Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 521 (NJ DDR 1955, S. 521); (Domowina) vorbereitet worden war. Der sorbische Richter gab in sorbischer Sprache einen Bericht über die Arbeit seines Gerichts. Er stellte seine Arbeit als Richter vor den Menschen seines Volkes zur Kritik, und die mehrstündige lebhafte Diskussion in sorbischer Sprache bewies, daß die Sorben Vertrauen zu seiner Rechtsprechung haben. Die sorbischen Menschen haben nicht nur deshalb Vertrauen zu unserer demokratischen Justiz, weil immer mehr Berufsrichter und Schöffen in den Zweisprachengebieten Angehörige ihres Volkes sind, ihre Sprache verstehen und sprechen und die nationale Eigenart dieses kleinen Volkes kennen, sondern vor allem deshalb, weil die Entscheidungen unserer Gerichte auch die sorbischen Menschen davon überzeugen, daß die Rechtsprechung unserer Gerichte den Interessen der Werktätigen dient Deutschen und Sorben ohne Unterschied. Deshalb erfüllt heute ein neues Bewußtsein die sorbischen Menschen, deshalb steht der Sorbe fest zu unserer Arbeiter- und Bauernmacht. Er weiß, daß die Deutsche Demokratische Repu-blick das Vaterland auch der sorbischen Menschen ist. Eine echte, tiefe Freundschaft verbindet in den Zweisprachengebieten Sorben und Deutsche. So löste unser Staat das Problem einer nationalen Minderheit nach den Prinzipien des Marxismus-Leninismus. Stalin lehrt: „Die Geschichte besagt, daß das einzige Mittel zur Vernichtung der nationalen Nichtgleichberechtigung, das einzige Mittel zur Errichtung eines Regimes brüderlicher Zusammenarbeit . die Liquidierung des Kapitalismus . ist.“2) Gesetzliche Grundlage für die Gleichberechtigung der Sorben vor unseren Gerichten ist das Gerichtsverfassungsgesetz vom 2. Oktober 1952, dessen § 65 Satz 1 lautet: „Sorben haben in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung das Recht, die sorbische Sprache zu gebrauchen, auch wenn sie der deutschen Sprache mächtig sind.“ Der Minister der Justiz hat angeordnet, daß grundsätzlich in sorbischer Sprache verhandelt werden soll, die Gerichtssprache also sorbisch ist, wenn alle Prozeßbeteiligten der sorbischen Sprache mächtig sind. Das Protokoll ist in diesen Fällen in sorbischer Sprache zu führen und in die deutsche Sprache zu übertragen. Ebenso ist das Urteil in Sorbisch und in Deutsch zu schreiben; es soll durch Siegel und Faden verbunden werden. Nur wenn in einem gerichtlichen Verfahren nicht alle Prozeßbeteiligten der sorbischen Sprache mächtig sind, aber von einer Partei, einem Angeklagten oder einem Zeugen der Gebrauch der sorbischen Sprache gewünscht wird, dann ist die Gerichtssprache deutsch, und der sorbische Bürger spricht mit Hilfe eines Dolmetschers in seiner Muttersprache. In diesen Fällen wird das Protokoll in Deutsch geführt, das Urteil ist jedoch ebenfalls in die sorbische Sprache zu übertragen. Ladungen sind in beiden Fällen in sorbischer und in deutscher Sprache zu übersenden. Ferner hat der Minister der Justiz vor der Durchführung der nunmehr abgeschlossenen Schöffenwahlen an die Sekretäre der Bezirke und Kreise in den Zweisprachengebieten den Hinweis gegeben, zu den Wahlausschüssen auch Vertreter der Domowina beratend hinzuzuziehen. Insgesamt wurden 68 sorbische Schöffen von der sorbischen Bevölkerung gewählt, die nunmehr als gleichberechtigte Richter in allen Strafsachen und in allen Zivil- und Familienrechtsstreitigkeiten Recht sprechen werden, und zwar insbesondere, wenn Sorben an dem Verfahren beteiligt sind. Neben den sorbischen Berufsrichtern und Schöffen haben wir heute auch Rechtsanwälte, Mitglieder der Rechtsanwaltskollegien, die als Angehörige der Domowina die sorbische Sprache in Wort und Schrift beherrschen und sich bereit erklärt haben, bei Gerichtsverhandlungen in sorbischer Sprache aufzutreten und Rechtsauskunft in sorbischer Sprache zu erteilen. Die 2) Stalin, Werke, Bd. 5. S. 33. gleiche Möglichkeit haben die sorbischen