Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 513 (NJ DDR 1955, S. 513); keine Anträge zur Sache gestellt hätte. Da jedoch ein solcher vorlag, hätte eine Entscheidung nach Lage der Akten nur gemäß § 331 a ZPO ergehen können, wenn diie Klägerin es beantragt hätte. Dazu hätte sie nach § 139 ZPO durch das Gericht veranlaßt werden müssen. Ihrem Antrag wäre jedoch nur zu entsprechen gewesen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt gewesen wäre. Eine solche hinreichende Klärung des Sachverhalts ist aber nicht erfolgt. Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, ob die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin noch bis zum 25. Mai 1954 bestanden hat. Ebensowenig ist zu erkennen, ob der Verdienst der Klägerin nach ihrem Vorbringen wöchentlich 48 DM netto oder nach dem Vorbringen des Verklagten wöchentlich 48 DM brutto betragen hat. Da von der Klärung dieser Fragen insbesondere die Höhe des Zahlungsanspruchs abhängig war, verletzt das angefochtene Urteil auch die §§ 139, 286 ZPO, weil die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig zu erklären haben und eine Entscheidung nur unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und unter Darlegung der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen waren, ergehen kann. Eine solche gründliche Besprechung der Sachlage im Termin wäre um so angebrachter gewesen, als aus dem persönlichen Eindruck von der Klägerin in der Verhandlung vor dem Kammergericht geschlossen werden muß, daß es ihr besonders schwer fällt, für die prozessualen Vorgänge Verständnis aufzubringen. Schon aus diesem Grunde wäre auch die Mitwirkung von Schöffen sehr nötig gewesen. §§ 6, 9 Abs. 3 AO über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 19. Oktober 1953 (GBl. S. 1065). Die Regelung des § 9 Abs. 3 AO vom 19. Oktober 1953, wonach statt des Tagegeldes nur ein Verpflegungszuschuß zu zahlen ist, wenn dem Beschäftigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, kann nicht auf einmalige Dienstreisen angewendet werden, sondern setzt eine längere Dauer der Beschäftigung am Auftragsort voraus. Kreisarbeitsgericht Gotha, Urt. vom 7. Juni 1955 KA 84/55. Der Verklagte zu 1) 1st als Betriebswirtschattier und der Verklagte zu 2) als Abteilungsleiter bei der Klägerin beschäftigt. Am 3. März 1955 führte der Verklagte zu 1) und am 9. März 1955 der Verklagte zu 2) eine Dienstreise nach E. durch. Beide waren dabei länger als 9 Stunden vor ihrem Arbeits- und Wohnort abwesend. Die Tätigkeit der Verklagten bedingt nicht überwiegend Dienstreisen. Die Klägerin hat beiden Verklagten je 2 DM Verpflegungszuschuß gezahlt. Mit der Behauptung, daß ihnen für die Dienstreisen nach E. je 3,50 DM Tagegeld Zuständen, riefen die Verklagten die Konfliktkommission des Betriebes an, die beschloß, daß die Klägerin an die Verklagten je 3,50 DM zu zahlen hat. Die Klägerin hat diesen Beschluß angefochten. Zur Begründung ihres Antrages bezieht sie sich auf eine Anweisung der Bezirksverwaltung der HO-Kreisbetriebe E. vom 31. Dezember 1954, in der auf den Informationsdienst des Ministeriums der Finanzen für die Revisionsorgane der VEW 1954, Kap. 10, S. 60 Bezug genommen wird. Darin heißt es, „daß bei Reisen nach Orten mit zumutbarer täglicher Rückkehr in jedem Falle nur der Verpflegungszuschuß gezahlt wird“. Diese Regelung gehe aus § 9 Abs. 3 der AO über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 19. Oktober 1953 (GBl. S. 1065) hervor. An die Anweisung der Bezirksverwaltung sei die Klägerin gebunden. Beide Verklagten könnten daher für ihre Dienstreisen nicht mehr als 2 DM fordern. Aus den Gründen: Die Bezugnahme der Klägerin auf § 9 Abs. 3 der Anordnung über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 19. Oktober 1953 geht fehl. Abs. 3 kann nicht losgelöst vom übrigen Inhalt des § 9 betrachtet werden. § 9 enthält eine Regelung der Zahlung für Tage- und Übernachtungsgelder bei längerem Aufenthalt in einem Auftragsort. Die für diesen Spezialfall geschaffene Bestimmung kann aber nicht auf jede Dienstreise erweitert werden. Die in Abs. 3 geschaffene Sonderregelung muß vielmehr nur auf solche Fälle beschränkt bleiben, bei denen- von vornherein feststeht, daß der Beschäftigte auf Grund eines Dienstauftrags längere Zeit an einem Auftragsort zu tun hat und ihm infolge der örtlichen Verhältnisse die tägliche Rückkehr zum ständigen Arbeits- und Wohnort zugemutet werden kann. Nur dann wäre ein Verpflegungszuschuß von täglich 2 DM zu zahlen. Der genannte Verpflegungszuschuß kann aber dort nicht in Ansatz gebracht werden, wo nur eine Dienstreise durchzuführen ist. Die Abrechnung der Reisekosten hat dann vielmehr nach § 6 AO vom 19. Oktober 1953 zu erfolgen. Da beide Verklagten nicht zu dem Personenkreis gehören, deren Tätigkeit überwiegend