Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 53 (NJ DDR 1955, S. 53); die Verordnung über die Stiftung des Diploms für besondere Leistungen bei der Herstellung hochwertiger Verbrauchsgüter für die Bevölkerung vom 22. Juli 1954 (GBl. S. 679), welches zur Anerkennung besonderer Verdienste von Betrieben der Privatindustrie und des Handwerks sowie der darin arbeitenden Personen bestimmt ist; die Verordnung über die Stiftung der Medaille für die Bekämpfung der Hochwasserkatastrophe im Juli 1954 vom 5. August 1954 (GBl. S. 736); die Verordnung über die Verleihung des Heinrich-Greif-Preises vom 16. September 1954 (GBl. S. 803), durch welche hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Filmschaffens ausgezeichnet werden sollen; die Verordnung über Auszeichnungen auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport vom 22. Juli 1954 (GBl. S. 659) und das Statut der Titel „Verdienter Meister des Sports“ und „Meister des Sports“ vom 22. Juli 1954 (GBl. S. 660). Von noch größerem Interesse dürfte eine weitere Zusammenstellung sein. Blättert man das Gesetzblatt und das Zentralblatt durch, so drängt sich unwillkürlich die Erkenntnis auf, in welch außergewöhnlich hohem Maße von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die Forschung und Wissenschaft gefördert wird. Allein im III. Quartal wurden die nachstehenden Institutionen gegründet oder mit neuen Statuten versehen: Zentrale Arbeitskreise für Forschung und Technik (Gründung GBl. S. 577); Akademie der Wissenschaften (Neues Statut: GBl. S. 609); Forschungsinstitut für Aufbereitung von Bodenschätzen (Gründung und Statut: ZB1. S. 294); Institut für Textiltechnologie der Chemiefasern (Gründung und Statut: ZB1. S. 315); Institut für Arbeitsökonomie und Arbeitsschutzforschung (Statut: ZB1. S. 319); Büro „Architekturwerkstätten des Ministeriums für Aufbau“ (Gründung und Statut: ZB1. S. 318); Forschungsanstalt für Schiffahrt, Wasser- und Grundbau (Statut: ZB1. S. 346); Medizinische Akademien in Dresden, Erfurt, Magdeburg (Gründung: ZB1. S. 351); Technische Hochschule für Chemie (Gründung ZB1. S. 351); Institut für Tabaksforschung (Statut: ZB1. S. 403); Zentralinstitut für Bibliothekswesen (Statut: ZB1. S. 419); Institut für Silikon- und Fluorcarbon-Chemie (Gründung und Statut: ZB1. S. 420); Industrie-Institute an den Universitäten und Hochschulen (Errichtung: ZB1. S. 429); Institut für Archivwissenschaft (Stellung und Aufgaben: ZB1. S. 448). * Vom Gesichtspunkt schlechter Gesetzestechnik und schlechter Sprache aus gebührt die Palme diesmal unstreitig der Anordnung über die Verwendung von Metallen und Metallegierungen in der Zahnheilkunde vom 23. Juni 1954 (PB1. S. 286). Sie enthält, in wenigen Worten gesagt, das Verbot der Verwendung gewisser gesundheitsschädlicher Metalle bei der zahnärztlichen Behandlung und benötigt dazu fünf Paragraphen und eine Präambel von drei Absätzen; insgesamt stellt sie ein Musterbeispiel der hier kürzlich von Jürgen Gentz3 *) mit Recht festgenagelten „Dekretomanie“ dar. Man kann durchaus bezweifeln ob die Verwendung umfangreicher Präambeln für eine derart einfache und selbstverständliche Bestimmung gerechtfertigt ist; m. E. sollten Präambeln der Hervorhebung der politischen und erzieherischen Bedeutung wirklich grundlegender Gesetze und Verordnungen Vorbehalten bleiben. Enthält eine der Bedeutung des Gesetzes nicht adäquate Präambel aber auch noch grammatisch falsche Sätze wie- „Jeder Patient hat das Recht, daß er sorgfältig und gewissenhaft unter Heranziehung aller bewährten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Praxis behandelt wird“, so ist sie doppelt fehl am Platze. Und die Präambel wird geradezu zweckwidrig, wenn sie ihren Verfasser zur Formulierung eines § 1 verführt, wie des nachstehenden: „ . Es wird deshalb folgendes angeordnet: § 1 Die Verwendung von nichtkorrosionsfesten Metallen für prothetische Arbeiten am Patienten durch Zahnärzte in den staatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens und durch Zahnärzte in eigener Praxis ist daher nicht statthaft.“ (Sperrung von mir. H. N.). Daß der Verfasser mit dem Adjektiv „aller“ auf dem Kriegsfuß steht, zeigt auch im § 3 der Satz: „Die Abteilungen Gesundheitswesen haben dafür zu sorgen, daß in allen staatlichen Behandlungsstellen keine derartigen Verstöße in der Zahnbehandlung einr-treten!“ Sollte man mit der ausweislich des Gentzschen Berichts von der öffentlichen Meinung geforderten „Entschwulstung“ unserer Gesetzessprache nicht endlich beginnen? 3) NJ 1954 S. 588. Die Kosten für das zivilrechtliche Anschlußverfahren Von Dr. WOLFGANG KOCH, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Wiederholte Anfragen zeigen, daß bei den Gerichten immer noch Unklarheiten 'bestehen, welche Kosten für das zivilrechtliche Anschlußverfahren nach §§ 268 ff. StPO zu erheben sind. Die Praxis ist unterschiedlich. Einige Gerichte erheben keine Gebühren, während andere glauben, aus § 273 Satz 2 StPO folgern zu müssen, daß Gebühren in Ansatz zu bringen sind. Im letzteren Falle wird in der Regel gemäß § 20 GKG in Verbindung mit § 8 GKG eine volle Gebühr geltend gemacht, die nach der Höhe des beantragten oder zuerkannten Schadensersatzes bemessen, aber verschieden bezeichnet wird, nämlich entweder als Prozeßgebühr oder als Urteilsgebühr. Schließlich wird auch auf § 69 a GKG Bezug genommen, wonach für jeden Rechtszug eine volle Gebühr gemäß § 8 GKG nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs zu erheben ist, soweit dem Verletzten ein vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt wurde. §-69 a GKG war im Hinbliek auf die Änderung der §§ 403 bis 406 StPO von 18771) durch § 1 Ziff. 2 der Verordnung zur Durchführung der 3. Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 345) eingefügt worden. Nach dem Kriege wurden in der Deutschen Demokratischen Republik wieder die §§ 403 ff. in der ursprünglichen, vor 1943 geltenden Fassung angewendet2). Mit der Einführung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens in der neuen StPO erhob sich nun die Frage, ob § 69 a GKG wieder Anwendung finden kann. 1) Durch Art. 5 der 3. Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 342) waren die §§ 403 bis 406 der StPO von 1877 durch einen 3. Abschnitt unter der Überschrift „Entschädigung der Verletzten“ (§§ 403 bis 406 d) ersetzt worden. 2) Vgl. Textausgabe der StPO, herausgegeben von der damaligen Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland, 1949. Anm. zu § 403. 53;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 53 (NJ DDR 1955, S. 53) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 53 (NJ DDR 1955, S. 53)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur verbunden, die für feindliche Provokationen, für die Organisierung von Grenzzwischenfällen, für die Durchführung ungesetzlicher Grenzübertritte und andere subversive Handlungen an unserer Staatsgrenze ausgenutzt werden können.

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