Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 507 (NJ DDR 1955, S. 507); Zivilrecht § 9 GVG; Ziff. 19 des LPG-Musterstatuts Typ III. 1. Für Streitigkeiten zwischen einer LPG und einem ausgeschlossenen Mitglied über (die statutenmäßig ter-brachten beiderseitigen Leistungen ist der Rechtsweg zulässig. 2. Kann die Vermögensauseinandersetzung zwischen einer LPG und einem ausgeschlossenen Mitglied nur nach Abschluß des Wirtschaftsjahres vorgenommen werden? BG Halle, Urt. vom 14. März 1955 i 2 SV 450/54. Der Beklagte war vom 8. Januar bis 18. Mai 1953 Mitglied der Klägerin, einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, und wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Der Beklagte hatte in die LPG, die zunächst dem Typ I und seit April dem Typ II angehörte, 14,49 ha Pachtland eingebracht. Bei seinem Ausscheiden wurde ihm dieses Land zurückgegeben, so daß die Klägerin die Felder nicht abgeerntet hat. Der Beklagte hat kurz darauf die bestellten Felder an seinen Verpächter unter Auflösung des Pachtvertrages zurückgegeben. Die Klägerin hat behauptet, daß der Verpächter dem Beklagten hierbei die Leistungen für die Bestellung der Felder bezahlt habe. Diese Leistungen seien jedoch von ihr erbracht worden. Sie sei daher der Ansicht, daß der Beklagte ihr diese Arbeiten bezahlen müsse. Die Klägerin hat nachträglich eine Aufstellung der beiderseitigen Leistungen angefertigt, die mit einem Saldo von 2121,74 DM zu ihren Gunsten absChließt. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieser Summe zu verurteilen. Das Kreisgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt u. a., daß die Klägerin die Abrechnung mit ihm nicht, wie es vorgeschrieben sei, am Ende des Wirtschaftsjahres vorgenommen habe. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und erwidert, daß eine Abrechnung für den Schluß des Wirtschaftsjahres im vorliegenden Falle nicht möglich gewesen sei, da sie die Felder nicht abgeerntet habe. Die Berufung ist begründet. Aus den Gründen: Der Senat hat zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges geprüft. Für Streitigkeiten zwischen einer LPG und ihren Mitgliedern über die sich aus dem Statut ergebenden beiderseitigen Leistungen ist der Rechtsweg nicht gegeben, weil hierüber entsprechend den demokratischen Prinzipien der Selbstbestimmung die Mitgliederversammlung als höchstes Organ der LPG zu (befinden hat. Dies gilt jedoch nicht gegenüber einem ausgeschlossenen Mitglied bei den gleichen Streitgegenständen, weil die Mitgliederversammlung in einem solchen Falle keine Möglichkeit mehr hat, ihre Ansprüche gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied durchzusetzen. Der Senat hat daher die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht. Das angefochtene Urteil hat der Klage stattgegeben, ohne die Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin zu prüfen. Es geht vielmehr offensichtlich davon aus, daß der Beklagte auf Grund des Statuts verpflichtet sei, die Aufwendungen der Klägerin auf das von ihm eingebrachte Land zu ersetzen. Dabei hat das Kreisgericht übersehen, daß die Klägerin selbst ihren Anspruch nicht auf das Statut stützt, sondern auf die Tatsache, daß der Beklagte nach Rückgabe des Landes durch die Klägerin später von seinem Verpächter bei der Rückgabe des Landes an diesen die Bezahlung der .Bestellungsarbeiten gefordert habe. Die Klägerin kann den Anspruch im Gegensatz zu der Auffassung des Kreisgerichts auch nicht auf das Statut stützen; denn nach dem Statut ist eine Bezahlung der Einzelleistungen der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder grundsätzlich ausgeschlossen. Eine solche Bezahlung würde auch mit dem Wesen einer LPG grundsätzlich unvereinbar sein. Die von den Beteiligten im Laufe eines Wirtschaftsjahres erbrachten Einzelleistungen werden vielmehr nach dem Statut erst nach der Einbringung und der Verwertung der Ernte verrechnet. Dies ist die einzige Möglichkeit, wie die Beteiligten zu einem Entgelt für die von ihnen erbrachten Leistungen gelangen können. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied im Laufe des Wirtschaftsjahres ausscheidet oder ausgeschlossen wird. In einem solchen Fall behält die LPG das von dem ausgeschiedenen Mitglied eingebrachte Land bis zur Ernte. Das ausgeschiedene Mitglied nimmt dann noch in der gleichen Weise wie die Mitglieder der LPG an der Gesamtabrechnung teil, wobei sich das frühere Ausscheiden dadurch bemerkbar machen wird, daß die Zahl der zu vergütenden Arbeitseinheiten ge- ringer sein wird als bei den übrigen Mitgliedern. Wenn diese Regelung ausdrücklich auch nur in dem Musterstatut der LPG Typ III unter Abschn. IV Ziff. 19 angeordnet ist, während eine entsprechende Regelung in den Musterstatuten der Typen I und II fehlt, so ist der Senat doch der Auffassung, daß diese Regelung für alle Typen gilt, weil die Verrechnung sonst gar nicht anders durchgeführt werden kann. Die Parteien haben sich aber nach dem Ausschluß des Beklagten insoweit nicht an das Statut gehalten. Die Klägerin hat vielmehr dem Beklagten das bestellte Land vorzeitig zurückgegeben. Möglicherweise sind beide Parteien bei dieser Regelung davon ausgegangen, daß die beiderseitigen Leistungen sich aufheben. Der Vorsitzende der Klägerin brachte außerdem in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, daß die Rückgabe erfolgt sei, weil die Klägerin glaubte, nicht über genügend Arbeitskräfte zu verfügen, um das vom Beklagten eingebrachte Land bis zur Ernte weiter zu bearbeiten und abzuernten. Beide Parteien haben aber mit dieser unzulässigen Regelung der gegenseitigen Beziehungen das Statut verletzt. Infolge dieser Verletzung ist aber die in dem Statut vorgesehene Verrechnung der beiderseitigen Leistungen unmöglich geworden. Wie bereits ausgeführt, bietet diese Verrechnung für beide Teile die einzige Möglichkeit, zu einer Vergütung der von ihnen aufgewendeten Einzelleistungen zu gelangen. Infolgedessen kann die Klägerin auf Grund des Statuts von dem Beklagten keine Zahlung mehr verlangen. Umgekehrt ist dies auch dem Beklagten nicht möglich. Aber auch der Umstand, daß der Beklagte später von seinem Verpächter bei der Rückgabe des Landes Bezahlung der Bestellungsarbeit verlangt hat, begründet keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin. Ein solcher Anspruch der Klägerin könnte höchstens auf Grund der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) begründet sein. Neben der ausschließlichen Regelung der .beiderseitigen Ansprüche nach dem Statut ist jedoch die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen nach Ansicht des Senats ausgeschlossen. Im übrigen aber würde ein Bereicherungsanspruch im vorliegendem Falle auch an der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGtB (scheitern. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung, deren Ergebnis nicht zugestimmt werden kann, wirft eine Reihe interessanter Probleme aus dem Recht der LPG auf. 1. Zunächst beschäftigt sich die Entscheidung mit der Frage der Zuständigkeit der Gerichte über die Entscheidung von Streitigkeiten, an denen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften beteiligt sind. Die Unklarheiten, die in der bisherigen Praxis der Gerichte über diese Frage bestanden, sind wohl vor allem auf Ziff. 7 Abs. 2 Musterstatut Typ III zurückzuführen. Dort heißt es: „Über alle Streitigkeiten in Fragen des Bodens, die entstehen zwischen der Genossenschaft und Nichtmitgliedern oder zwischen der Genossenschaft und der Gemeinde, entscheidet der Rat des Kreises oder das Gericht“. (Leider ist auch in den später erlassenen Musterstatuten der Produktionsgenossenschaft werktätiger Fischer im Abschn. II Ziff. 4 und im Musterstatut der Produktionsgenossenschaft werktätiger See-und Küstenfischer in Ziff. 5 wegen der Streitigkeiten über die Fischereinutzung eine ähnliche Bestimmung aufgenommen worden.) Da durch diese Bestimmungen eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht erfolgt, ist es Aufgabe der Gerichte, gemäß § 9 GVG über diese Frage selbständig zu entscheiden. Man wird die zitierte Bestimmung nur so auslegen können, daß bei Streitigkeiten in Fragen des Bodens aus einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis die Gerichte zu entscheiden haben, während für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Zuweisung von staatlichem Boden zu unentgeltlicher Nutzung ergeben, die Verwaltungsbehörden zuständig sind. In diesem Zusammenhang sei auf die VO über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 97) hingewiesen, durch die festgelegt worden ist, daß in alle bisher zwischen der LPG und privaten Eigentümern bestehen- 507;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung den Inhaftierten zur Benutzung ausgehändigt erden können. Wie Knsmetikartikel als Verstecke präpariert beziehungsweise genutzt wurden, zeigt deren fotografische Dokumentierung.

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