Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 504

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 504 (NJ DDR 1955, S. 504); lieh ausgenutzt wird. Das ist vor allem zu erreichen durch die Erziehung der Mitarbeiter der MTS zu einer hohen Arbeitsdisziplin und zu einem hohen Staatsbewußtsein. Alle Angeklagten haben diese große Aufgaben nicht erfüllt, sondern zum Teil in verbrecherischer Absicht gehemmt und gestört. Der Angeklagte O. hat als überzeugter Faschist durch schwerste Sabotagehandlungen die friedliche und demokratische Entwicklung auf dem Lande bewußt und gewollt gehemmt und gestört. Seinem verbrecherischen Ziele gemäß, zur Vernichtung und Beseitigung der Deutschen Demokratischen Republik beizutragen, hat er seine Arbeitstätigkeit bei der MTS T. dazu ausgenutzt, um der MTS schwersten Schaden zuzufügen und damit den Klassenfeinden in die Hände zu arbeiten. Darüber hinaus betrieb er eine wüste Boykotthetze gegen die Deutsche Demokratische Republik, ihre Regierung und Staatsorgane. Er verherrlichte die Kriegsvorbereitungen der westlichen Imperialisten und unterstützte sie durch seine Handlungen aktiv und betrieb damit militaristische Propaganda sowie Kriegshetze. Bei der Durchführung seiner Handlungen handelte der Angeklagte vorsätzlich, denn sein Wille war darauf gerichtet, verbrecherische Handlungen gegen die Deutsche Demokratische Republik und das Weltfriedenslager zu begehen. Obwohl der Angeklagte aus Arbeiterkreisen stammt, war er niemals mit der Arbeiterklasse verbunden, lehnte deren Ziele ab und war statt dessen bestrebt, die Macht der Arbeiter und Bauern zu brechen und an deren Stelle die Macht der in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik endgültig beseitigten Nazi- und Kriegsverbrecher sowie der entmachteten Kapitalisten zu setzen. Der Angeklagte O. ist somit eines Verbrechens nach Art. 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik schuldig. Die Angeklagten L. und G. waren als Leiter der MTS T. verpflichtet, die Durchführung der der MTS gestellten großen Aufgaben zur Verwirklichung des Bündnisses der Arbeiterklasse mit den werktätigen Bauern zu gewährleisten. Sie waren verpflichtet, die Arbeitsdisziplin und das Staatsbewußtsein der ihnen unterstellten Kollegen ständig zu verbessern und auf ein höheres Niveau zu heben. Des weiteren gehörte es zu ihrer Pflicht, durch Anleitung und Kontrolle dafür Sorge zu tragen, daß die verfügbare Technik der MTS höchstmöglich für die Erfüllung der Aufgaben der MTS ausgenutzt wurde. Durch ihr eigenes verantwortungsloses Verhalten haben die Angeklagten jedoch die Arbeit der MTS T. nicht gefördert, sondern in höchstem Maße gehemmt. Unter der Leitung der beiden Angeklagten konnte es geschehen, daß sich das Staatsbewußtsein ihrer Mitarbeiter nicht verbesserte, sondern sich im geraden Gegenteil zusehends verschlechterte. Darüber hinaus konnte eine volle Ausnutzung des Fuhrparks nicht erfolgen, weil durch das verantwortungslose Verhalten beider Angeklagten der gesamte Maschinenpark der MTS in seiner Gebrauchs- und Einsatzfähigkeit nicht verbessert, sondern verschlechtert wurde. Dies hatte zur Folge, daß die Leistungsfähigkeit der Station zurückging, das Ansehen der MTS in der Öffentlichkeit sank und der MTS ein großer materieller und ideeller Schaden zugefügt wurde. Mit ihrer Verantwortungslosigkeit haben die Angeklagten die Durchführung der Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung dadurch gefährdet, daß sie Gegenstände, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind, in ihrer Tauglichkeit für ihren bestimmungsmäßigen Gebrauch minderten. Die Angeklagten haben ihre Handlungen nicht vorsätzlich ausgeführt. Auf Grund ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Kenntnisse waren die Angeklagten jederzeit in der Lage, die Leitung der MTS so wahrzunehmen, daß ihre Tätigkeit der Station zum Vorteil gereicht hätte. Durch ihr disziplinloses Verhalten und ihre moralische Verworfenheit haben sie jedoch die ihnen zumutbare Sorgfaltspflich't in der Erfüllung ihrer Pflichten völlig vernachlässigt und damit der MTS in fahrlässiger Weise Schaden zugefügt. Die Angeklagten L. und G. sind somit eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 WStVO schuldig. Der Vertreter des Bezirksstaatsanwalts beantragte für das begangene Verbrechen des Angeklagten O. eine Strafe von 15 Jahren Zuchthaus und für die