Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 54

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 54 (NJ DDR 1955, S. 54); Die Lösung dieser Frage ergibt sich aus dem Wesen des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens selbst. Es wäre falsch, davon auszugehen, daß es sich hier um ein nur aus Zweckmäßigkeitsgründen mit dem Strafverfahren verbundenes Zivilverfahren handele. Vielmehr soll durch diese Verfahrensart im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung vermieden werden, daß nach Abschluß des Strafverfahrens noch ein zeitraubender und mit besonderen Kosten verbundener Zivilprozeß mit sachlich gleichem Inhalt geführt werden muß. Dabei stellt aber wie bereits Etzold) zutreffend ausgeführt hat das zivilrechtliche Ausschlußverfahren keine selbständige Verfahrensart dar, denn es ist nur im Rahmen eines Strafverfahrens möglich, mit anderen Worten: es ist ein Teil des Strafverfahrens. Daraus ergibt sich, daß nicht die Vorschriften der ZPO, sondern grundsätzlich die der StPO Anwendung finden. Auf Grund dieser Auffassung kann der Schluß gezogen werden, daß für das zivilrechtliche Anschlußverfahren keine besonderen Gebühren zu erheben sind, denn sie sind ein Teil der Kosten des Strafverfahrens und werden durch diese abgegolten. § 69 a GKG wäre dann gegenstandslos geworden. Bei dieser Sachlage ergibt sich dann weiter, daß es kostenrechtlich unerheblich ist, wenn das Gericht den beantragten Schadensersatz nur teilweise zuspricht. Es fragt sich aber, ob diese Auffassung mit der Bestimmung des § 273 Satz 2 StPO in Einklang steht, die bezüglich der Höhe und Verteilung der Kosten auf die Vorschriften des Zivilverfahrens verweist. M. E. ist diese Frage zu bejahen und diese Vorschrift nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das Gericht die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruchs gemäß § 270 StPO an das Zivilgericht verwiesen hat oder, wie noch ausgeführt werden wird, besondere Auslagen durch das zivilrechtliche Anschlußverfahren entstanden sind. Im ersteren Falle entstehen dann Gebühren wie für jedes andere Zivilverfahren auch. Das bedeutet, daß insoweit die im Gerichtskostengesetz vorgesehenen Gebühren und Auslagen fällig werden. Eine weitergehende Auslegung des § 273 StPO würde bedeuten, kostenrechtliche Gesichtspunkte des Zivilprozeßverfahrens in das zivil-rechtliche Anschlußverfahren hineinzutragen, denn auch das Kostenrecht des Zivilverfahrens ist ein Teil des Zivilprozeßrechts. Das aber widerspricht dem bereits dargelegtem Prinzip, wonach das zivilrechtliche Anschlußverfahren ein Teil des Strafverfahrens und deshalb konsequent von allen zivilprozeßrechtlichen Vorstellungen freizuhalten ist. Dagegen sind besondere Auslagen, die durch die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entstehen, z. B. durch die Beiziehung eines Sachverständigengutachtens, Verdienstausfall des Geschädigten und seine Reisekosten, in jedem Fall in Ansatz zu bringen. Hier bedarf es aber nicht etwa neben der üblichen Kostenentscheidung für das Strafverfahren noch einer besonderen Kostenentscheidung wegen der Auslagen. Es ist auch nicht notwendig, in die Kostenentscheidung über das Strafverfahren einen Zusatz aufzunehmen und ungefähr wie folgt zu formulieren: „Der Angeklagte oder im Falle eines Freispruchs: die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen für das zivilrechtliche Anschlußverfahren.“ Diese Auslagen sind ein Teil der Kosten des Strafverfahrens und werden durch die übliche Formulierung der Kostenentscheidung stets miterfaßt. Daraus ergibt sich weiter, daß bei Freispruch des Angeklagten die Auslagen für das zivilrechtliche Anschlußverfahren von der Staatskasse getragen werden und nicht vom Verletzten gefordert werden können. Eine Haftung des Geschädigten für die Auslagen als Zweitschuldner ist abzulehnen. Kostenschuldner ist nur der Angeklagte. Das Gerichtskostengesetz geht bei der Haftung für die Gerichtskosten in Zivilsachen davon aus, daß zunächst die Partei in Anspruch zu nehmen ist, der die Kosten durch die gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind (§ 82 Abs. 2 GKG, sog. Erstschuldner). Neben dem Erstschuldner ist Schuldner der Gebühren und Auslagen auch derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 77 