Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 537 (NJ DDR 1955, S. 537); strumenten vonstatten geht, verbleibt bei den LPG Typ I das Inventar im Eigentum der Genossenschaftsbauern. In diesem Falle findet der gesellschaftliche Produktionsprozeß in der Feldwirtschaft mit Hilfe eines sich aus der Mitgliedschaft ergebenden obligatorisch ausgestalteten Rechts auf Zurverfügungstellen der notwendigen Geräte und Zugkräfte statt. Das bedeutet von seiten des Genossenschaftsbauern eine bestimmte Verpflichtung, die zum Inhalt des Eigentums des Bauern an seinem landwirtschaftlichen Inventar gehört1). Allein daraus ist ersichtlich, daß es sich hier nicht um ein besonders modifiziertes Mietrechtsverhältnis handeln kann. Den Inhalt dieses sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsverhältnisses bestimmt im wesentlichen Ziff. 6 Abs. 2 des Musterstatuts Typ I. Offen bleibt jedoch die Frage, wer für den zufälligen Untergang der in Frage kommenden Gegenstände einzustehen hat. Geht man von der formalen Auffassung aus, daß Eigentümer gleich Eigentümer ist, dann wäre es in jedem Falle der Genossenschaftsbauer. Die Unrichtigkeit einer derartigen formalen Gleichsetzung zeigt sich gerade bei solchen Fällen, wie dem hier angeführten. Das Pferd des einen Bauern war zur Arbeit auf den genossenschaftlichen Feldern unter der Betreuung zweier anderer Mitglieder eingesetzt. Der aufgetretene Kreuzverschlag des Pferdes war von niemanden verschuldet. Das im Eigentum des Bauern stehende Pferd kann entsprechend seiner Bestimmung als Zugkraft im wesentlichen nur bei der gemeinsamen Feldbearbeitung innerhalb der Genossenschaft Verwendung finden. Das Genossenschaftsmitglied hat nur in Ausnahmefällen Gelegenheit, das Pferd für sich persönlich zu verwenden. Da die Verwertung des Eigentums an solchem landwirtschaftlichen Inventar nur im Prozeß der gesellschaftlichen Nutzung durch die Genossenschaft erfolgen kann, ergibt sich daraus m. E. zwingend, daß in derartigen Fällen auch die LPG das Risiko des zufälligen Untergangs dieser Gegenstände tragen muß. Das hat allerdings mit der Einschränkung zu gelten, daß dieses Risiko nur für die Zeit der unmittelbaren Nutzung der betreffenden Gegenstände durch die Genossenschaft zu tragen ist. Sofern sich das in Ziff. 6 Abs. 2 des Musterstatuts Typ I genannte tote und lebende landwirtschaftliche Inventar in der persönlichen Obhut und außerhalb des genossenschaftlichen Arbeitsprozesses befindet, trägt das Mitglied als Privateigentümer selbst die Gefahr des zufälligen Untergangs. Eine solche Regelung ergibt sich aus der Eigenart der Mitgliedschaft in den LPG Typ I; sie ergibt sich insbesondere daraus, daß das Eigentum des früheren bäuerlichen Warenproduzenten zwar noch nicht in gesellschaftliches Eigentum umgeschlagen ist, jedoch bereits weitgehend gesellschaftlich genutzt wird und sich in diesem Prozeß der Umwandlung befindet. Dieser Umwandlungsprozeß findet seinen Niederschlag in dem neuen Inhalt des privaten Eigentumsrechts an diesen Gegenständen. Eine solche Lösung wäre bei Annahme eines Mietverhältnisses nicht möglich. In diesem Falle wäre das „Mietrechtsverhältnis“ wegen beiderseitig nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung beendet worden. Das Genossenschaftsmitglied hätte allein den eingetretenen Schaden zu tragen. Dr. RAINER ARLT, Aspiramt am der Juristischen Fakultät der Staatlichen Shdanow-Universität in Leningrad Ist ein Unfall, den ein Versicherter auf dem Wege von seiner Wohnung zum Arzt erleidet, als Arbeitsunfall anzuerkennen? Anlaß zu dieser Erörterung gibt ein Urteil des BAG Magdeburg vom 8. September 1954 BA 12/54 , in dem diese Frage allerdings mit gewissen, aber nicht ausdrücklich hervorgehobenen Einschränkungen bejaht wird. