Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 512 (NJ DDR 1955, S. 512); diesem Problem befaßt, lautet: „Soll durch ein Rechtsgeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt werden, so ist auf Grund des verdeckten Rechtsgeschäfts zu entscheiden“. Überdies gilt der Grundsatz, daß die für das verdeckte Geschäft geltenden Vorschriften anzuwenden sind, nach § 5 des Steueranpassungsgesetzes auch für das ganze Gebiet des Abgabenrechts. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht, so wie es die Sache angesehen hat, seiner Entscheidung nur die Tatsache zugrunde legen, daß zwischen den Parteien ein Schenkungsvertrag beabsichtigt war. Es wäre zu prüfen gewesen, ob wirklich ein solcher Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Wenn auch der Schenkungsvertrag nicht beurkundet wurde, weil an Stelle des wirklich beabsichtigten Schenkungsvertrages etwas anderes beurkundet wurde, so dürfte dieser Formmangel durch die wirkliche Übergabe geheilt sein. Es war sodann an die sachliche Prüfung heranzugehen, ob ein berechtigter Widerruf der Schenkung vorliegt. Sehr nahe hätte es schließlich gelegen, wenn sich das Gericht in Ausübung der ihm nach § 139 ZPO obliegenden Rechte und Pflichten darüber vergewissert hätte, ob der Übergabevertrag, der am l.Juni 1948 abgeschlossen wurde, nicht auf die damals kursierenden Gerüchte über eine angebliche zweite Bodenreform zurückzuführen war. Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Übergabevertrages ist eine solche Vermutung nicht von der Hand zu weisen. Sollte sie zutreffen, so läge wahrscheinlich ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs.l BGB vor, weil in Wirklichkeit gar keine Teilung des Grundstücks beabsichtigt war. Ein bloßer unbeachtlicher Irrtum im Motiv ist in einem solchen Falle weniger wahrscheinlich. Wenn sich das als der wirkliche Zweck des Vertrages erwiesen hätte, so wäre der Rückforderungsanspruch der Klägerin gleichfalls berechtigt, weil ja in Wirklichkeit eine Übertragung gar nicht beabsichtigt war. Von einem Verstoß gegen § 134 BGB kann nicht die Rede sein; denn ein Versuch, ein nur in der Wahnvorstellung der Beteiligten bestehendes oder zu erwartendes Gesetz zu umgehen, ist kein wirklicher Gesetzesverstoß. Selbstverständlich bedeutet alles dies nicht, daß der Zivilrichter die von den Prozeßparteien begangene Steuerhinterziehung tatenlos hinnehmen dürfe. Eine sofortige Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft oder der Abgabenverwaltung ist unbedingt erforderlich. Prof. Dr. Fritz Niethammer, Direktor des Instituts für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Arbeitsrecht § 10 Abs. 2 und 3 der Berliner VO über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 19. September 1953 (VOB1. I S. 323); §§ 251a, 331a ZPO. 1. Das Prinzip der Mitwirkung der Schöffen an der Verhandlung und Entscheidung gilt auch für die Arbeitsgerichte. Verhandlungen vor dem Einzelrichter, wie sie §§ 348 bis 350 ZPO und § 55 ArbGG vorsahen, sind nicht mehr zulässig. 2. Stellt die allein im Termin erschienene Partei Anträge, so kann das Gericht nicht gemäß § 251 a ZPO nach Lage der Akten entscheiden, sondern muß die Partei veranlassen (§ 139 ZPO), eine Entscheidung gemäß § 331 a ZPO zu beantragen. Diesem Antrag ist jedoch nur dann zu entsprechen, wenn der Sachverhalt genügend geklärt erscheint, um eine Entscheidung nach Lage der Akten zu recht-fertigen. KG, Urt. vom 28. Mai 1955 Za 13/55. Die Klägerin war seit dem 13. Oktober 1953 in der Gastwirtschaft des Verklagten beschäftigt. Seit dem 3. Mai 1954 war sie arbeitsunfähig krank und hat dem Verklagten Nachweis hierüber am 5. Mai 1954 durch Botin erbracht. Die Klägerin hat behauptet, daß sie den Verklagten am 14. Mai aufgesucht und er ihr bei dieser Gelegenheit erklärt habe, daß sie gekündigt sei und er ihr nichts mehr zahlen werde. Lediglich ihrer Botin habe er bei der Übergabe der Krankmeldung erklärt, daß er der Klägerin kündige, weil Sie zu oft fehle. Eine solche Äußerung stelle keine wirksame Kündigung dar, weil die schriftliche Form und eine ausreichende Begründung fehle. