Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 505

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 505 (NJ DDR 1955, S. 505); Der Angeklagte K. war ständiger RIAS-Hörer und hatte sich zu einem bewußten Gegner unserer gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung entwickelt. Nach seiner Ablösung als Direktor des SchlaChthofes benutzte er jede Gelegenheit, dem neuen Direktor Schwierigkeiten zu bereiten und dessen Vertrauen bei den Angestellten und Arbeitern zu erschüttern. Im Kollegenkreise hatte er des öfteren erklärt, er wolle nach Westdeutschland gehen und dort über die Verhältnisse in der DDR sprechen. Seine fachliche Arbeit hat er höchst oberflächlich durchgeführt; ihm kam es hauptsächlich darauf an, durch seinen Beruf viel Geld zu verdienen. So hat er z. B. Trächtigkeitsuntersuchungen nicht sorgfältig vorgenommen, so daß gesunde zuchttaugliche Rinder geschlachtet wurden. Um seine Handlungsweise zu vertuschen, hat er nachträglich die Lungen der Rinder als tuberkulös bezeichnet. Im Herbst 1953 wurde der Angeklagte vom Kreistierarzt beauftragt, im VEG S.-W. Schutzimpfungen gegen Rotlauf und Schweinepest durchzuführen. Dem Angeklagten war dabei bekannt, daß der Kreis M. besonders seuChengefährdet war. Dies hätte für ihn Veranlassung sein müssen, die bestehenden Seuchenvorschriften genauestens zu beachten. Der Angeklagte hat in der Zeit vom Herbst 1953 bis Ende Mai 1954 ca. 7 lOmal in der Mastanstalt des VEG S.-W. Impfungen gegen Rotlauf und Schweinepest durchgeführt. Nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich der AO über die Bekämpfung der Schweinepest vom 9. Februar 1952 (GBl. S. 131) und der VO über die Einführung der Impfung gegen die Schweinepest vom 10. Juni 1953 (GBl. S. 817), war die Impfkanüle nach jeder Bucht zu wechseln und der Impfstoff einem besonderen Gefäß zu entnehmen. Nach der AO der Hauptabteilung Veterinärwesen im Ministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 13. April 1954 war die Kanüle nach der Impfung eines jeden Tieres zu wechseln. Diese gesetzlichen Bestimmungen hat der Angeklagte, obwohl sie ihm hinreichend bekannt waren, nicht beachtet, er hat vielmehr jeweils mit einer Kanüle solange geimpft, bis diese infolge Verbiegens, Abbrechens oder Stumpfwerdens nicht mehr verwendungsfähig war. Er hat dabei in einzelnen Fällen weit mehr als 100 Schweine mit einer Kanüle geimpft, wobei er den Impfstoff unmittelbar mit der Impfkanüle aus der SerumflasChe entnahm. In der gleichen Art impfte der Angeklagte auch noch, nachdem Schweinepest festgestellt worden war und ihm bewußt wurde, daß seine Handlungsweise geeignet ist, diese Seuche weiterzuverbreiten. Auf den Hinweis des Zeugen Kö., daß der ehemalige Kreistierarzt Dr. W. nach jeder Bucht die Nadeln gewechselt und diese nach jedem Schwein mit einem Wattebausch, der mit Desinfektionsmittel getränkt war, abgewisCht habe, erklärte der Angeklagte, daß dies nicht notwendig sei, weil der Impfstoff „HoChimmun-serum“ den Pesterreger sofort abtöte. Als schon der größte Teil der Schweine der Mastanstalt W. abgeschlaChtet worden war, erklärte der Angeklagte dem Zeugen B. gegenüber, der ihm oft bei den Impfungen assistierte: „Da wollen wir die Schweine in W. erst noch einmal impfen, damit wir Geld verdienen, bevor sie alle weg sind.“ Der Angeklagte hat nichts getan, um die aufgetretene Schweinepest einzudämmen bzw. deren Auftreten zu verhindern. Vielmehr war ihm daran gelegen, den Beweis zu erbringen, daß die Haltung der Schweine in Mastanstalten unter den Bedingungen, wie sie im VEG S.-W. gegeben waren, unmöglich ist und zwangsläufig zu Verlusten infolge von Seuchen führen muß. Der Angeklagte Sch. war ebenfalls RIAS-Hörer und immer bestrebt, RIAS-Parolen zu verbreiten. Auch er hat seine fachliche Arbeit sehr nachlässig durchgeführt und vielfach Untersuchungen kranker Tiere nur vorgetäuscht. So hat er z. B. tuberkulöse Lungen als tauglich bezeichnet und andererseits viele Lungen gesunder Tiere als untauglich verworfen. Der Prozentsatz der untauglichen Lungen lag teilweise über 60; demgegenüber wurde dieser Prozentsatz nach dem Ausscheiden des Angeklagten durch die Verwendung von Rachenhölzem auf 6 10% gesenkt. In einzelnen Fällen hat der Angeklagte Tiere aus LPG und VEG, die zur Notschlachtung eingeliefert wurden, für untauglich erklärt, obwohl diese, wie eine nachträgliche Untersuchung ergab, noch freibanktauglich waren. Dabei äußerte der Angeklagte, daß die LPG bzw. VEG besser in der Lage seien, den Schaden zu tragen als Einzel- und Großbauern. Im August 1954 hat der Angeklagte im VEG S.