Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 524 (NJ DDR 1955, S. 524); bestehen, sei es, daß bei eigenverantwortlicher Kalkulation Meinungsverschiedenheiten über die notwendigen Arbeitsgänge und dergleichen bestehen. Auch in den Fällen, in denen längere Zeit nach einer Lieferung Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln durchgeführt werden müssen, die der Abnehmer und nunmehrige Auftraggeber als kostenlose Gewährleistungs- oder Garantiearbeit fordert, während der Lieferer und nunmehrige Auftragnehmer das Vorliegen einer Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtung bestreitet, besteht meist Einigkeit darüber, daß die Mängelbeseitigung auf jeden Fall zur Verhinderung weiterer volkswirtschaftlicher Schäden durchgeführt werden muß. Es gibt natürlich auch sehr viele Fälle wohl die überwiegende Zahl , in denen der streitige Punkt auch bei den obengenannten Beispielen so wesentlich ist, daß mit der Einigung hierüber die Auftragserteilung steht oder fällt. Benötigt der Besteller z. B. einen Gegenstand zu einem bestimmten Termin und wird eine spätere Lieferung für ihn wertlos, oder hofft er, den von ihm geforderten Liefertermin bei einem anderen Lieferer durchzusetzen, oder stehen ihm Geldmittel nur begrenzt für einen bestimmten Zweck zur Verfügung und können ihm höhere Mittel auch im Wege einer Nachplanung nicht zugeführt werden, oder fordert er bestimmte Qualitäten oder Sortimente, so wird er bei Ablehnung seiner entsprechenden Vertragsbedingungen sein Vertragsangebot nicht aufrechterhalten können. In diesen Fällen kann keine dritte Stelle, auch nicht das Vertragsgericht, den Partnern ihre eigenverantwortliche Entscheidung abnehmen, welcher Gestaltung der Vertragsmodalitäten sie zustirrtmen können, um die ihnen übertragenen Teilaufgaben des Volkswirtschaftsplans erfüllen zu können. Wegen dieser Eigenverantwortlichkeit sind trotz anderer Funktionsgrundlage hier die §§ 154, 150 BGB voll anwendbar und dienen der Erreichung klarer Verträge und damit der Einhaltung des Vertragssystems. In all den anderen Fällen aber, in denen diese Verhältnisse nicht vorliegen, steht nichts im Wege, das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 1 WO bereits dann zu bejahen, wenn eine Einigung darüber erzielt ist, daß die geforderte Leistung ohne Rücksicht auf den oder die offenen Streitpunkte auf jeden Fall zu erbringen ist. Das, was das Kriterium des Vertrags abschlusses bildet, nämlich die endgültige unwiderrufliche Bindung der Partner, ist gewollt und eingetreten. Das hat zur praktischen Folge, daß bereits bei Vorliegen dieser Voraussetzung mit der Produktion begonnen werden kann, ohne daß die Klärung der Streitpunkte abgewartet werden muß, und daß auch sonst mit Leistungen bzw. deren Vorbereitung angefangen werden kann, ohne daß die Gefahr besteht, daß die Abnahme bzw. die Gegenleistung wegen Nichtvorliegen eines gültigen Vertrages in Frage gestellt ist. Es tritt also eine Beschleunigung der Vertragsabwicklung ein, während andererseits die offenen Streitfragen ausreichend durch die zuständigen Stellen geklärt bzw. durch die Staatlichen Vertragsgerichte nach eingehender Untersuchung entschieden werden können, ohne daß die entsprechenden Verfahren daran kranken müssen, daß bei Verzögerung einer Entscheidung der gesamte Produktionsablauf gefährdet wird. Am deutlichsten wird dies dann, wenn die Frage streitig ist, ob eine Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtung vorliegt. Dies kann häufig erst nach eingehenden technischen Untersuchungen und Beiziehung von Gutachten entschieden werden. Es liegt aber in der Regel im volkswirtschaftlichen Interesse, daß ohne Rücksicht auf das Ergebnis solcher zeitraubenden Ermittlungen die Durchführung der Arbeiten umgehend erfolgt. Das ist auch ohne Kollision mit den einschlägigen Bestimmungen der WO möglich, wenn man das Zustandekommen eines Vertrages bereits unter den oben erörterten Voraussetzungen bejaht. Während nach § 154 BGB das Zustandekommen eines Vertrages im allgemeinen mindestens dann zu verneinen ist, wenn über eine sog. wesentliche Vertragsbedingung keine Einigung zu erzielen ist wobei die Eigenschaft als wesentliche Vertragsbedingung nach abstrakten Merkmalen bestimmt wird , so ergibt sich aus den oben angeführten Beispielen, daß im Allgemeinen Vertragssystem nur von den jeweiligen Vertragspartnern beurteilt werden kann, was in diesem Sinne als wesentliche Vertragsbedingung anzusehen ist. Man wird daher zwischen notwendigen und wesentlichen Vertragsbedingungen unterscheiden müssen, wobei