Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 514 (NJ DDR 1955, S. 514); Sehr wichtig für den Richter und Staatsanwalt ist die Darstellung der einzelnen Arten der Abgabenverbrechen (S. 25 bis 38). Es sei insbesondere auf die sog. Abgabenordnungswidrigkeit (§ 413 AbgO) hingewiesen, die vielfach mit einer Ordnungsstrafbestimmung verwechselt wird. Die Ordnungswidrigkeit des Abgabenstrafrechts ist aber ein echtes Verbrechen. Das Verfahren richtet sich deshalb nicht nach den Bestimmungen der Ordnungsstrafverordnung, sondern ausschließlich nach der Abgabenordnung. Für die Gerichte sind weiterhin die Abschnitte bedeutungsvoll, die das Verfahren in Abgabenstrafsachen behandeln, da hier auch Erläuterungen zu den Verfahrensvorschriften gegeben werden, die von den Gerichten zu beachten sind. In diesem Zusammenhang sei auCh auf den leider nicht besonders hervorgehobenen § 418 AbgO hingewiesen, der festlegt, daß das Gericht in den Fällen, in denen eine Handlung zugleich nach einem Abgabenstrafgesetz und nach einem anderen Strafgesetz zu bestrafen ist und die Strafe gemäß § 73 StGB aus dem anderen Strafgesetz genommen wird, eine Geldstrafe, die nach dem Abgabenstrafgesetz verwirkt ist, besonders verhängen muß. Nicht ganz einverstanden erklären kann ich mich allerdings damit, daß in dem Heft (S. 73 oben) § 464 Abs. 2 AbgO uneingeschränkt für anwendbar erklärt wird. § 464 Abs. 2 lautet: „Nach Beginn der Hauptverhandlung kann das Finanzamt den Strafbescheid nur mit Zustimmung dessen, der auf gerichtliche Entscheidung angetragen hat, nach Verkündung des Urteils erster Instanz überhaupt nicht mehr zurücknehmen.“ Diese Bestimmung der Abgabenordnung ist m. E. durch die Vorschriften der StPO überholt. Die scharfe Trennung der Zuständigkeit zwischen Gericht und Staatsanwalt in den einzelnen Phasen des Verfahrens erlaubt es z. B. dem Staatsanwalt nicht mehr, nach Eröffnung der Hauptverhandlung die Anklage zurückzunehmen. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene zu erkennen gegeben, daß er mit der Entscheidung der Abgabenverwaltung nicht einverstanden ist, die ihrerseits vor Abgabe des Verfahrens an das Gericht zu prüfen hat, ob sie den Strafbescheid zurücknimmt oder ändert. Mit der Abgabe des Verfahrens an das Gericht zur Entscheidung über den Antrag wird das Gericht Herr des Verfahrens; lediglich der Antragsteller kann durch Rücknahme des Antrages eine Entscheidung des Gerichts verhindern.- Der Abgabenverwaltung steht m. E. das Recht nach § 464 Abs. 2 AbgO seit Erlaß der StPO nicht mehr zu. Mit der vorliegenden Broschüre wird all denen, die mit dem Abgabenstrafrecht zu tun haben, ein brauchbares Hilfsmittel in die Hand gegeben. Das Heft, in dem leicht verständlich die wesentlichsten Probleme des Abgabenstrafrechts behandelt werden, ist Jedem Richter und Staatsanwalt zum genauen Studium zu empfehlen. Gerhard Dillhöfer, Berlin Erfinder- und Warenzeichenschutz im In- und Ausland. Bd. 1: Deutschland, mit Anhang: Internationale Verträge. Herausgegeben von Erich Arlt und Herbert Erasmus. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. 472 S.; Preis: 9,50 DM. Art. 22 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik sichert den Schutz der geistigen Arbeit, des Rechts der Urheber und Erfinder. Welche Aufmerksamkeit unser Staat den Fragen des Erfindungs- und Vorschlagwesens widmet, zeigt sich recht anschaulich an der Vielzahl der gesetzlichen Regelungen, die auf diesem Gebiet vorliegen. Alle diese Bestimmungen wurden geschaffen, um einerseits die Erfinderund Rationalisatorenbewegung im Interesse der Gesellschaft weiter zu fördern und um andererseits den um die Weiterentwicklung der Technik Verdienten eine angemessene Vergütung zu sichern. Die entsprechenden Abteilungen unserer volkseigenen Betriebe und der ihnen übergeordneten Verwaltungsdienststellen arbeiten täglich mit den Rechtsgrundlagen des Erfindungsund Vorschlagwesens. Zum großen Teil sind die Mitarbeiter der Büros für Erfindungswesen nicht Juristen, sondern Angehörige technischer oder auch kaufmännischer Berufe. Gerade