-W. in Vertretung des Angeklagten K. ca. 120 Schweine des neuen Bestandes, nachdem der gesamte alte Bestand an Schweinen wegen Schweinepest restlos abgeschlaChtet war, geimpft. Er hat dabei jeweils 12 15 Schweine einer Bucht und die restlichen 30 Schweine der letzten 2 Buchten mit einer Kanüle geimpft. Aus dein Gründen: Dieser Prozeß hat wieder einmal die Erkenntnis bestätigt, daß der Klassenfeind, die Imperialisten und die von ihnen gekauften Verräter, von unbändigem Haß beseelt, ihre Anstrengungen, die Macht der Arbeiter und Bauern der DDR zu stürzen, ständig steigern. Die Methoden und Mittel, die der Feind anwendet, um sein Ziel zu erreichen, sind vielseitig, und sie ändern sich ständig. Der Schwerpunkt der Feindtätigkeit gegen die Grundlagen des Staates der DDR liegt jetzt auf dem Gebiete der Spionage, des Terrors und der Schädlingstätigkeit in der Volkswirtschaft. Die Schädlingstätigkeit der Feinde in der Industrie und Landwirtschaft ist gefährlicher geworden. Die Feinde nutzen jede Unachtsamkeit unserer Werktätigen in der Industrie und Landwirtschaft aus, um die Produktion zu hemmen und zu stören. Daraus ergibt sich, daß die Werktätigen in stärkerem Maße als bisher Wachsamkeit üben müssen. Dazu gehört auch, daß sie sich mit den Gesetzen und Verordnungen unseres Staates vertraut machen, um jede Feindtätigkeit rechtzeitig erkennen zu können. Auf dem IV. Parteitag der SED sowie dem 17. und 21. Plenum des ZK der SED wurden der Steigerung der Produktion und der Entwicklung auf dem Gebiete der Landwirtschaft große Aufmerksamkeit gewidmet. Es wurden Vorschläge unterbreitet, wie der Kampf um ertragreiche Ernten und die Erhöhung der Produktivität der Viehwirtschaft zu führen ist. Von der schnellen Steigerung der Produktion von Fleisch und Fett ist im wesentlichen die bessere Versorgung unserer Bevölkerung abhängig. Entsprechend diesen Vorschlägen haben die volkseigenen Güter, die LPG und die werktätigen Einzelbauern ihre Viehbestände ständig vergrößert, wobei der Schweinehaltung besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde. Die großen Erfolge in der Schweinehaltung wurden jedoch durch die Verbreitung von Seuchen bedroht. So wurden allein im Jahre 1953 von der Schweinepest so viel Schweine befallen, daß die verlorene Fleischmenge gereicht hätte, um 150 000 Menschen ein ganzes Jahr mit Fleisch und Fleisch waren zu versorgen. Der Volkswirtschaft entstand dadurch ein Schaden von weit über 100 Millionen DM. Der erste Sekretär des ZK der SED, Walter Ulbricht, sagt in seinem Rechenschaftsbericht auf dem IV. Parteitag dazu: „Zur Steigerung der Fleischproduktion aus der Schweinehaltung ist die Einhaltung der Seuchenvorschriften zu gewährleisten.“ Dieser Seuchengefahr wurde der Kampf angesagt, und seitens der Regierung wurden wichtige Verordnungen erlassen, die bei gewissenhafter Einhaltung und Anwendung geeignet sind, die Seuchengefahr auf ein Minimum zu beschränken und schließlich zu beseitigen. Wissenschaftliche Analysen haben ergeben, daß die Verbreitung der Schweinepest zu 20 Prozent auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Seuchenvorschriften zurückzuführen ist. Bei einem nicht geringen Prozentsatz ist die Verbreitung von Seuchen jedoch auf eine Schädlingstätigkeit feindlicher Elemente zurückzuführen, die aus ihrer feindlichen Einstellung heraus und im Aufträge der Feinde der DDR, der amerikanischen und westdeutschen Imperialisten, handeln. Durch die Verbreitung der Seuchen soll die Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch gefährdet und der Volkswirtschaft ein erheblicher Schaden zugefügt werden. Auch die Angeklagten K. und Sch. haben auf Grund ihrer feindlichen Einstellung in ihrer Tätigkeit als Tierärzte durch Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Verbreitung der Schweinepest Vorschub geleistet. Das VEG S.-W., in dem beide Angeklagten unter Mißachtung der gesetzlichen Bestimmungen Schweine geimpft haben, hat im vergangenen Jahr durch die Schweinepest einen Gesamtschaden von 121171 DM erlitten. Hinzu kommen noch 10 000 DM Vertragsstrafe, die dem VEG wegen Nichteinhaltung der Verträge auferlegt wurde. Der Angeklagte K. wollte durch sein verantwortungsloses Verhalten, das seiner feindlichen Einstellung entsprach, die durch ständiges Abhören des RIAS und anderer westlicher Hetzsender geschürt wurde, den „Beweis“ dafür erbringen, daß die Schweinehaltung in derartigen Mastanstalten wie in W. falsch und unmöglich ist. Die in der Hauptverhandlung aus den Einlassungen der Angeklagten, den Aussagen der Zeugen und den übrigen Beweismitteln festgestellten Handlungen stellen Verbrechen nach Art. 6 Abs. 2 der Verfassung der DDR in Verbindung mit der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III dar. Beide Angeklagten haben sowohl Hetze als auch Schädlingstätigkeit betrieben (Es folgen Ausführungen über die Boykotthetze.) Die Nichteinhaltung der Impfvorschriften war unter den genannten Umständen und Voraussetzungen als Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik zu würdigen. Beide Angeklagten haben vorsätzlich die Maßnahmen der Regierung auf dem Gebiet der Seuchenbekämpfung nicht eingehalten und damit einen schweren Angriff gegen die Grundlagen unserer staatlichen Ordnung geführt. Die Angeklagten waren sich auch in vollem Umfange der Schwere und Tragweite ihrer Verbrechen bewußt. Zur Frage nach den Motiven haben die Angeklagten 505;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 505 (NJ DDR 1955, S. 505) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 505 (NJ DDR 1955, S. 505)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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