Abs. 1 GKG, sog. Zweitschuldner). Die Haftung des Zweitschuldners soll aber nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Häufig können aber bei einer Verurteilung des Angeklagten keine Kosten beigetrieben werden, so daß dann die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zweitschuldners gegeben wären. Aus diesem Grunde hat die Praxis versucht, den Geschädigten als Antragsteller und damit entsprechend § 77 Abs. 1 GKG als Zweitschuldner heranzuziehen, soweit es sich um die Kosten für das zivilrechtliche Anschlußverfahren handelt. Die Vorschriften über die Haftung des Zweitschuldners, die einen wesentlichen Pfeiler des Kostenrechts für Zivilsachen darstellen, haben von jeher zu unerfreulichen Ergebnissen geführt und sind schon sehr häufig angegriffen worden. Es wäre deshalb verfehlt und mit dem Charakter des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens unvereinbar, diese unbefriedigende zivil-rechtliche Zweitschuldnerregelung auf die Auslagen im Verfahren nach §§ 268 ff. StPO und damit auf einen Teil der Kosten des Strafverfahrens zu übertragen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß im Falle einer Verurteilung des Angeklagten eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Frage kommt. Auch hier hat schon Etzold4) ausgeführt, daß nur der Verletzte selbst bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter oder ein anderer bevollmächtigter Angestellter in der Hauptverhandlung auftreten kann. Eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist nicht zulässig, denn das Anschlußverfahren ist eine dem Verletzten zugebilligte Erleichterung, um seinen Schadensersatz zu erlangen. Entscheidend hierfür ist die Tatsache, daß der Verletzte zugleich Zeuge in diesem Strafverfahren ist. Es widerspricht den Prinzipien unseres Strafprozessses, wie z. B. der Erforschung der objektiven Wahrheit und der Mitwirkungspflicht der Zeugen, wenn der Geschädigte als Zeuge in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Seine Funktion als Zeuge und sein Schadensersatzanspruch als Geschädigter bilden eine untrennbare Einheit. Er ist aber in erster Linie Zeuge und soll dem Gericht bei der Erforschung der objektiven Wahrheit behilflich sein. Da sich aber seine Funktion als Zeuge und seine Stellung als Geschädigter nicht voneinander trennen läßt, ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts neben dem Geschädigten im zivil-rechtlichen Anschlußverfahren als unzulässig anzusehen. Die Vertretung des. Geschädigten durch einen Rechtsanwalt widerspricht dem Charakter des zivil-rechtlichen Anschlußverfahrens als Teil des Strafverfahrens und würde im Endergebnis dazu führen, daß innerhalb des Strafverfahrens ein Zivilprozeß durchgeführt würde. Dem Verletzten entsteht durch diese Auffassung auch kein Schaden. Die Vertretung des Anspruchs im zivil-rechtlichen Anschlußverfahren durch den Geschädigten selbst ist derart einfach und unkompliziert, daß keine Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Rechte entstehen können. Außerdem ist der Staatsanwalt nach § 269 StPO verpflichtet, den Anspruch des Geschädigten mit zu vertreten, so daß diesem jederzeit rechtskundige Hilfe zuteil werden kann). Diese Auffassung schließt natürlich nicht aus, daß sich der Verletzte vorher durch einen Rechtsanwalt beraten läßt; aber die hierfür entstehenden Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig. Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch für den Verteidiger des Angeklagten. Wenn er sich im Verlaufe seiner Verteidigung auch mit dem vom Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzanspruch auseinandersetzen muß, so entsteht doch hierfür keine besondere Gebühr für ihn. Ebensowenig kann der Verteidiger im Falle eines Freispruchs des Angeklagten, der nach § 271 StPO notwendigerweise auch die Abweisung des Antrags auf Schadensersatz zur Folge hat, die Erstattung außergerichtlicher Kosten vom Geschädigten fordern. 8) NJ 1954 s. 16 tt. 54 *) a. a. O. $) Vgl. hierzu auch Heinrich in NJ 1953 S. 69 tt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 54 (NJ DDR 1955, S. 54) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 54 (NJ DDR 1955, S. 54)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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