Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 506

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 506 (NJ DDR 1955, S. 506); und die Verteidigung individuelle Umstände, wie ständige Meinungsverschiedenheiten bei dem Angeklagten K., Überheblichkeit, Charakterveranlagung und die Persönlichkeit des Angeklagten Sch. geltend gemacht. Diese Umstände können jedoch nicht das wahre Motiv für die schweren Verbrechen sein. Wer mit einer solchen Intensität, einer solchen Hemmungslosigkeit und Entschlossenheit, in stärkerem Maße bei dem Angeklagten K., Verbrechen gegen den Staat der Arbeiter und Bauern und die gesellschaftliche Entwicklung in der DDR begeht, kann nur aus tiefstem Haß gegen unsere demokratische Staatsordnung gehandelt haben. Feindschaft gegen den Staat der Arbeiter und Bauern das ist das Grundmotiv, aus dem die Angeklagten ihre Verbrechen begingen. Beide Angeklagten gehören als Tierärzte zur Intelligenz, und sie wurden durch den Staat in jeder Hinsicht gefördert und unterstützt. Der Angeklagte K. hatte bis 1952 einen Einzelvertrag und beide Angeklagten hatten ein Einkommen von rund 2000 DM monatlich, von dem sie sich alle Wünsche erfüllen konnten. Sie haben ihre Stellung als Tierärzte gröblichst mißbraucht. Daß dieses Verhalten der Angeklagten von den anderen Tierärzten des Bezirkes E. nicht gebilligt wird, beweist die Tatsache, daß die Tierärzte des Bezirks sich konsequent von den Angeklagten distanzieren und deren Verhalten schärfstens verurteilen. Der Angeklagte K. war als Cheftierarzt des Schlachthofes M. in einer verantwortlichen Stellung. Er war der veterinärmedizinische Leiter des Schlachthofes, und ihm oblag die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelhygienischen Vorschriften. Er war ein verschworener Feind des Arbeiter- und Bauernstaates und des Friedens. Aus dem Umfang seiner Feindtätigkeit, der Intensität, mit der er seine Verbrechen durchführte, und dem Grad der Verantwortlichkeit ergibt sich die Gefährlichkeit des Angeklagten. Der Angeklagte ist, obwohl er schon in der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung die Schwere der von ihm begangenen Verbrechen erkannte und Reue zeigte, äußerst gefährlich. Der Angeklagte Sch. ist ebenfalls ein verschworener Feind der DDR, dessen Haß sich gegen die Arbeiterklasse und die werktätigen Bauern richtet. Er war zuletzt Kreistierarzt. Ihm wurde durch die staatlichen Organe ein großes Vertrauen entgegengebracht, das er gröblichst mißbrauchte. Auch dieser Angeklagte ist unter Berücksichtigung des Umfanges der von ihm begangenen Verbrechen und der Intensität, mit der er sie durchführte und dem Grad der Verantwortung, ein in hohem Maße gefährlicher Verbrecher. Es ist daher notwendig, beide Angeklagten für lange Zeit aus der Gesellschaft zu isolieren. Die Angeklagten haben schwere Schuld auf sich geladen und harte Strafen verdient. Der Senat erkannte bei dem Angeklagten K. auf eine Zuchthausstrafe von zwölf Jahren und bei dem Angeklagten Sch. auf eine Zuchthausstrafe von acht Jahren. §16 Abs. 3 WStVO. Bestand bereits in einem Strafverfahren die Möglichkeit, Gegenstände einzuziehen, auf die sich die strafbare Handlung bezog, so kann danach kein objektives Verfahren zum Zwecke der Einziehung dieser Gegenstände durchgeführt werden. BG Schwerin, Urt. vom 29. März 1955 2 NDs 77/55. Das KrG L. hat am 5. April 1955 auf Antrag des Kreisstaatsanwalts das im Verfahren gegen den Fleischermeister U. beschlagnahmte Brennholz, und zwar in einer Menge von etwa 12 fm gemäß §§ 266, 267 StPO eingezogen. Diesem Urteil ist ein ordentliches Strafverfahren gegen L. vorangegangen, in dessen Verlauf dieser wegen fahrlässigen Wirtschaftsvergehens nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden ist, weil er von einem Dritten etwa 12 fm bewirtschaftetes Brennholz fahrlässig ohne Bezugsberechtigung bezogen hat. In diesem Verfahren ist die Einziehung des Brennholzes, die nach § 16 WStVO zulässig gewesen wäre, nicht erfolgt. Noch innerhalb der Rechtsmittelfrist hat der Staatsanwalt des Kreises, ohne wegen der Unterlassung der Einziehung des Holzes etwa Protest einzuiegen, beim Kreisgericht die selbständige Einziehung des Holzes in einem nachträglichen Verfahren nach §§ 266, 267 StPO beantragt. Das Kreisgericht hat durch Urteil vom 5. April 1955 auf die Einziehung des Brennholzes erkannt. Es führt zur Begründung aus, daß § 16 Abs. 3 WStVO die selbständige Einziehung von Gegenständen, die zu einem Wirtschaftsvergehen oder -verbrechen in bestimmter Beziehung stehen, zuläßt, und meint deshalb, daß auch nach Erlaß eines bereits rechtskräftigen Urteils, das die Einziehung nicht ausspricht, die nachträgliche Einziehung möglich ist. Hiergegen legte L. als der von der Einziehung Betroffene Berufung ein. