Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 511 (NJ DDR 1955, S. 511); täusdit und darüber hinaus als gutgläubiges Werkzeug für eine strafbare Handlung mißbraucht worden. Mindestens nach ihrer Scheidung vom Beklagten oder schon während des Scheidungsprozesses hätte sie das vortragen können. Das Scheidungsurteil ist aber seit dem 11. Mai 1951 bereits rechtskräftig und erst in ihrer Vernehmung vom 12. März 1954 vor dem Senat hat die Klägerin erstmalig ganz klar zugegeben, warum der Vertrag nicht als Schenkungsvertrag bezeichnet wurde. Sie hat sich also all die Jahre über stillschweigend damit einverstanden erklärt, daß durch die falsche Motivierung des notariellen Vertrages dem Staat Steuern hinterzogen wurden. Dieses Verhalten der Klägerin immer vorausgesetzt, daß ihre eigene Aussage richtig ist stellt eine Steuerhinterziehung nach § 396 der Abgabenordnung dar. Aus diesem Grunde ist der notarielle Vertrag gern. §§ 134, 138 BGB nichtig. Ein nichtiger Vertrag bzw. eine nichtige Schenkung kann aber nicht widerrufen werden. Dies hat zur Folge, daß an sich der Beklagte ohne Rechtsgrund Eigentümer der streitigen Grundstücksparzellen geworden ist. Ein Rückforderungsrecht wegen ungerechtfertigter Bereicherung steht aber der Klägerin gern. § 817 Satz 2 BGB nicht zu, da sie, wie schon betont, an dem sittenwidrigen Verhalten der Entziehung von Steuern beteiligt war. Es ist durchaus möglich, daß der Initiator des Vertrages der Beklagte gewesen ist, wie die Klägerin vorträgt. Ihre Duldung muß aber auch als sittenwidrig und sogar strafbar angesehen werden. Eine Abwägung der beiderseitigen Sittenwidrigkeit etwa wie im Falle des tatsächlichen Verschuldens bei § 254 BGB gibt es bei der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht. Auch der nicht im gleich starken Maße sittenwidrig handelnde Kläger kann dort gegenüber dem noch unsittlicheren Beklagten die bereits erbrachte Leistung nicht zurückfordern, vielmehr versagt die Rechtsordnung hier den Parteien den Schutz für Rechtsverfolgungen aus derartigen Verträgen. Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, daß im Falle des notariellen Vertrages die Klägerin die Wahrheit sagt, im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dagegen der Beklagte, soweit es sich um das bewußte Leisten der Unterschrift handelt, nur dürfte er das Geld nicht nur nicht als Darlehn, sondern überhaupt nicht gegeben haben. Der notarielle Vertrag sollte also in dieser Form geschlossen werden, um die Schenkungssteuer zu entziehen. Die eidesstattliche Versicherung sollte deshalb der Wahrheit zuwider von einer Darlehensgewährung sprechen, um die Erbschaftssteuer herabzudrücken. Jedoch sei hervorgehoben, daß schon der eigene Vortrag der Klägerin in Verbindung mit ihrer Parteivemehmung ausreicht, um den Klaganspruch der Rückauflassung wegen § 817 Satz 2 BGB für ungerechtfertigt zu erklären. Anmerkung: Das Urteil gibt zu gewissen Bedenken Anlaß. Offensichtlich schwebte dem BG der richtige Gedanke vor, daß Einrichtungen des Zivilrechts nicht dazu mißbraucht werden dürfen, um unzulässige oder geradezu gesetzwidrige Steuervorteile zu erlangen. Vor dieser Gefahr schützt aber bereits das Abgabenrecht, das eine selbständige Behandlung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse durch die Abgabenverwaltung vorsieht, wenn Einrichtungen des Zivilrechts mißbräuchlich dafür benutzt werden, um unzulässige Steuervorteile zu erlangen (§ 6 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S.925). Die Abgabenverwaltung ist in ihrer Entscheidung völlig selbständig und, was die abgabenrechtliche Beurteilung solcher Zivilrechtsverhältnisse anbelangt, nicht einmal an gerichtliche Entscheidungen gebunden, die sich mit dem gleichen Gegenstand befaßt haben. Zum Schutz des Staatshaushalts vor abgabenrechtlichen Benachteiligungen war es also durchaus nicht notwendig, das behandelte Rechtsgeschäft als nichtig zu behandeln. Auch von einer erzieherischen Wirkung kann bei solchen Urteilen kaum die Rede sein. Es bleibt mehr oder weniger ein Spiel des Zufalls, wen die ganze Härte der Vorschrift des §817 Satz 2 BGB im einzelnen Falle trifft. Der verschieden hohe Grad der Gesetzes- verletzung oder der Sittenwidrigkeit, der dem einen oder dem anderen Beteiligten vorzuwerfen ist, soll ja gerade nach dem Urteil völlig unbeachtlich sein. Das führt in unserem Falle zu dem nicht befriedigenden Ergebnis, daß die hauptsächlich nur passiv in Erscheinung getretene Klägerin gegenüber dem weitaus aktiver beteiligten Beklagten den kürzeren ziehen muß. Ob und inwieweit die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB und seine uneingeschränkte Anwendung mit der sozialistischen Moral und der Vorschrift des Art. 19 unserer Verfassung in Einklang zu bringen sind, soll hier nicht untersucht werden. Viel wichtiger scheint es mir, daß sich das Gericht über das Wesen der zivilrechtlichen Nichtigkeit in einem Irrtum befand. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Nach sowjetischem Zivilrecht ist ein Rechtsgeschäft unwirksam, das einen gesetzwidrigen Zweck verfolgt oder zur Umgehung des Gesetzes abgeschlossen wurde oder auf die offensichtliche Schädigung des Staates gerichtet ist*1. § 36 Abs. 1 des tschechoslowakischen Zivilgesetzbuchs bestimmt, daß ein Rechtsgeschäft ungültig ist, wenn es gegen das Gesetz oder das öffentliche Interesse verstößt. Es weichen also auch die fortgeschrittenen sozialistischen Rechtsordnungen nicht wesentlich von dem durch unseren Staat der'Arbeiter und Bauern sanktionierten Wortlaut des §134 BGB ab. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag nach § 134 BGB nichtig ist, weil damit eine Steuerhinterziehung, nämlich die Hinterziehung der Schenkungssteuer, beabsichtigt wurde. Das wäre durchaus richtig, wenn das, was zwischen den Parteien wirklich vereinbart wurde, zu einem abgabenrechtlich verpönten Zustand führen würde. Solche Fälle sind allerdings ziemlich selten, immerhin gibt es z. B. Verträge zwischen kapitalistischen Gesellschaften und Personen, die kapitalsmäßig an solchen Gesellschaften beteiligt sind, die ihrem Inhalt nach nur eine Schädigung des staatlichen Abgabenanspruchs bedeuten können. Ich denke dabei an Verträge, die in der Form von Arbeitsverträgen abgeschlossen worden sind, in Wirklichkeit jedoch eine steuerfreie Verteilung des Gewinns zum Ziel haben, weil eine wirkliche Arbeitsleistung des anderen Vertragspartners überhaupt nicht oder jedenfalls eine der vereinbarten Entlohnung entsprechende Arbeitsleistung gar nicht beabsichtigt war. Auch andere ähnlich gelagerte Fälle sind durchaus denkbar, so z. B. die Gründung von Einmanngesellschaften*). In unserem Falle kann aber gar nicht die Rede davon sein, daß das wirklich zwischen den Parteien zum Abschluß gekommene Geschäft an sich der Beeinträchtigung des staatlichen Abgabenanspruchs diente. Das Berufungsgericht zweifelt gar nicht daran, obwohl gewisse Zweifel berechtigt gewesen wären, daß zwischen den Parteien wirklich ein Schenkungsvertrag zustande gekommen ist. Schenkungsverträge sind aber in aller Regel nicht verboten, und das Berufungsgericht führt nichts an, was auf eine Ausnahme von dieser Regel schließen läßt. Seine Ansicht, daß Schenkungsverträge deswegen zu einem verbotenen Geschäft werden, weil die Vertragspartner die Schenkungssteuer hinterziehen wollen, ist irrig. Der Entscheidung war nach § 117 Abs. 2 BGB nicht das in Steuerhinterziehungsabsicht beurkundete, sondern das wirkliche Rechtsgeschäft zugrunde zu legen. Auch hier weichen die Vorschriften der fortgeschrittenen sozialistischen Rechtsordnungen nicht wesentlich von dem sanktionierten Wortlaut des § 117 Abs. 2 BGB ab- So heißt es im sowjetischen Zivilrecht: „Liegt ein simuliertes Rechtsgeschäft vor, so sind die Bestimmungen anzuwenden, die sich auf das in Wirklichkeit gewollte Rechtsgeschäft beziehen“*). § 34 des tschechoslowakischen Zivilgesetzbuchs, der sich mit i) Sowjetisches Zivilrecht, Berlin 1953, Bd. I, S. 264. 5) Den Fall einer Gesellschaftsgründung nur zu dem Zwecke, um unzulässige steuerrechtliche Vorteile zu erzielen, behandelt eine Entscheidung vom 5. August 1954 („Deutsche Finanzwirt-sChaft“ 1954, Beilage zu Nr. 19, S. 11), wonach § 6 Steueranpassungsgesetz dann anzuwenden ist, wenn allein steuerliche Erwägungen zu der Gesellschaftsgründung geführt haben. 3) Sowjetisches ZivilreCht, Berlin 1953, Bd. I, S. 270. 511;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 511 (NJ DDR 1955, S. 511) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 511 (NJ DDR 1955, S. 511)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der andere Gewaltakte mit folgenschweren Auswirkungen für die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit, aber auch - Morddrohung, Erpressungsversuche unter Vortäuschung von Ereignissen oder Straftaten, die ernsthafte Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X