unter ersteren diejenigen zu verstehen sind, über die nach der subjektiven Vorstellung der Partner auf jeden Fall eine Einigung erfolgt sein muß, ehe das Vorliegen eines Vertrages bejaht werden kann. Haben sich die Vertragspartner über diese notwendigen Bedingungen geeinigt, dann ist in Abweichung von § 154 BGB der Vertrag abgeschlossen; § 150 BGB ist insoweit nicht anzuwenden. Voraussetzung ist aber, daß beide Vertragspartner konkrete Erklärungen zu den Streitpunkten abgegeben haben. Stellt ein Vertragspartner einer von ihm abgelehnten Lieferbedingung keine bestimmte Gegenbedingung gegenüber, so ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Es fehlt sonst an der erforderlichen Bestimmbarkeit der Leistungen, wie sie § 4 Abs. 3 WO fordert9 10 * * *). Das Allgemeine Vertragssystem erfordert eine klare Festlegung und Abgrenzung der beiderseitigen Pflichten der Vertragspartner. Dies kann dadurch erfolgen, daß entweder von vornherein die Pflichten konkret bestimmt werden, oder dadurch, daß die Partner bestimmte Alternativverpflichtungen eingehen, wobei die Auflösung der Alternative notfalls durch das hierzu berufene Organ erfolgen muß, und zwar immer unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Planerfüllung19). Nach dem Abschluß des Vertrages durch Einigung über die „notwendigen“ Bedingungen muß die Einigung über die noch offenen Streitpunkte dann durch weitere Verhandlung zwischen den Vertragspartnern, durch Vermittlung der übergeordneten Organe oder auch durch Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts herbeigeführt werden, wobei sich die Tätigkeit des Gerichts auf den oder die Streitpunkte beschränken kann. Weder § 8 WO noch § 16 der Verfahrensordnung hindern das Staatliche Vertragsgericht dann, über einen solchen Streitpunkt unmittelbar zu entscheiden und die Vertragspartner zu verpflichten, eine Vertragsergänzung mit dem von ihm konkret festgelegten Inhalt vorzunehmen. Die von Gentz11) vertretene gegenteilige Auffassung kann sich nur auf diejenigen Fälle beziehen, bei denen tatsächlich eine Einigung über den gesamten Vertragsinhalt oder den in Rede stehenden Streitpunkt bereits erfolgt war und nun einer der Vertragspartner eine Abänderung erstrebt. In einem solchen Falle kann allerdings das Vertragsgericht nur auf dem Wege über § 10 VGVO den widerstrebenden Vertragspartner mittelbar zur Aufgabe seiner Haltung zwingen. Die hier in Betracht kommenden Streitfälle sind aber solche, die im Sinne der genannten Bestimmungen „bei Vertragsverhandlungen“ entstanden sind, und hierbei hat zweifellos; das Vertragsgericht unmittelbar gestaltend zu entscheiden. Es sind daher auch die Bestimmungen über die Beschleunigung des Verfahrens (§§ 17 bis 19 Ver-fahrensO.) anzuwenden, da trotz Abschlusses eines Ver- 9) § 4 Abs. 3 WO hat nicht die Bedeutung, daß der Inhalt der dort aufgestellten Bedingungen in jedem Fall bereits bestimmt sein muß. So ist z. B. in verschiedenen Bestimmungen die Vereinbarung von Höchstpreisen, u. U. sogar Richtpreisen, statt eines konkreten Festpreises zugelassen (vgl. § 14 Abs. Z InvestVO, 1. DB zur PVO 341), wobei die konkrete Bestimmung des Preises später unter Kontrollmöglichkeit der Preisbehörden erfolgt. Nach den zwischen dem staatlichen Großhandel und den Kreisbetrieben der HO-Bebensmittel abzuschließenden Sammelverträgen wird die Spezifizierung der Grobsortimente erst durch spätere Bestellungen vorgenommen (vgl. Anweisung über den Abschluß von Kauf- und Lieferverträgen . vom 24. Mai 1954 ZB1. S. 287). Verträge mit Bestimmbarkeit des Vertragsinhalts sind nicht identisch mit solchen, die von einer sog. Wollensbedingung abhängig sind, wie z. B. der Kauf auf' Probe. Derartige bedingte Rechtsgeschäfte können im Allgemeinen Vertragssystem nicht anerkannt werden, weil dabei die Rechtswirksamikeit des Vertrages von der beliebigen Erklärung des einen oder 'anderen Partners abhängig bleibt oder sein Inhalt von dem Belieben eines Partners gestaltet werden kann (§ 315 BGB). 10) Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um die Bestim- mung der Leistung durch einen Dritten im Sinne des § 317 BGB, insbesondere deshalb, weil in erster Linie die Einigung über den Streitpunkt durch die Partner erfolgen soll. Diese Frage kann hier nicht näher untersucht werden. u) NJ 1954 S. 612. 524;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 524 (NJ DDR 1955, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 524 (NJ DDR 1955, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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