strafbaren Handlungen der Angeklagten L. und G. eine Strafe von einem Jahr Gefängnis für L. und von 9 Monaten Gefängnis für G. In voller Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Bezirksstaatsanwalts ist der Senat der Überzeugung, daß die beantragten Strafen unbedingt erforderlich sind, um unseren Staat und das gesellschaftliche Eigentum vor weiteren derartigen Angriffen zu schützen. Der Angeklagte O. ist als bewußter faschistischer Verbrecher tätig geworden und muß daher zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik für sehr lange Zeit von der Gesellschaft isoliert und daran gehindert werden, in Zukunft weitere verbrecherische Angriffe auf die Grundlagen unserer Gesellschaftsordnung durchzuführen. Die Angeklagten L. und G. stammen aus Arbeiterkreisen und haben durch ihr bisheriges Leben bewiesen, daß sie mit der Arbeiterklasse verbunden waren. Sie haben sich jedoch in letzter Zeit in keiner Weise gesellschaftlich weiterentwickelt und sich dadurch immer mehr und mehr von der Arbeiterklasse und ihrer Partei entfernt. Dies hatte zur Folge, daß sie moralisch abglitten und im Ergebnis damit ihren verantwortungsvollen Pflichten und Aufgaben in keiner Weise mehr nachkamen und sich auch nicht die Mühe gaben, ihre Schwächen und Mängel zu erkennen und ihnen gemäß dieser Erkenntnis abzuhelfen. Durch dieses schwankende Verhalten ließen sie es an dem notwendigen Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Arbeiterklasse fehlen und fügten dadurch unserer Volkswirtschaft Schaden zu; sie leisteten eine Arbeit, die im Endergebnis gegen die Interessen unserer Werktätigen, insbesondere aber gegen die Interessen unserer werktätigen Bauern und der wirtschaftlichen Weiterentwicklung auf dem Lande gerichtet war. Bei den Angeklagten ist ferner zu berücksichtigen, daß sie ihre strafbaren Handlungen als gewählte Abgeordnete des Volkes begingen und damit das in sie gesetzte Vertrauen aufs schwerste mißbrauchten. Bei der Strafzumessung muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Schuld des Angeklagten G. etwas geringer ist als die des Angeklagten L. Obgleich der Angeklagte G. über bessere fachliche Kenntnisse verfügt als der Angeklagte L., hat dieser doch weitaus bessere gesellschaftliche Kenntnisse und größere Erfahrungen im Umgang mit Menschen hinsichtlich deren demokratischer Erziehung. Darüber hinaus hatte der Angeklagte L. größere Pflichten als der Angeklagte G., und demzufolge war auch die Verantwortlichkeit des Angeklagten L. höher als die des Angeklagten G. Der Senat erkannte daher unter Berücksichtigung aller Umstände, die die Angeklagten zur Durchführung ihrer verbrecherischen Handlungen veranlaßten, auf die von dem Vertreter des Bezirksstaatsanwalts beantragten Strafen. Art. 6 der Verfassung. Ein Tierarzt in verantwortlicher Funktion, der aus bewußter Gegnerschaft zu unserem Staat die gesetzr liehen Vorschriften über die Bekämpfung der Schweinepest und über die Impfung von Schweinen mißachtet, so daß der Schweinezucht der volkseigenen Güter und der LPG u. U. großer Schaden entsteht, betreibt Schädlings-tätigkeit, die sich gegen die Grundlagen unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung richtet. BG Erfurt, Urt. vom 14. Juni 1955 1 Ks 54/55.*) Der 44jährige Angeklagte K. war längere Zeit Direktor, und zuletzt Cheftierarzt eines Schlachthofes; der 28jährige Angeklagte Sch. war Kreistierarzt. *) Bei dem nachstehend abgedruckten Urteil des BG Erfurt kam es uns lediglich auf die Wiedergabe derjenigen Abschnitte aus Sachverhalt und Entscheidungsgründen an, die sich auf die Schädlingstätigkeit der Angeklagten beziehen. Die Ausführungen über die Boykotthetze wurden deshalb, obwohl sie natürlich bei der Strafzumessung entscheidend ins Gewicht fielen, nicht mitabgedruckt. . . , Die Redaktion 504;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 504 (NJ DDR 1955, S. 504) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 504 (NJ DDR 1955, S. 504)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Eeindes in den Bestand gesichert ist. Das muß bereits bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von beginnen und sich in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die durch eine besondere Ausbildungsphase auf eine Legalisierung im Operationsgebiet und auf ihre künftigen operativen Aufgaben vorbereitet werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X