Menschen natürlich auch, wenn sie sich mit irgendwelchen Rechtsfragen an die Rechtsauskunftsstelle ihres Gerichts wenden. Zweisprachige Schilder weisen die Besucher unserer Gerichte ausdrücklich darauf hin. Wir können sagen, daß von der Justiz alle technischen Voraussetzungen für die völlige Gleichberechtigung der Sorben geschaffen wurden. Dennoch zeigten sich in mehreren Besprechungen der Justizverwaltungsstellen Dresden und Cottbus und von Mitarbeitern des Ministeriums der Justiz mit Vertretern der Domowina, die der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Justiz und dem sorbischen Volk dienten, noch einige Mängel und Schwächen, die schnell überwunden werden müssen. Der große Stalin lehrt: „Das Unglück ist, daß einige Nationalitäten . außerstande sind, von den Rechten Gebrauch zu machen, die ihnen die Revolution gegeben hat. Das ist eine wichtigere Frage als die Schulfrage. Manche glauben, man brauche nur die Frage der Schulen und der Sprache in den Vordergrund zu rücken, und man könne damit den Knoten schon durchhauen. Das stimmt nicht, mit den Schulen kommt man hier nicht weit, die Schulen entwickeln sich, die Sprache entwickelt sich ebenfalls, aber die faktische Ungleichheit bleibt die Grundlage aller Unzufriedenheit und aller Reibungen. Darüber kommt man mit Schulen und Sprache nicht hinweg, hier bedarf es unserer wirklichen, systematischen, aufrichtigen, tatsächlichen proletarischen Hilfe für die werktätigen Massen der kulturell und wirtschaftlich zurückgebliebenen Nationalitäten.“2) Auch wir haben die rechtliche Gleichheit der Sorben proklamiert und wir führen sie durch, aber die rechtliche Gleichheit, die selbstverständlich außerordentliche Bedeutung hat, heißt noch nicht unbedingt auch faktische Gleichheit. So zeigen sich als Folge der jahrhundertelangen Unterdrückung des sorbischen Volkes mitunter noch Gefühle nationaler Minderwertigkeit, wenn Sorben mit dem Gericht zu tun haben. Dies äußert sich z. B. darin, daß Sorben nicht verlangen und manchmal auch gar nicht wünschen, vor Gericht in ihrer Muttersprache zu sprechen. Um so mehr ist es dann vornehmste Aufgabe des Richters in den Zweisprachengebieten ebenso aller Notare, Sekretäre und sonstigen Mitarbeiter des Gerichts , die Menschen dieses tapferen, uralten Volkes auf ihr Recht, in ihrer Muttersprache zu sprechen, ausdrücklich hinzuweisen. Das gilt nicht nur für Gerichtsverhandlungen und für Justizausspracheabende, sondern ebenso bei der Erteilung von Rechtsauskunft und bei Verhandlungen vor dem Schiedsmann der Sühnestelle. Wir haben heute noch nicht bei allen Gerichten in den Zweisprachengebieten genügend Berufsrichter, die fließend sorbisch sprechen. Das Ministerium der Justiz wird zwar Berufsrichter, die der sorbischen Sprache noch nicht völlig mächtig sind, zur schnellen Erlernung der Sprache auf die sorbische Sprachschule delegieren, aber das reicht allein nicht aus. Mehr als bisher müssen Richter, Notare, Sekretäre und Gerichtsvollzieher auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre zum Teil noch ungenügenden sorbischen Sprachkenntnisse durch Besuch von Abendkursen der Volkshochschule zu verbessern. Gleichberechtigung aller Menschen also auch der Sorben ist ein elementares Prinzip jeder wirklichen Demokratie. Die Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung durch unsere demokratische Justiz dient der weiteren Festigung unserer Arbeiter- und Bauernmacht, der Völkerfreundschaft und der Förderung freundschaftlicher Beziehungen zu unseren slawischen Nachbarvölkern. 3) Stalin, Werke, Bd. 5, S. 216/17. Rechenschaftsbericht an den XII, Parteitag der KPdSU im April 1923. 1 521;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 521 (NJ DDR 1955, S. 521) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 521 (NJ DDR 1955, S. 521)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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