Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 538 (NJ DDR 1955, S. 538); krankten Werktätigen zur Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft verhilft. Diesem Ziel dient auch eine auf ihre Anordnung durchzuführende vertrauensärztliche Untersuchung. Hierdurch soll festgestellt werden, ob die Arbeitskraft wiederhergestellt ist oder ob weitere ärztliche Fürsorge notwendig ist, um den Werktätigen in den Stand zu setzen, die Arbeit im Betrieb wieder aufzunehmen. Die Wiedereinreihung des Werktätigen in den Arbeitsprozeß liegt auch im Interesse des Betriebes, weil es in der volkseigenen Wirtschaft nicht immer möglich ist (Stellenplan usw.), Neueinstellungen für erkrankte Werktätige vorzunehmen. Es ist für den Betrieb ferner nicht ohne Bedeutung, ob für längere Zeit der Lohnausgleich zu zahlen ist oder ob der Werktätige mit seiner Arbeit dem (Betrieb bei der Erfüllung des Wirtschaftsplanes zur Verfügung steht. Hieraus ergibt sich, daß zwischen dem Aufsuchen des Vertrauensarztes während der Krankheit und dem Betrieb ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen kann.“ Aus den Ausführungen des Obersten Gerichts ist auf jeden Fall zu erkennen, daß die Frage nach dem Begriff des Arbeitsunfalls nicht schlechthin damit beantwortet werden kann, daß die Zurücklegung des Weges ihren Grund in der Beschäftigung des Versicherten in seinem Betrieb haben muß. Eine solche Definition entspräche allenfalls Verhältnissen, in denen die Arbeitskraft eine Ware darstellt. Wie das Oberste Gericht aber in seinem Urteil 3 Za 11/52 unserer Auffassung von der Arbeit entsprechend ausgeführt hat, ergibt sich aus den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen und der veränderten gesellschaftlichen Stellung des Arbeiters in der Produktion auch eine erhöhte Verpflichtung unseres Staates für die Erhaltung der Gesundheit der Werktätigen bzw. für die Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft. Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nicht, daß jeder Unfall eines Werktätigen als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, soweit er irgendwie und sei es noch so entfernt im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Andernfalls würden darunter auch Unfälle fallen, die der Werktätige anläßlich des Besuches einer dienstlich nicht angeordneten, außerhalb der Dienstzeit liegenden, mit dem Betrieb nur in lockerem Zusammenhang stehenden gesellschaftlichen Veranstaltung erleidet, z. B. während des Besuchs einer Kulturveranstaltung des Betriebsorchesters oder etwa bei sportlicher Betätigung in der BSG, denn es wird nicht bestritten werden können, daß die Teilnahme des Werktätigen an solchen Veranstaltungen in einer nicht zu unterschätzenden Beziehung zu seiner täglichen Arbeit im Betrieb steht. Dennoch sind Unterscheidungen zu treffen. Sie ergeben sich und hier sollen meine Ausführungen sich im folgenden auf den Wegeunfall beschränken zwangsläufig aus dem Gesetz, das in der erwähnten 1. DVO zum Befehl Nr. 28 festlegt: „Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle auf einen mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte.“ Die demokratische Gesetzlichkeit gebietet es, Unfälle auf dem Weg nach oder von der Arbeitsstätte, die nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit in dem Unternehmen stehen, nicht als Arbeitsunfälle anzuerkennen. Es muß demnach davon ausgegangen werden, daß die bestimmende Begrenzung darin liegt, ob der Weg mit einer dem Versicherten vom Betrieb oder von einer in dessen Interesse handelnden Stelle z. B dem Arzt auferlegten Tätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht. Selbstverständlich sind kleine, nachträglich erforderliche Abweichungen unbeachtlich; sie stehen der Betriebsbedingtheit nicht entgegen, z. B. der Arbeiter trifft den Beratungsarzt, zu dem er geschickt wurde, nicht an und geht zu dessen Vertreter. Handelt der Beschäftigte dagegen ausschließlich aus eigener Initiative (er fühlt sich z. B. nicht wohl und sucht einen Arzt auf), so bildet sein Verhalten, wenn es auf verantwortungsbewußten Überlegungen beruht, zwar keinen Kündigungsgrund, ein auf diesem Wege unterlaufener Un- fall kann jedoch nach dem Gesetz nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Bei dieser Begrenzung scheiden bereits alle in ihrem Schwerpunkt persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Eigeninteressen des Werktätigen dienenden Wege aus. Darunter fallen u. a. die Wege anläßlich eines Verhaltens, das nicht im Ergebnis der tatsächlichen Durchführung oder Aufnahme der Arbeitstätigkeit dient, also auch die eben genannten Beispiele des Theaterbesuchs oder sportlicher Betätigung. Die Auffassung, daß ein Unfall nur dann als Arbeitsunfall anerkannt werden könne, wenn er daneben noch auf einem örtlich bestimmten Weg dem Weg zur Arbeitsstätte und zurück geschehen ist, widerspricht aus den bereits dargelegten Gründen des OG-Urteils 3 Za 11/52 unseren gesellschaftlichen Verhältnissen. Selbstverständlich kann kein Katalog, etwa ähnlich dem Berufskrankheitenverzeichnis der VO vom 27. Dezember 1947 in der Fassung vom 27. April 1950 (GBl. S. 389), aufgestellt werden, auf welchen Wegen erlittene Unfälle als Arbeitsunfälle gelten. Jedoch sollten hier einige wesentliche Anhaltspunkte für die Feststellung, wann ein Arbeitsunfall vorliegt, gegeben werden. Zumindest kann man den bisher vom Obersten Gericht aufgestellten Grundsätzen entnehmen, daß einerseits die Auffassung, der Weg müsse unmittelbar nach oder von der Arbeitsstelle geführt haben, zu eng ist und daß andererseits die Auffassung, es müsse jedes Verhalten Berücksichtigung finden, wenn es auch nur in mittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht, zu weitgehend ist. Auf die Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts und des früheren Reichsversicherungsamtes kommt es für uns nicht an, wenn auch gegen deren Bestimmung des Begriffs „Unfall“ als eines Ereignisses, das durch plötzliche, d. h. in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum eintretende Einwirkung gewisse unglückliche Folgen durch äußere Verletzung oder organische Erkrankung eine Schädigung der geistigen und körperlichen Gesundheit für den Menschen herbeiführt, grundsätzlich nichts einzuwenden sein wird. Für uns ist bestimmend die allumfassende Berücksichtigung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse, die auf dem hier behandelten Gebiet von dem Grundsatz beherrscht sind, daß in unserem Staat alle Werktätigen einen Anspruch auf seine Fürsorge zur Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit haben, und daß diejenigen Werktätigen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gesundheitliche Nachteile erleiden, die besondere Fürsorge unseres Staates erfahren sollen. KARL HINTZE, Richter am Obersten Gericht Zur Fachschulung der Staatlichen Notare Seit der Einführung der Fachschulung der Staatlichen Notare ist mehr als ein Jahr vergangen. Vor Beginn eines neuen Studienabschnittes nach der Sommerpause müssen daher die bisher gesammelten Erfahrungen ausgewertet und verallgemeinert werden. Die nachstehenden Ausführungen, die sich nur auf den Bezirk Erfurt beziehen, sollen zu einem allgemeinen Erfahrungsaustausch anregen. Das Schulungsmaterial, die Studienanleitungen für die Teilnehmer und die Anleitungen für die Seminarlehrer, ist abgesehen von kleineren redaktionellen Versehen und auch einer fehlerhaften Fallbehandlung von den Teilnehmern vor allem in letzter Zeit als sehr brauchbar bezeichnet worden. Dabei hat sich die ständige Verbindung des verantwortlichen Bearbeiters der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ mit den Zirkellehrern während der zentralen Zirkellehrerbesprechungen als fördernd erwiesen. Entsprechend den Anregungen der Zirkellehrer sind mehr und bessere Beispiele in das Schulungsmaterial aufgenommen worden, und dadurch wurde eine von den Teilnehmern gewünschte größere Anschaulichkeit erreicht. Den Zirkellehrern ist die jeweils zwei bis drei Themen umfassende zentrale Zirkellehrerbesprechung ebenfalls eine gute Hilfe für die Durchführung der Schulun- 538;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen Arbeit konfrontiert werden. Diese Aufgaben können nur in hoher Qualität gelöst werden, wenn eine enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit und ein Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Stellung der Linie als operative Diensteinheit Staatssicherheit ergeben. Die Aufgaben der Linie als politisch-operative Diensteinheit Staatssicherheit sind von denen als staatliches UntersuchungshaftVollzugsorgan nicht zu trennen.

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