekommission vom 4. Januar 1954 und die Verurteilung der Verklagten zur Weitergewährung der Unfallteilrente vom 1. Mai 1953 ab beantragt. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat behauptet, es beständen Zweifel, ob sich der Unfall in der von der Klägerin geschilderten Weise zugetragen habe, da er erst etwa ein Jahr später angezeigt worden sei. Das Gericht hat in der Verhandlung vom 13. April 1954 Beweis erhoben durch die Zeugenvernehmung von drei Angestellten, die in derselben Verkaufsstelle wie die Klägerin beschäftigt waren. Ihre Bekundungen sind nicht im Verhandlungsprotokoll oder einer diesem beigefügten Anlage festgehalten, sondern in protokollähnlicher Form, jedoch in mittelbarer Rede, im Tatbestand des Urteils des Bezirksarbeitsgerichts wiedergegeben worden. Danach haben die Zeugen bekundet, den von der Klägerin behaupteten Unfall nicht wahrgenommen zu haben. Der Verkaufsstellenleiter H. hat es außerdem für unmöglich erklärt, daß ein einzelner Angestellter einen ganzen Kasten mit Milchflaschen getragen habe. Auch sei eine Unfallmeldung die er als BGL-Vorsitzender hätte unterschreiben müssen nicht erstattet worden. Die Zeugen sind unvereidigt geblieben. Mit Urteil vom 13. April 1954 hat das Bezirksarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß es an jedem Anhalt dafür fehle, daß sich der Unfall in der von der Klägerin geschilderten Art zugetragen habe. Damit sei dem Rentenbegehren der Klägerin die Grundlage entzogen. Die Verklagte habe daher berechtigterweise die Zahlung der Unfallrente an die Klägerin eingestellt. Gegen das Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst muß darauf hingewiesen werden, daß es auch in der Berufungsinstanz nicht angebracht ist, Zeugenaussagen zwar nicht zu protokollieren, wohl aber in einer protokollähnlichen Form im Tatbestände wiederzugeben. Allerdings ist nach § 161 ZPO die Protokollierung der Zeugenaussagen in der Berufungsinstanz an sich nicht erforderlich. Gleichwohl ist sie aber notwendig, wenn das Berufungsgericht Veranlassung zu der Annahme hat, daß es auf die Einzelheiten der Aussage und sogar der Fragen ankommt. Die Aufnahme protokollähnlicher Angaben in den Tatbestand kann ein wirkliches Protokoll nicht ersetzen. Sie gibt keine Gewähr dafür, daß die Zeugenaussage vom Schriftführer nachgeschrieben worden ist, dessen Aufgabe darin besteht, die Vorgänge in der Verhandlung richtig wiederzugeben. Sie macht darüber hinaus das wichtige Recht der Zeugen und auch der Prozeßparteien unwirksam, durch die Verlesung der Aussage sofort davon Kenntnis zu nehmen, in welcher Art sie niedergeschrieben ist, und auf etwa hierbei unterlaufene Irrtümer hinzuweisen. Sie widerspricht der Vorschrift des § 313 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, nach der der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes zu enthalten hat. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Vorschrift des § 161 ZPO vor der Einführung des Kassationsverfahrens, das in gewissem Umfange eine Kenntnis und damit eine verfahrensmäßig einwandfreie Festhaltung der Zeugenaussagen erfordert, erlassen worden ist. Noch stärker hat das Bezirksarbeitsgericht aber die Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, daß es wie dem allein hierfür maßgebenden (§ 164 ZPO) Sitzungsprotokoll, aber übrigens auch dem Tatbestände entnommen werden muß weder veranlaßt hat, daß die die Klägerin betreffenden Akten der Sozialversicherung einschließlich der Berichte der behandelnden Ärzte vorgetragen wurden (§§ 128, 137 ZPO), noch etwa den Inhalt dieser Akten selbst vorgetragen hat. Dagegen sind diese Akten bei der Begründung des Urteils benutzt worden, wie sich insbesondere aus der Anführung gewisser medizinischer Fachausdrücke ergibt. Dieses Verfahren ist nicht nur unzulässig, es kann auch die Klägerin benachteiligt und zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben. Die Klägerin hatte nicht die Möglichkeit, zu den medizinischen Gutachten Stellung zu nehmen. Das war um so notwendiger, als eines dieser Gutachten unter der Voraussetzung, daß ihre Darstellung des Unfallherganges richtig sei sich für sie, ein späteres aber auf Grund des Berichtes der Abteilung Kontrolle Instruktion der Sozialversicherung vom 12. Februar 1953 sich gegen sie aussprach. Die begutachtenden Ärzte konnten sich aber nicht in einer prozeßrechtlich zulässigen Art auf diesen Bericht der Abteilung Kontrolle stützen; denn er enthält die Angaben einiger Wohnungsnachbarinnen der Klägerin, daß sie nach dem von ihr behaupteten Unfall noch Lasten gehoben habe, also Bekundungen, die, wenn man sie für erheblich hält, zu einer Zeugenvernehmung dieser Personen vor dem Bezirksarbeitsgericht hätten führen müssen. Vor allem aber fehlt für die Feststellung des Bezirksarbeitsgerichts, es sei erst am 15. Juli 1953 eine Unfallanzeige erstattet worden, also etwa ein Jahr nach dem von der Klägerin behaupteten Unfall, eine ausreichende Grundlage. Am 18. Januar 1953 hat die Klägerin ihren Rentenantrag gestellt und bereits mit Bescheid vom 10. Februar 1953 wurde ihr die Rente bewilligt. Die Verklagte muß also die Voraussetzungen der Rentengewährung geprüft haben. Die Annahme liegt nahe, daß bei dieser Prüfung auch eine Unfallmeldung Vorgelegen hat, da kaum denkbar ist, daß die Verklagte der Klägerin nur auf deren eigene Angaben hin die Rente gewährt hat. Daß eine Unfallmeldung durch die HO-Lebensmittel erstattet wurde, geht auch aus deren Schreiben an die Verklagte vom 12. Februar 1953 unterschrieben: Hauptgeschäftsstelle, Soziale Betreuung (in den Rentenbeiakten) hervor. Dort wird ausgeführt, dieser Unfall und die Arbeitsbefreiung seien am 15. Juli 1952 ordnungsgemäß gemel- 541;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 541 (NJ DDR 1955, S. 541) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 541 (NJ DDR 1955, S. 541)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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