Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 53 (NJ DDR 1955, S. 53); die Verordnung über die Stiftung des Diploms für besondere Leistungen bei der Herstellung hochwertiger Verbrauchsgüter für die Bevölkerung vom 22. Juli 1954 (GBl. S. 679), welches zur Anerkennung besonderer Verdienste von Betrieben der Privatindustrie und des Handwerks sowie der darin arbeitenden Personen bestimmt ist; die Verordnung über die Stiftung der Medaille für die Bekämpfung der Hochwasserkatastrophe im Juli 1954 vom 5. August 1954 (GBl. S. 736); die Verordnung über die Verleihung des Heinrich-Greif-Preises vom 16. September 1954 (GBl. S. 803), durch welche hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Filmschaffens ausgezeichnet werden sollen; die Verordnung über Auszeichnungen auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport vom 22. Juli 1954 (GBl. S. 659) und das Statut der Titel „Verdienter Meister des Sports“ und „Meister des Sports“ vom 22. Juli 1954 (GBl. S. 660). Von noch größerem Interesse dürfte eine weitere Zusammenstellung sein. Blättert man das Gesetzblatt und das Zentralblatt durch, so drängt sich unwillkürlich die Erkenntnis auf, in welch außergewöhnlich hohem Maße von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die Forschung und Wissenschaft gefördert wird. Allein im III. Quartal wurden die nachstehenden Institutionen gegründet oder mit neuen Statuten versehen: Zentrale Arbeitskreise für Forschung und Technik (Gründung GBl. S. 577); Akademie der Wissenschaften (Neues Statut: GBl. S. 609); Forschungsinstitut für Aufbereitung von Bodenschätzen (Gründung und Statut: ZB1. S. 294); Institut für Textiltechnologie der Chemiefasern (Gründung und Statut: ZB1. S. 315); Institut für Arbeitsökonomie und Arbeitsschutzforschung (Statut: ZB1. S. 319); Büro „Architekturwerkstätten des Ministeriums für Aufbau“ (Gründung und Statut: ZB1. S. 318); Forschungsanstalt für Schiffahrt, Wasser- und Grundbau (Statut: ZB1. S. 346); Medizinische Akademien in Dresden, Erfurt, Magdeburg (Gründung: ZB1. S. 351); Technische Hochschule für Chemie (Gründung ZB1. S. 351); Institut für Tabaksforschung (Statut: ZB1. S. 403); Zentralinstitut für Bibliothekswesen (Statut: ZB1. S. 419); Institut für Silikon- und Fluorcarbon-Chemie (Gründung und Statut: ZB1. S. 420); Industrie-Institute an den Universitäten und Hochschulen (Errichtung: ZB1. S. 429); Institut für Archivwissenschaft (Stellung und Aufgaben: ZB1. S. 448). * Vom Gesichtspunkt schlechter Gesetzestechnik und schlechter Sprache aus gebührt die Palme diesmal unstreitig der Anordnung über die Verwendung von Metallen und Metallegierungen in der Zahnheilkunde vom 23. Juni 1954 (PB1. S. 286). Sie enthält, in wenigen Worten gesagt, das Verbot der Verwendung gewisser gesundheitsschädlicher Metalle bei der zahnärztlichen Behandlung und benötigt dazu fünf Paragraphen und eine Präambel von drei Absätzen; insgesamt stellt sie ein Musterbeispiel der hier kürzlich von Jürgen Gentz3 *) mit Recht festgenagelten „Dekretomanie“ dar. Man kann durchaus bezweifeln ob die Verwendung umfangreicher Präambeln für eine derart einfache und selbstverständliche Bestimmung gerechtfertigt ist; m. E. sollten Präambeln der Hervorhebung der politischen und erzieherischen Bedeutung wirklich grundlegender Gesetze und Verordnungen Vorbehalten bleiben. Enthält eine der Bedeutung des Gesetzes nicht adäquate Präambel aber auch noch grammatisch falsche Sätze wie- „Jeder Patient hat das Recht, daß er sorgfältig und gewissenhaft unter Heranziehung aller bewährten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Praxis behandelt wird“, so ist sie doppelt fehl am Platze. Und die Präambel wird geradezu zweckwidrig, wenn sie ihren Verfasser zur Formulierung eines § 1 verführt, wie des nachstehenden: „ . Es wird deshalb folgendes angeordnet: § 1 Die Verwendung von nichtkorrosionsfesten Metallen für prothetische Arbeiten am Patienten durch Zahnärzte in den staatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens und durch Zahnärzte in eigener Praxis ist daher nicht statthaft.“ (Sperrung von mir. H. N.). Daß der Verfasser mit dem Adjektiv „aller“ auf dem Kriegsfuß steht, zeigt auch im § 3 der Satz: „Die Abteilungen Gesundheitswesen haben dafür zu sorgen, daß in allen staatlichen Behandlungsstellen keine derartigen Verstöße in der Zahnbehandlung einr-treten!“ Sollte man mit der ausweislich des Gentzschen Berichts von der öffentlichen Meinung geforderten „Entschwulstung“ unserer Gesetzessprache nicht endlich beginnen? 3) NJ 1954 S. 588. Die Kosten für das zivilrechtliche Anschlußverfahren Von Dr. WOLFGANG KOCH, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Wiederholte Anfragen zeigen, daß bei den Gerichten immer noch Unklarheiten 'bestehen, welche Kosten für das zivilrechtliche Anschlußverfahren nach §§ 268 ff. StPO zu erheben sind. Die Praxis ist unterschiedlich. Einige Gerichte erheben keine Gebühren, während andere glauben, aus § 273 Satz 2 StPO folgern zu müssen, daß Gebühren in Ansatz zu bringen sind. Im letzteren Falle wird in der Regel gemäß § 20 GKG in Verbindung mit § 8 GKG eine volle Gebühr geltend gemacht, die nach der Höhe des beantragten oder zuerkannten Schadensersatzes bemessen, aber verschieden bezeichnet wird, nämlich entweder als Prozeßgebühr oder als Urteilsgebühr. Schließlich wird auch auf § 69 a GKG Bezug genommen, wonach für jeden Rechtszug eine volle Gebühr gemäß § 8 GKG nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs zu erheben ist, soweit dem Verletzten ein vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt wurde. §-69 a GKG war im Hinbliek auf die Änderung der §§ 403 bis 406 StPO von 18771) durch § 1 Ziff. 2 der Verordnung zur Durchführung der 3. Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 345) eingefügt worden. Nach dem Kriege wurden in der Deutschen Demokratischen Republik wieder die §§ 403 ff. in der ursprünglichen, vor 1943 geltenden Fassung angewendet2). Mit der Einführung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens in der neuen StPO erhob sich nun die Frage, ob § 69 a GKG wieder Anwendung finden kann. 1) Durch Art. 5 der 3. Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 342) waren die §§ 403 bis 406 der StPO von 1877 durch einen 3. Abschnitt unter der Überschrift „Entschädigung der Verletzten“ (§§ 403 bis 406 d) ersetzt worden. 2) Vgl. Textausgabe der StPO, herausgegeben von der damaligen Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland, 1949. Anm. zu § 403. 53;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 53 (NJ DDR 1955, S. 53) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 53 (NJ DDR 1955, S. 53)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der jeweiligen Abteilung auf der Grundlage objektiver Kriterien. Er handelt in Übereinstimmung mit dem aufsichtsführ enden Staatsanwalt und realisiert die dafür erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nicht übereinstimmen, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben.

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