Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 525 (NJ DDR 1955, S. 525); träges beide Partner an einer schnellen Klärung des Streitfalles interessiert sind. Das Staatliche Vertragsgericht hat dabei nicht die Aufgabe, die den Vertragspartnern zukommende Festlegung der einschlägigen Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit diese dispositiv sind, vorzunehmen, und es soll ihnen auch nicht die Konkretisierung der sonstigen Bedingungen abnehmen. Dies würde allerdings zu einer Schwächung des Prinzips der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit der Partner führen, deren juristischer Ausdruck das Vertragssystem ist12). Vielmehr handelt es sich dann um die Entscheidung eines echten Streitfalles, nämlich die Bestimmung der unter den gegebenen Umständen der Rechtslage bzw. dem Zweck der Planerfüllung am besten entsprechenden Bedingung aus den widersprechenden konkreten Forderungen der Partner. IV Die eingangs erwähnten praktischen Schwierigkeiten beim Vertragsabschluß lassen sich nach dieser Auffassung beseitigen, ohne daß dabei gegen die Formvorschriften der VVO verstoßen wird. Wenn nach sowjetischem Vertragsrecht der Besteller den vom Lieferer vorgeschlagenen Vertragsentwurf unter Vorbehalt der in einem besonderen Protokoll enthaltenen Meinungsverschiedenheiten innerhalb einer Frist von 10 Tagen unterschreiben muß, der Lieferer dann eine Klärung der Meinungsverschiedenheiten unmittelbar herbeizuführen oder innerhalb der gleichen Frist die Arbitrage anzurufen hat13), so geht aus dieser Regelung nicht hervor, wann der Vertrag als abgeschlossen gilt, insbesondere, ob erst die Entscheidung der Arbitragestelle abgewartet werden muß, soweit der endgültige Vertragsabschluß Voraussetzung einer Handlung ist. Für unser Vertragsrecht läßt sich diese Unklarheit wie folgt beseitigen: Geht einem Vertragspartner A. ein Vertragsangebot zu mit Bedingungen, mit denen er nicht in vollem Umfange einverstanden ist, so weist er den anderen Vertragspartner B. schriftlich auf die Differenzen hin und fordert ihn gleichzeitig zur Erklärung darüber auf, ob er das Angebot (den Auftrag) auch dann aufrechterhalte, wenn der Vertrag notfalls nur zu den von A. genannten Bedingungen durchgeführt würde. Die Anfrage läuft also darauf hinaus, ob im konkreten Fall der streitige Punkt zu den notwendigen Bedingungen des abzuschließenden Vertrages gehört oder nicht. Bejaht der zur Erklärung aufgeforderte Vertragspartner schriftlich, daß das Angebot auch bei fehlender Einigung über den streitigen Punkt aufrechterhalten werde, so kann die bereits vorliegende Vertragsurkunde unterzeichnet werden, mit einem Hinweis auf die Strittigkeit bestimmter Bedingungen. Der Annahmevermerk würde also z. B. lauten: „Angenommen im Verbindung mit Erklärung des Bestellers vom mit nachstehender Abweichung: Der Lieferer verpflichtet sich zur Lieferung bis spätestens “ oder „ , die Arbeiten werden aber nicht kostenlos als Gewährleistungarbeiten ausgeführt.“ In Verbindung mit der erwähnten (schriftlichen) Erklärung, wonach der strittige Punkt als nicht so wesentlich anzusehen ist, daß die Auftragserteilung hiervon abhängt, liegt dann ein formgerechter Vertrag vor. Es ist nun Aufgabe beider Vertragspartner, eine Einigung über den Streitpunkt herbeizuführen. Diese Verpflichtung folgt aus dem das Allgemeine Vertragssystem beherrschenden Grundsatz der Pflicht zum gegenseitigen Zusammenwirken sowohl bei der Vertragserfüllung wie auch beim Vertragsabschluß. In erster Linie wird man es aber bei unserem Entwicklungsstand als Pflicht des Bestellers ansehen müssen, eine Klärung des Streitpunktes herbeiführen zu lassen, notfalls das Staatliche Vertragsgericht zur Entscheidung “) vgl. Helmbrecht in NJ 1955 S. 200. ”) vgl. Sowjetisches Zivilrecht, Berlin 1953, Bd. 1, S. 456. Diese Regelung geht davon aus, daß der Lieferer das Angebot zu machen hat (vgl. auch Such, a.a.O., S. 42). Eine entsprechende Bestimmung gilt bei uns nicht, und auch die Praxis verfährt weitgehend nicht so. , anzurufen11). Geschieht dies nicht, so gelten letztlich die vom Lieferer genannten Bedingungen als Vertragsinhalt. Das folgt unter anderen aus dem sich aus § 6 Abs. 2 VVO und § 1 der 6. DB zur VVO ergebenden Grundsatz, wonach die ‘erzeugenden Wirtschaftszweige die Allgemeinen Lieferbedingungen bestimmen, sowie daraus, daß dem Lieferer gegenüber nicht u. U. Sanktionen auf Grund solcher Bedingungen angewandt werden können, zu deren Einhaltung er sich nicht verpflichtet hat. Dadurch, daß der Besteller sein Vertragsangebot trotz der Differenzen aufrechterhält, übernimmt er die Verpflichtung, notfalls die vom Lieferer genannten abweichenden Bedingungen in Kauf zu nehmen; er muß ja damit rechnen, daß diese auch vom Staatlichen Vertragsgericht als Inhalt des Vertrages festgestellt werden. Der Besteller ist also z. B. verpflichtet, seine weiteren Maßnahmen auf den vom Lieferer genannten späteren Liefertermin aufzubauen oder mit dem vom Lieferer geforderten höheren Preis zu rechnen oder damit, daß eine von ihm kostenlos geforderte Reparatur nicht als Gewährleistungs- oder Garantiearbeit anerkannt wird, er folglich die sich hieraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen in Kauf zu nehmen hat. Er muß also in diesem Fall für Bereitstellung entsprechender Mittel sorgen. Das gleiche gilt analog für den Lieferer. Eine gesetzliche Anwendung der hier entwickelten Auffassung enthält § 14 Abs. 3 Buchst, e der VO zur Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 77 ff.)* 15). Hiernach kann bei Differenzen über den Kostenplan der Planträger den Investitionsträger ermächtigen, den Bauleistungsvertrag auf der Grundlage der Bedingungen des gegen den Kostenplan Einspruch erhebenden Baubetriebes abzuschließen. Der Planträger ist damit verpflichtet, ohne daß der Investitionsträger seinen Anspruch auf Ausführung der Leistungen zu den Bedingungen des Kostenplans aufgibt, für die finanzielle Deckung einer auf Grund der Entscheidung der Schieds-stelle die den Streit über die Bedingungen des Kostenplans entscheidet notwendig werdenden Erhöhung der Mittel zu sorgen. Vertragsrechtlich trägt das Risiko der Kostendifferenz der Investträger als Auftraggeber. Wenn min der Vertrag in jeder Beziehung „abgeschlossen“ wäre, dann könnte keine Schiedsstelle den Vertragsinhalt unmittelbar mehr ändern.16) Eine nicht in der InvestVO vom 20. Januar 1955 besonders erwähnte Voraussetzung für die Entscheidung einer Schiedsstelle ist daher, daß der Investitionsträger beim Vertragsabschluß einen entsprechenden Vorbehalt in seine Annahmeerklärung aufnimmt, wonach er seinerseits die Forderung auf Bauausführung zu einem niedrigeren Preis aufrechterhält. Im Sinne des Allgemeinen Vertragssystems ist also nach dieser Bestimmung der Vertrag trotz des bestehenden Vorbehaltes, also trotz Dissenses über die sehr wesentliche Kostenfrage, als abgeschlossen zu betrachten, so daß mit den Bauarbeiten begonnen werden kann. Ist bereits bei der erstmaligen Aufstellung der Vertragsurkunde zwischen den Partnern klar, daß ein Streitpunkt noch nicht geklärt werden kann, so empfiehlt es sich, die beiderseitigen Bedingungen in die Vertragsurkunde aufzunehmen mit dem Hinweis, daß über diese Punkte dann das Staatliche Vertragsgericht zu entscheiden habe, wenn nicht unmittelbar durch Einschaltung der übergeordneten Organe innerhalb einer festzulegendem Frist eine Einigung zustande kommt. V Es erscheint zweckmäßig, den Vorgang des Vertragsabschlusses des Näheren gesetzlich zu regeln. Wenn z. B. in der 3. DB zur VO über die Durchführung von Exportaufträgen vom 15. Juli 1954 (GBl. M) vgl. z. B. § 14 Abs. 3 Buchst, d InvestVO; Näheres weiter unten und bei Anm. 16. I5) Gleichlautend bereits § 15 Abs. 3 der AO vom 15. Februar 1954. JS) Unter Schiedsstelle kann eine Spruchstelle der Vertragsgerichtsbarkeit gemeint sein, da auch die ABB (Allgemeinen Bedingungen der volkseigenen Bauindustrie) keine besondere Schiedsstelle vorsehen, oder die in § 14 Abs. 3 Buchst, d InvestVO genannten Stellen, die aber nicht als Schiedsstelle bezeichnet sind. 525;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 525 (NJ DDR 1955, S. 525) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 525 (NJ DDR 1955, S. 525)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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