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Staatsanwalts des Bezirks war das angefochtene Urteil auf die Berufung hin aufzuheben und der Einziehungsantrag des Staatsanwalts des Kreises zurückzuweisen. Aus den Gründen: Gegen den Fleisehermeister L. ist wegen des ungesetzlichen Erwerbs des fraglichen Holzes bereits ein Strafverfahren durchgeführt worden. Schon in diesem Verfahren stand es im pflichtgemäßen Ermessen des Kreisgerichts, das ungesetzlich erlangte Holz gemäß § 16 Abs. 1 WStVO einzuziehen. Diese Einziehung ist in diesem Verfahren nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage ist aber die nachträgliche Einziehung im sog. objektiven Verfahren ausgeschlossen. Die Zulässigkeit einer solchen Einziehung kann auch nicht aus § 16 Abs. 3 WStVO hergeleitet werden, der die selbständige Einziehung der nach Abs. 1 des § 16 WStVO einziehbaren Gegenstände zuläßt. Diese Bestimmung der Wirtschaftsstrafverordnung will den Strafverfolgungsorganen die Möglichkeit geben, die Einziehung solcher Gegenstände zur Beseitigung eines gesetzlich nicht gebilligten Zustandes dann zu ermöglichen, wenn die Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens und damit auch die Einziehung der fraglichen Gegenstände in einem solchen Verfahren nicht möglich ist. Auch im Hinblick auf die Einziehung nach § 16 WStVO gilt der Grundgedanke des § 42 StGB, nach welchem die Einziehung von Gegenständen in den Fällen der §§ 40 und 41 StGB im sog. objektiven Verfahren nur dann möglich ist, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausgeführt werden kann. Im vorliegenden Falle war aber die Verurteilung des früheren Angeklagten L. wegen ungesetzlichen Erwerbes von Brennholz durchaus möglich und ist auch erfolgt. Nach alledem war für die Durchführung eines nachträglichen selbständigen Einziehungsverfahrens kein Raum mehr. §347 Abs. 2 StPO. Gegen die Anordnung der Vollstreckung der Strafe gemäß § 347 Abs. 2 StPO steht dem Verurteilten kein Beschwerderecht zu. BG Dresden, Beschl. vom 3. Mai 1955 3 OS 104/55. Aus den Gründen: Gegen G. wurde durch Strafbefehl vom 11. Dezember 1952 wegen Diebstahls eine Gefängnisstrafe von drei Monaten festgesetzt. Am 7. Januar 1953 wurde ihm bedingte Strafaussetzung mit zweijähriger Bewährungsfrist gewährt. Am 17. März 1955 beschloß das Kreisgericht, diesen Beschluß vom 7. Januar 1953 aufzuheben, weil die Strafaussetzung ihren Zweck nicht erreicht hat. Das Kreisgericht hat infolgedessen die Vollstreckung der Strafe angeordnet. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. In der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom 29. April 1953 (Richtlinie Nr. 1 R PI 3/53) über die Gewährung bedingter Strafaussetzung gemäß § 346 StPO heißt es unter Abschn. II Ziff. 6, daß dem Verurteilten kein Recht zusteht, eine Maßnahme nach § 346 StPO zu beantragen, und daß ihm infolgedessen bei Nichtgewährung der bedingten Strafaussetzung auch kein Beschwerderecht zusteht. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um die Nichtgewährung der bedingten Strafaussetzung, sondern um die Anordnung der Strafvollstreckung nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 347 Abs. 2 StPO. Jedoch auch in diesen Fällen steht dem Verurteilten ein Beschwerderecht nicht zu. Über den Erlaß einer Freiheitsstrafe oder die Anordnung der Strafvollstrekkung gemäß § 347 Abs. 2 StPO muß das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit entscheiden. Diese Entscheidung ergeht ebenfalls nicht auf einen Antrag des Verurteilten hin. Daher ist gegen einen derartigen Beschluß die Möglichkeit der Beschwerde nicht gegeben. 506;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 506 (NJ DDR 1955, S. 506) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 506 (NJ DDR 1955, S. 506)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen. Die Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung sind in gleicher Weise durchzusetzen. Aus dieser Sicht gibt das Gesetz kaum eine wesentlich günstigere Ausgangssituation für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie für die störungsfreie Sicherung gerichtlicher Hauptverhandlungen charakterisiert. Wesentliche Gefährdungsmomente für die Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen ergeben sich bereits in der Untersuchungshaftanstalt.

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