Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 527

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 527 (NJ DDR 1955, S. 527); zwischen FGS und MTS liegt darin, daß die ersteren gleichzeitig als Erfassungssorgane ausgestaltet sind: sie übernehmen die Fänge von den FPG und leiten sie an Verarbeitungs- und Handelsbetriebe weiter. In ihrer Stellung zu den Fischern, insbesondere in den FPG, entsprechen sie durchaus den MTS, vor allem auch, was ihre Verpflichtung zu politisch-ideologischer Unterstützung und kultureller Betreuung anlangt, jedoch ist die Verbindung zwischen FGS und FPG insofern besonders eng, als der bei jeder FGS bestehende Produktionsrat sich aus den leitenden Funktionären der FGS und den Vorsitzenden aller durch sie betreuten FPG zusammensetzt. Die FPG ist in den Grundzügen so organisiert, daß jeder Genosse seine eigenen oder die in seiner Nutzung stehenden Fischereirechte zur gemeinsamen Bewirtschaftung einbringt, ebenso sein Inventar an Fischereigeräten, Fahrzeugen usw. Im Falle seines Austritts erhält er Fischereirechte in gleichem Werte zurück, evtl, den Wert dieser Rechte in bar; der Wert des Inventarbeitrages, der 'beim Eintritt in die FPG abgeschätzt wird, wird im Falle des Austritts im Laufe von drei Jahren erstattet. Jeder Genossenschaftsfischer hat Arbeitseinheiten in dem von der Mitgliederversammlung nach jeweiligem Bedarf beschlossenen Umfang zu leisten; Mindestmengen der zu leistenden Arbeitseinheiten werden vom Statut nicht festgelegt. Aus den Einnahmen der FPG werden zunächst die Ausgaben gezahlt; bis zu 10 Prozent werden an den unteilbaren Fonds abgeführt; mindestens 50 Prozent der Einnahmen müssen zur Bezahlung der Anteile der Mitglieder verbleiben, deren Höhe sich ausschließlich nach der Zahl der geleisteten Arbeitseinheiten richtet. Als Gegenstück zu den im vorigen Heft (S. 481) vermerkten „bau-aufsichtlichen Stellen“ der Verordnung über die Bauaufsicht erscheinen im Musterstatut die „fischereilichen Erfahrungen“! Die gesamte Landwirtschaft, einschließlich der LPG, betrifft die Bekanntmachung des Beschlusses des Ministerrats über Maßnahmen zur Steigerung der tierischen und pflanzlichen Produktion vom 10. März 1955 (GBl. I S. 177). Das Zurückbleiben der Landwirtschaft gegenüber der Industrie hat zu der Notwendigkeit geführt, daß im laufenden Jahre der Volkswirtschaftsplan in der Landwirtschaft nicht nur erfüllt, sondern wesentlich übererfüllt wird, um diese Disproportion auszugleichen; zahlenmäßig betrachtet ist es erforderlich, 45 000 t Schweinefleisch und 250 000 t Milch über den Plan zu produzieren und auch in der pflanzlichen Produktion den Plan in allen Fruchtarten zu überschreiten. Um das zu erreichen, schreibt der Beschluß eine bedeutende Anzahl von Maßnahmen vor, wie z. B. die Anordnung, daß 50 000 ha Land nicht, wie geplant, für den Futterhülsenfruchtanfoau zu verwenden, sondern mit Sommergetreide zu bestellen sind. Eine der für das Zurückbleiben der Fleischproduktion in den vergangenen Jahren verantwortliche Ursache lag in der Ausbreitung von Tierseuchen, insbesondere der Schweinepest, die zum Teil auf die Tätigkeit feindlicher Agenten zurückzuführen ist; wie das in NJ 1955 S. 505 veröffentlichte Urteil des BG Erfurt vom 14. Juni 1955 anführt, hätten allein die im Jahre 1953 auf diese Weise verlorenen Fleischmengen ausgereicht, um 150 000 Menschen ein Jahr lang mit Fleisch zu versorgen. Zur radikalen Bekämpfung dieser Seuchen wurde die Verordnung zur Bekämpfung der Schweinepest und der ansteckenden Schweinelähme vom 3. Februar 1955 (GBl. I S. 221) erlassen; unter Aufhebung der früheren entsprechenden Bestimmungen sieht sie tiefgreifende* Maßnahmen wie Veranstaltungssperre, Ortssperre, Abschlachtung von seuchenverdächtigen Tierbeständen vor und enthält verschärfte Strafbestimmungen. * Die dem Kreise Kultur, Volksbildung, Hochschulen, Jugendförderung zuzuordnende Gesetzgebung ist in der 'Berichtsperiode ebenfalls mit einer größeren Anzahl wichtiger Maßnahmen vertreten. Der Plan des Ministerrats der deutschen Demokratischen Republik zur Förderung der Jugend im Jahre 1955 vom 3. Februar 1955 (GBl. I S. 117) enthält wie alljährlich die Zusammenstellung der zur weiteren Durchführung des Gesetzes der Jugend geplanten Maßnahmen. Einige Zahlen daraus sind aufschlußreich: 1955 sind 181 000 Jugendliche in Lehrverhältnisse zu vermitteln; Kindergärten