Dienstreisen bedingt, haben sie als leitende Angestellte mit eigenverantwortlicher Tätigkeit bei Abwesenheit vom ständigen Arbeits- und Wohnort von mehr als 9 bis 12 Stunden einen Anspruch auf Tagegeld in Höhe von 3,50 DM (§ 6 AO über Reisekostenvergütung). Die Abwesenheit über 9 Stunden vom Arbeits- oder Wohnort war beim Verklagten zu 1) am 3. März und beim Verklagten zu 2) am 9. März 1955 gegeben. Insoweit steht daher auch die Anweisung der Bezirksverwaltung der HO Kreisbetriebe E. vom 31. Dezember 1954 im Widerspruch mit den gesetzlichen Bestimmungen. Die AO über Reisekostenvergütung enthält keine Bestimmung darüber, daß bei eintägigen Dienstreisen, bei denen der Beschäftigte nach Auftragserledigung an seinen Arbeits- oder Wohnort zurückkehrt, das Tagegeld gemäß § 6 nicht zu zahlen wäre. (Mitgeteilt von Justitiar Hans Günther Uhlich, Gotha) Buchbesprechungen Das Abgabenstrafrecht in der Deutschen Demokratischen Republik. Herausgegeben vom Ministerium der Finanzen (Abgabenverwaltung). Verlag „Die Wirtschaft“ Berlin 1955, 104 S.; Preis: 3,40 DM. Das Ministerium der Finanzen Abgabenverwaltung legt in der Reihe seiner Schulungshefte als Nr. 2 eine Broschüre vor, die nicht nur für die Strafsachbearbeiter der Abgabenverwaltung, sondern auch für die Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte von Interesse ist. Die Tatsache, daß das Abgabenstrafrecht, obwohl es nach seinem Inhalt Kriminalstrafrecht ist, von einem Verwaltungsorgan gehandhabt wird, hat leider dazu geführt, daß es von vielen Richtern nur als ein Strafrecht „minderer Qualität“ angesehen wird, um das man sich nicht weiter zu kümmern brauche. Die Folge davon ist, daß die Bearbeitung von Abgabenstrafsachen, die von der Abgabenverwaltung an die Gerichte abgegeben werden, oft Schwierigkeiten macht und zu Fehlern führt, die bei besserer Kenntnis der Materie vermieden werden könnten. Hier bietet das vorliegende Schulungsheft auch dem „Justizjuristen“ die Möglichkeit, seine Kenntnisse zu erweitern und zu vertiefen. Man darf allerdings von der Broschüre nicht verlangen, daß sie schwierige theoretische Probleme löst; sie ist in erster Linie für diejenigen Kollegen geschrieben, die ohne eine gründliche juristische Ausbildung die Aufgaben des Strafsachbearbeiters in den Unterabteilungen Abgaben der Räte der Kreise erfüllen. Nach einem einleitenden Abschnitt über Wesen und Funktion des Abgabenstrafrechts werden eingehend das Objekt und die objektive Seite sowie das Subjekt und die subjektive Seite des Abgabenverbrechens dargestellt. Diese Abschnitte sind von besonderer Bedeutung, denn die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Abgabenstrafrechts sind zum überwiegenden Teil unter der Herrschaft des Kapitalismus normiert worden. Seine ihm ursprünglich zugedachte Funktion bestand also darin, das Abgabensystem des kapitalistischen Staates überall durchzusetzen und so zur Sicherung des Maximalprofits der Monopolisten und Finanzmagnaten beizutragen. In der Deutschen Demokratischen Republik sind die Abgaben dagegen ein Mittel zur Festigung der ökonomischen und politischen Verhältnisse unserer Ordnung; sie werden planmäßig zur Verbesserung der Lebenslage der gesamten Bevölkerung und zur Stärkung unserer Friedenswirtschaft verwandt. Damit hat sich der Inhalt dieser übernommenen Gesetze grundlegend geändert. Das Abgabensystem ist außerdem ein Mittel der Kontrolle unserer Volkswirtschaft durch die Mark der Deutschen Notenbank. Jedes Abgabenverbrechen hemmt daher die Erfüllung des Abgabenplans und gefährdet damit nicht nur die Erfüllung des Staatshaushaltsplans, sondern ist objektiv eine Gefährdung unserer gesamten Volkswirtschaft. Bei der Ausarbeitung dieses Teils des Schulungshefts sind bereits die neuen Veröffentlichungen der Schriftenreihe Strafrecht des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft beachtet worden; das Heft ist deshalb gerade für den Strafrechtler von aktueller Bedeutung. Interessant ist, daß das Prinzip der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dadurch besonders hervorgehoben wurde, daß § 393 AbgO, der die Bestrafung von juristischen Personen und Personenvereinigungen vorsah, als gegenstandslos erklärt worden ist (S. 16). 5/3;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 513 (NJ DDR 1955, S. 513) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 513 (NJ DDR 1955, S. 513)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Voraussetzungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, die konkreten Erscheinungsformen, Mittel und Methoden der Feindtätigkeit zu erkennen und zu beherrschen. Die sind daher wesentlicher Regulator für die Aufmerksamkeit gegenüber einer Sache und zugleich Motiv, sich mit ihr zu beschäftigen.

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