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu- ') Ausführlicher wurde das in meinem Aufsatz „Die persönliche Hauswirtschaft und das persönliche Eigentum der Genossenschaftsmitglieder in der LPG“ (NJ 1955 S. 468 ff.) behandelt. gründe: Ein Versicherter wurde von seinem behandelnden Arzt, den er aus eigenem Entschluß aufsuchte, wegen eines Herzleidens arbeitsunfähig geschrieben und begab sich zur Abholung eines Arbeitsbefreiungsscheines zu seinem Betrieb, von dort aus zu seinem Arzt undanschließend zu einer von diesem vorgeschriebenen Nachuntersuchung durch eine Ärztekommission. Auf dem Wege von der Nachuntersuchung zu seiner Wohnung zog er sich infolge Ausgleitens auf der Straße einen Oberschenkelbruch zu, der zur Invalidität führte. Das BAG hat im vorliegenden Fall dem auf Arbeitsunfall gestützten Lohnanspruch stattgegeben. Im Ergebnis ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Jedoch läßt ihre Begründung einige Fragen offen, zu denen hier Stellung genommen werden soll, da die Entscheidung bei der Sozialversicherung auf lebhaften Widerspruch gestoßen ist. Soweit das BAG ausführt, daß der Weg des Klägers vom Betrieb zur Ärztekommission und von dort aus zu seiner Wohnung im Sinne der Unfallversicherungsvorschriften mit seiner Beschäftigung in so engem Zusammenhang stehe, daß die Annahme eines Arbeitsunfalls gerechtfertigt sei, kann dies, wie sich noch aus dem Folgenden ergeben wird, bedenkenlos hingenommen werden. Bedenklich sind jedoch die weiteren Ausführungen des BAG, die ganz allgemein dahin gehen, daß es dem Sinn und Zweck der in der 1. DVO zum SMAD-Befehl Nr. 28 vom 9. April 1947 („Arbeit und Sozialfürsorge“ 1947 S. 195) zu §§ 39 ff. VSV gegebenen Erläuterung des Wegeunfalls entspreche, sie im weitesten Sinne auszulegen, und daß es genüge, wenn die Zurücklegung des Weges von und nach der Arbeitsstelle ihren Grund in der Beschäftigung des Versicherten habe. Diese allgemeine Feststellung des BAG ist allerdings in den übrigen, sich auf den konkreten Fall beziehenden Ausführungen etwas eingeschränkt worden. Gleichwohl kann sie im Hinblick auf die Funktion des BAG, die Kreisarbeitsgerichte anzuleiten, zu einer Rechtspraxis führen, die nicht gebilligt werden kann. Das Oberste Gericht hat abgesehen von einigen zu grundsätzlichen Ausführungen nicht geeigneten Fällen bisher lediglich in zwei Kassationssachen Gelegenheit gehabt, zu Problemen des Arbeitsunfalls Stellung zu nehmen. In seinem nicht veröffentlichten Urteil 3 Za 17/52 vom 30. Januar 1953, dessen Sachverhalt hier nicht interessiert, hat es den Begriff des Arbeitsunfalls dahin gekennzeichnet, daß ein Unfall dann als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn er mit dem Betrieb in Verbindung steht, d h. wenn der in einem Arbeitsverhältnis stehende Versicherte bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit oder einer Tätigkeit, die im Interesse des Betriebes liegt, einen Unfall erleidet. Das schädigende Ereignis muß im ursächlichen Zusammenhang zu einer Handlung im Interesse des Betriebes stehen. Maßgebend ist allein der Umstand, ob das zu dem schädigenden Ereignis führende Verhalten des Versicherten in den Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten gehörte oder sonstwie im Interesse des Betriebes lag. In seinem Urteil 3 Za 11/52 vom 19. Dezember 1952, dessen Sachverhalt mit dem hier vorliegenden gewisse Ähnlichkeiten aufweist, hat das Oberste Gericht u. a. in seinen Weisungen an das BAG folgendes ausgeführt: „Ergibt sich, daß der Kläger auf Grund einer Aufforderung der SVA für den Unfalltag zur vertrauensärztlichen Untersuchung bestellt worden ist, daß er sich auf dem Wege zum Vertrauensarzt befand und dabei den Unfall erlitt, wird ein Betriebsunfall anzunehmen sein. Bei der Auslegung des Betriebsunfalls aus § 39 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 1. Februar 1947 sind die seit Erlaß der VSV vollzogenen gesellschaftlichen Veränderungen zur berücksichtigen. Aus ihnen ergibt sich eine erhöhte Verpflichtung des demokratischen Staates, für die Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft der Werktätigen zu sorgen. Die Sorge um die Gesunderhaltung der Werktätigen ist ein Grundsatz unseres demokratischen Staates. Diese Aufgabe wird auch durch die Sozialversicherung erfüllt, die durch ihre Leistungen er- 537;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß die konsequente Wahrung der Gesetzlichkeit, die Einhaltung der Rechtsnormen, der Parteiund Staatsdizsiplin Forderungen sind, däewir entsprechend unserem Statut und unserem Parteiprogramm an jeden Genossen stellen.

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