mit 27 400 neuen Plätzen sowie weitere 4730 neue Plätze in Erntekindergärten sind zu schaffen; für die Universitäten und Hochschulen sind 18 285 Neuzulassungen vorgesehen, bei denen der Anteil der Arbeiter- und Bauernkinder 60 Prozent betragen soll. Der Erziehungsprozeß der demokratischen Schule will erreichen, daß möglichst jeder Schüler mindestens bis zum Abschluß der Grundschule gelangt; deshalb widmet der Staat der Frage, wie mit den zurückbleibenden Schülern zu verfahren ist, besondere Aufmerksamkeit. Unter Änderung der bisherigen Regelung ordnet die Vierte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Schulpflicht in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 99) an, daß nur dann, wenn ein Schüler nach 8jährigem Schulbesuch nicht einmal das Ziel der 7. Klasse erreicht hat, der Schüler in der Regel entlassen werden soll, vorausgesetzt, daß ein Lehr- oder Arbeitsrverhältnis bereitsteht. Hat ein Schüler nach 8 Jahren das Ziel der 7. Klasse erreicht, so darf er in der Regel nicht entlassen werden, noch weniger natürlich solche Schüler, die bis zur Abschlußprüfung gelangt sind, diese aber nicht bestanden haben. Die Fürsorge des Staates für eine ununterbrochene Verbesserung der Schulausbildung zeigt sich weiter an der Vermehrung der zur Verfügung stehenden Schularten. Die Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die körperliche Erziehung der Schüler an den allgemeinbildenden Schulen vom 7. Januar 1955 (GBl. I S. 29) verordnet die Einrichtung von Kinder-und Jugendsportschulen in zunächst 15 Orten der Deutschen Demokratischen Republik, die eine Grund- und Oberschulbildung unter besonderer Betonung der Sporterziehung vermitteln; diese Schulen sollen möglichst mit Internaten verbunden werden. Die Verordnung über die Volksmusikschulen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. Februar 1955 (GBl. I S. 122) schafft für musikbegabte Kinder, Jugendliche und Erwachsene die Möglichkeit, sich neben dem Besuch der allgemeinbildenden Schulen oder neben der Berufsarbeit auf musikalischem Gebiet weiterzubilden, wobei insbesondere Kinder und Jugendliche die zu einem entsprechenden Hochschulstudium erforderlichen Kenntnisse erhalten sollen. Die Anordnung über die Umbildung von Oberschulen in Zehnklassenschulen vom 11. Mai 1955 (GBl. I S. 419) trägt der Tatsache Rechnung, daß zahlreiche Schüler mit der sogenannten „Mittleren Reife“, d. h. nach lOjährigem Schulbesuch, die Oberschule verlassen, der Lehrplan der Oberschule jedoch auf einen 12jährigen Schulbesuch eingestellt ist und daher den Schülern mit mittlerer Reife keinen abgerundeten Bildungsabschluß vermittelt. Aus diesem Grunde sowie auch zur besseren Planung der Zahlen der für einen 10jährigen bzw. 12jährigen Schulbesuch in Frage kommenden Schüler wird die Umbildung einer Anzahl von Oberschulen in Zehnklassenschulen angeordnet, wofür insbesondere die noch- nicht vollausgebauten Oberschulen in Frage kommen. Im Hochschulwesen sind zwei außerordentlich bedeutsame Maßnahmen zu vermerken. Die Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Studierende der Universitäten und Hochschulen vom 3. Februar 1955 (GBl. I S. 101) bringt zusammen mit der dazu ergangenen Ersten Durchführungsbestimmung Stipendienrichtlinien für Studierende an den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik, die deutsche Staatsangehörige sind, vom 18. Februar 1955 (GBl. I S. 152) eine durchgreifende Neuregelung des Stipendienwesens, die den Kreis der Stipendienempfänger erweitert, andererseits Überspitzungen der bisherigen Regelung beseitigt. Eine solche Überspitzung lag z. B. darin, daß die bisherige Regelung die Stipendiengewährung von der Höhe des elterlichen Einkommens und etwaigen eigenen Einkommens des Studenten völlig unabhängig machte; mit Recht wird nunmehr eine Stipendiengewährung ausgeschlossen, wenn das Einkommen der Eltern 1200 DM monatlich übersteigt, bzw. auf 60 Prozent reduziert, wenn das Einkommen zwischen 1000 und 1200 DM liegt. Eine Erweiterung des 527;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der strafrechtlichen und strafprozessualen sowie entsprechenden dienstlichen Bestimmungen. Wie bei allen anderen Untersuchungshandlungen gilt es auch in der Bearbeitung von die Grundsätze der strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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