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung des Zuschusses zum Krankengeld für die Zeit vom 3. bis 25. Mai 1954 im Betrage von 63 DM zu verurteilen. Ihren in der Klageschrift enthaltenen Antrag auf Weiterbeschäftigung hat sie im Termin nicht gestellt. Der Verklagte ist im Termin vom 31. Mal 1954 nicht vertreten gewesen. Er hat mit Schreiben vom 26. Mai 1954 gebeten, die Klage abzuweisen und hat geltend gemacht,, daß eine Weiterbeschäftigung der Klägerin schon deshalb nicht ln Frage käme, weil sie ihm gegenüber im Beisein eines Zeugen am 11. Mai 1954 das Arbeitsverhältnis persönlich gekündigt habe. Auch habe er kein Verständnis für die geldliche Forderung der Klägerin, die bei einem Wochenlohn von 48 DM brutto nur leichte Arbeiten verrichtet habe, und empfinde ihre Klage auf Zuschuß zu ihrem Krankengeld als unbillig. Mit Urteil vom 31. Mai 1954 hat das Stadtbezirksarbeitsgericht durch Einzelrichter den Verklagten antragsgemäß verurteilt. In der Begründung wird ausgeführt, daß die Entscheidung gemäß § 251 a ZPO nach Lage der Akten erfolgte, da der Verklagte im Termin nicht erschienen sei, die Klägerin aber ihren Antrag auf Weiterbeschäftigung zurückgezogen und den Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses ermäßigt habe. Nach Rücknahme des ersten Anspruchs habe die Klägerin gemäß § 27 Abs. 6 der VO über die Wahrung der Rechte der Werktätigen vom 11. Juni 1952 Anspruch auf Zahlung des DifEerenz-betrages nur bis zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses. Sie selbst habe am 11. Mai 1954 die fristgemäße Kündigung ausgesprochen. Bei einer vierzehntägigen Kündigungsfrist sei deshalb als Tag der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses der 25. Mai 1954 anzusehen. Bis zu diesem Tage sei daher der Krankengeldzuschuß vom Verklagten zu zahlen. Der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin hat die Kassation dieses Urteils wegen Gesetzesverletzung in erster Linine deshalb beantragt, weil das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Das angefochtene Urteil verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 der VO über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 19. September 1953 (VOB1. I S. 323) und der §§ 139, 286, 331 a ZPO. Der Erlaß des angefochtenen Urteils durch Einzelrichter verletzt das Prinzip der in erster Instanz unter Mitwirkung von Schöffen zu treffenden Kollegialentscheidung. Unsere Staatsordnung ist dadurch charakterisiert, daß alle Werktätigen unmittelbar und aktiv an der Gestaltung des staatlichen Lebens, des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aufbaus teilnehmen. Ein Ausdruck dieser realen Demokratie ist die gleichberechtigte Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung in einem Umfange, wie es in Deutschland bisher noch nicht der Fall gewesen ist. Nur ein mit dem Volke eng verbundenes Gericht wird den in den Gesetzen niedergelegten Willen der Arbeiter und Bauern verwirklichen und die Rechtsprechung zu einer hohen Qualität führen. Deshalb vertraut die Deutsche Demokratische Republik den Werktätigen, den Besten aus den Reihen der Arbeiter und Bauern, die hohe Funktion des Richteramtes an. Die gesetzliche Grundlage für die umfassende Teilnahme der Werktätigen an der Rechtsprechung überhaupt gibt die Gerichtsverfassungsverordnung vom 21. November 1952 (VOB1. I S. 533). Für die Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist das gleiche Grundprinzip der Kollegialentscheidung in der VO über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 19. September 1953 insbesondere in § 10 Abs. 2 und 3, (VOB1. I S. 323) festgelegt worden. Danach werden auch bei den Arbeitsgerichten Kammern gebildet, die mit einem Arbeitsrichter als Vorsitzendem und zwei Schöffen besetzt sind. Das bedeutet, daß im Arbeitsgerichtsverfahren keine anderen Prinzipien als im Zivilprozeß gelten, daß Verhandlungen vor dem Einzelrichter, wie sie nach den §§ 348 bis 350 ZPO und § 55 ArbGG möglich waren, nicht mehr zulässig sind, auch wenn das nicht ausdrücklich, wie in § 39 der AnglVO vom 21. November 1952 (VOB1. I S. 538) für das Zivilverfahren, für das Arbeitsgerichtsverfahren festgelegt worden ist. Das Urteil des Stadtbezirksarbeitsgerichts war deshalb wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts aufzuheben. Das Verfahren weist darüber hinaus weitere grundsätzliche Mängel auf. Der Beschluß über die Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 251 a ZPO war unzulässig. Eine solche Entscheidung hätte nur ergehen dürfen, falls im Termin beide Parteien nicht erschienen wären oder die eine erschienene Partei 5/2;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 512 (NJ DDR 1955, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 512 (NJ DDR 1955, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der ist rückläufig. Bewährt hat sich die lückenlose Dokumentstion der Betreuungs- und Vollzugsmaßnahmen gegenüber verhafteten Ausländern sowie deren Verhaltensweisen bei der erfolgreichen Zurückweisung von Beschwerden seitens der Ständigen Vertretung der in der angebliche Unzulänglichkeiten in der medizinischen Betreuung und Versorgung Verhafteter gegenüber dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht.

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