dort wird man das Erscheinen einer Gesetzessammlung über das Gebiet des Erfinderrechts besonders begrüßen. Das gleiche gilt für die in den vorliegenden Band aufgenommenen Bestimmungen aus dem Warenzeichenrecht. Nachdem nun endlich immer mehr Betriebe und Wirtschaftsdienststellen die Bedeutung des Schutzes ihrer Erzeugnisse durch Warenzeichen sowohl im Binnen- wie im Außenhandel zu erkennen scheinen, gehören auch diese Bestimmungen nicht mehr zu einer abseits liegenden Materie. Der vorliegende Band gliedert sich in zwei Hauptteile. Der erste Teil enthält die gesetzlichen Bestimmungen für das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik, der zweite Teil die westdeutschen Regelungen. Zunächst sind neben dem Patentgesetz, der X. Durchführungsbestimmung zum Patentgesetz und den dazugehörigen Gebührenregelungen das Merkblatt für die Anmeldung von Patenten sowie die Richtlinien des Patentamtes nebst den Mustern der entsprechenden Anträge abgedruckt. Ebenso wurde beim Abdruck der Bestimmungen auf dem Gebiet des Warenzeichenrechts und auch bei den westdeutschen Regelungen verfahren. Der Wert der Sammlung für den praktischen Gebrauch wird dadurch wesentlich erhöht. Innerhalb des die Deutsche Demokratische Republik betreffenden Teils sind die umfangreichen Bestimmungen über das Erfindungs- und Vorschlagwesen, die Wettbewerbs- und Aktivistenbewegung nebst Verfahrensbestimmungen, Prämien-und Vergütungstabellen wohl vollständig enthalten. Selbst steuerliche Regelungen, die sich im Zusammenhang mit Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen ergeben, wurden aufgenommen. Aber auch an übernommenen Rechtsvorschriften sind die Herausgeber nicht vorübergegangen. So enthält die Zusammenstellung u. a. im DDR-Teil das Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876 und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909. Im westdeutschen Teil findet sich u. a. das Gebrauchsmustergesetz vom 5. Mai 1936. In dem ziemlich umfangreichen Anhang sind die wichtigsten internationalen Vereinbarungen aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes abgedruckt, und zwar u. a. die Pariser Verbandsübereinkunft, das Madrider Markenabkommen, das Madrider Herkunftsabkommen sowie das Haager Musterabkommen (jeweils in der revidierten Fassung). Da die Texte dieser Abkommen bisher fast gar nicht zugänglich waren, ist ihre Aufnahme in den ersten Band besonders erfreulich. Nur am Rande sei bemerkt, daß der Benutzer dieser Sammlung einen recht interessanten Vergleich hinsichtlich der Behandlung von Patent- und Erfindungsfragen in beiden Tellen Deutschlands ziehen kann. Während die vielseitigen Vorschriften der DDR die großen Bemühungen unseres Staates erkennen lassen, die schöpferische Initiative der werktätigen Menschen zu entwickeln und zu fördern, beschränken sich die westdeutschen, im wesentlichen von früher übernommenen Regelungen auf das Ziel, dem Erfinder bzw. Patentinhaber einen gewissen Schutz zu geben. Dieser Schutz ist aber unter der Herrschaft der Monopole nur sehr relativ, wenn man bedenkt, welche Machtmittel die Konzerne einsetzen, um gegen ihnen unangenehme Patente bzw. Erfindungen vorzugehen. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Herausgabe des ersten Bandes von den Bearbeitern in zufriedenstellender Weise gelöst wurde. Man sollte allerdings überlegen, ob es nicht zweckmäßig wäre, einzelne Vorschriften oder Paragraphen mit Fußnoten zu versehen, die auf grundsätzliche Entscheidungen des Obersten Gerichts oder der Schiedsspruchstellen sowie auf wichtige Literatur hinweisen. Rainer W e p p e , Berlin Dr. Gerhard Hansen: Gerichtliche Medizin. Verlag VEB Georg Thieme, Leipzig 1954. 240 S.; Preis: 19,50 DM. Die gerichtliche Medizin ist ein Wissenschaftszweig, der gleichermaßen in das Gebiet sowohl der Medizin als auch der Rechtswissenschaft hineinreicht. Daraus folgt, daß Arbeiten auf diesem Gebiet, sollen sie alle Anforderungen erfüllen, sowohl in medizinischer wie in juristischer Hinsicht auf einem gleichermaßen wissenschaftlichen Niveau stehen müssen. Das ist um so mehr erforderlich, als gerichtsmedizinische Schriften großenteils von Menschen benutzt werden, die jeweils nur in einer dieser beiden Wissenschaften ausgebildet sind und mit Recht darauf vertrauen, daß sie auch über die Fragen der anderen Wissenschaft richtig unterrichtet werden. Das Buch „Gerichtliche Medizin" von Hansen, das bereits in NJ 1954 S. 548 von einem Mediziner positiv begutachtet worden ist, erfüllt leider in juristischer Hinsicht unsere Erwartungen nicht. Es ist natürlich anzuerkennen, daß der Verfasser die Bestimmungen der StPO und des JGG von 1952 berücksichtigt hat. Im übrigen aber sind seine Ausführungen in juristischer Hinsicht zu einem großen Teil unhaltbar. Am bedenklichsten sind die Bemerkungen Hansens über die Kausalität. Er vertritt hier eine eigenartige Mischung von Äquivalenz- und Adäquanztheorie, die beide durch diese Vermengung nichts von ihrer Schädlichkeit einbüßen (S. 199). Es müßte doch gerade dem Verfasser als Naturwissenschaftler klar sein, daß ein Kunstfehler auch dann kausal für einen Erfolg ist, wenn es sich um eine noch so „unglückliche Verkettung“ von Umständen handelt, wenn der Eintritt des Erfolgs noch so zufällig oder „inadäquat“ erscheint. Hansen schreibt dann zwar richtig, daß neben dem Kausalzusammenhang auch noch die schuld des Handelnden festgestellt werden muß, um seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu bejahen, doch die Erörterung über „inadäquate Verursachung“ können in diesem Zusammenhang bestenfalls nur Verwirrung stiften. Abwegig sind ferner die rechtlichen Ausführungen über den ärztlichen Eingriff (S. 196). Hansen geht hier von der alten bürgerlichen Auffassung aus, jeder ärztliche Eingriff, der die körperliche Unversehrtheit antastet, sei als Körperverletzung zu betrachten, weil das StGB keine entgegenstehende Bestimmung enthalte. Obwohl der Verfasser selbst schreibt, daß eine „solche Auffassung dem Sinn des ärztlichen Wirkens nicht gerecht wird“, erkennt er nicht, daß der ärztliche Eingriff als eine gesellschaftlich nützliche Handlung von vornherein kein Verbrechen sein kann, weil ein Verbrechen immer eine gesellschaftlich gefährliche Handlung darstellt. Der von Hansen angeführten bürgerlichen Rechtsprechung „auch der höchsten Instanzen“ hat es allerdings gefallen, selbst solche offensichtlich nützlichen Handlungen durch die juristische Brille erst einmal als Verbrechen zu betrachten und dann durch konstru-irte Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit wieder auszuschließen. Eine solche typisch bürgerlich-juristische überhebliche Betrachtungsweise sollte aber doch bei uns längst überwunden sein. Falsch sind schließlich Hansens Ausführungen über die §§ 224 und 226 StGB, wo er das Erfordernis der Schuld hinsichtlich der schweren Folgen verneint, während ja aus dem Verschuldensprinzip folgt, daß der Täter nur dann nach diesen Normen verantwortlich sein kann, wenn hinsichtlich der schweren Folgen Fahrlässigkeit vorliegt. Es ist klar, daß man nicht von jedem Autoren eines ge-richtsmedizinischen Werkes exakte juristische Kenntnisse verlangen kann. Verlangen kann man jedoch, daß der Verfasser oder mindestens der Verlag ein solches Buch einem Juristen zur Durchsicht vorlegt, um es auch in juristischer Hinsicht allen Anforderungen genügen zu lassen. Da das offenbar nicht geschehen ist, kann der durchweg positiv gehaltenen Buchbesprechung in NJ 1954 S. 548 nicht zugestimmt werden. Rainer Kaden, Leipzig 514;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 514 (NJ DDR 1955, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 514 (NJ DDR 1955, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit beizutragen. V: Hauptinhalt und Maßstab für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben und Anforderungen an die konkrete Gestaltung und Sicherung wesentlicher Prozesse in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und bei spezifischen sich ständig wiederholenden Vollzugsmaßnahmen unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen.

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