Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 502 (NJ DDR 1955, S. 502); Gegen diese Entscheidung hat der Kläger beim Bezirksarbeitsgericht Anfechtungsklage erhoben und sein Vorbringen vor der Beschwerdekommission wiederholt. Zum Beweise seiner Behauptungen hat er sich wiederum auf die Aussage des bereits im Beschwerdeverfahren benannten Zeugen sowie eines weiteren Zeugen berufen. Im Termin am 20. Januar 1954, in dem der Kläger nicht vertreten war, hat die Verklagte erklärt, daß sie die behauptete freiwillige Beitragsleistung nur dann anerkenne, wenn diese durch Versicherungsunterlagen belegt würde. Sie hat Entscheidung nach Lage der Akten und Zurückweisung der Klage beantragt. Durch Urteil vom 20. Januar 1954 hat das Bezirksarbeitsgericht die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Der Kläger habe keine Unterlagen für die von ihm behauptete freiwillige Beitragszahlung vorgelegt und auch keine Gründe angegeben, warum er an der Vorlegung dieser Urkunden verhindert sei. Er habe lediglich Zeugenbeweis angeboten. Der Beweis für die behauptete Beitragsleistung könne in diesem Verfahren jedoch nicht durch Zeugen erbracht werden. Es führt dann weiter aus, es sei unerklärlich, daß der Kläger wohl die Originalunterlagen für die zur Pflichtversicherung geleisteten Beiträge besitze, aber die Unterlagen für die von ihm behauptete freiwillige Versicherung nicht vorlegen könne. Es müsse daher angenommen werden, daß er, falls Beiträge zur Invalidenversicherung gezahlt worden seien, diese Unterlagen zum Nachweis seines Rentenanspruchs ebenso sorgfältig aufbewahrt hätte. Im übrigen seien auch in den Schriftsätzen des Klägers Widersprüche enthalten. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil verletzt §§ 282, 373 ZPO; denn die Auffassung des Bezirksarbeitsgerichts, daß ein Nachweis für eine freiwillige Beitragsleistung nur durch die Vorlage von Unterlagen, nicht aber durch Zeugenbeweis erbracht werden könne, verstößt gegen die Grundsätze des Prozeßrechts. Hiernach kann ein Beweis nicht nur durch Urkunden, sondern auch durch die Aussage von Zeugen erbracht werden, wenn ihre Vernehmung für eine sachlich schlüssige Behauptung beantragt wird und durchführbar ist, wobei es dem Gericht obliegt, die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen eingehend zu prüfen. Dieser Aufgabe hat sich das Gericht aber gar nicht unterzogen. Es hat vielmehr den Zeugenbeweis schlechthin abgelehnt und hat sich der von der Verklagten vertretenen Auffassung angeschlossen, Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen könne nur durch Urkunden erwiesen werden. Die für den inneren Geschäftsverkehr der Verklagten erlassene, aus anderen Prozeßverfahren bekannte Anweisung der Zentralverwaltung der Verklagten, Zeugenaussagen und eidesstattliche Versicherungen nicht anzuerkennen, die kein Gesetz und keine Verordnung, also kein Rechtssatz ist ist für das Gericht bedeutungslos. Dieses hatte also die Pflicht, den herangezogenen Streitstoff nach den Grundsätzen des Beweisrechts der ZPO und der freien richterlichen Beweiswürdigung zu entscheiden. Wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, hält das Gericht eine freiwillige Beitragszahlung außerdem deswegen für unwahrscheinlich, weil der Kläger die seit dem 1. Januar 1939 geleisteten Beiträge zur Angestelltenversicherung durch die Originalunterlagen nach-weisen kann, nicht aber die freiwilligen Beitragszahlungen. Auch diese Erwägung hätte aber allenfalls für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen Bedeutung gehabt; sie bot keinen Grund, diese Vernehmung zu unterlassen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. §§ 51 Abs. 3, 55 Abs. 1 VSV; Art. 7 der Verfassung. Daß die unterschiedliche Festlegung der Altersgrenze von Mann und Frau bedingende Altersprinzip des § 55 Abs. 1 VSV kann nicht ohne weiteres auf die Wartezeitvorschriften des § 51 Abs. 3 übertragen werden. Vielmehr ist die Voraussetzung für die Rentenberechtigung bei einer Wartezeit von nur fünf Jahren allein dann gegeben, wenn der Werktätige in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erstmalig mit dem vollendeten 60. Lebensjahr eintritt, weil nur in diesem Falle die Wartezeit um zehn Jahre verkürzt werden kann. OG, Urt. vom 5. April 1955 1 Za 232/54. Die am 9. April 1889 geborene Klägerin trat am 11. Juni 1947 erstmalig in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Bei Beginn der Versicherungspflicht war sie mithin 58 Jahre alt. Am 8. Dezember 1953 stellte sie den Antrag auf Gewährung einer Altersrente, den die Verklagte mit der Begründung ablehnte, daß die Klägerin weder die gesetzliche noch die verkürzte Wartezeit des § 51 Absatz 3 Satz 1 der VO über die Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 (VSV) erfüllt habe. Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Beschwerde hat die Kreisbeschwerdekommission als unbegründet zurückgewiesen. In der daraufhin beim Bezirksarbeitsgericht H. erhobenen Anfechtungsklage machte die Klägerin geltend, daß sie nur die Vollendung des 60. Lebensjahres nachzuweisen habe, und daß eine fünfjährige Versicherungspflicht genüge, um sie zum Bezüge einer Altersrente zu berechtigen. Das Bezirksgericht wies mit Urteil vom 26. Februar 1954 die Klage ab und führte in den Entscheidungsgründen aus, daß die Klägerin die verkürzte Wartezeit erst am 1. Mai 1954 erfüllt haben würde und daher erst von diesem Zeitpunkt an eine Altersrente beanspruchen könne. Eine. Mindestwartezeit von 5 Jahren komme nur in Betracht, wenn ein Werktätiger erst nach Erreichung des 60. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, wobei der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Versicherten mache. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag, der Verletzung der §§ 51 Ziff. 3, 55 Ziff. 1 VSV, Art. 7 der Verfassung rügt. Aus den Gründen: Der Senat vermag sich jedoch den Ausführungen des Generalstaatsanwalts, daß die im § 51 Abs. 3 Satz 2 VSV vorgesehene Mindestwartezeit allen Frauen, die nach Erreichung des 55. Lebensjahres erstmalig versicherungspflichtig werden, zugute kommen müsse, nicht anzuschließen. Ein Werktätiger ist zum Bezüge von Altersrente in der Regel erst nach Erfüllung einer Anwartschaft von 15 Jahren berechtigt (§ 51 Abs. 1 VSV). Absatz 3 der genannten Bestimmung schafft demgegenüber eine Vergünstigung für Personen, die zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Versicherung das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben, und zwar in der Form, daß sich die Wartezeit für die Altersrente um die Anzahl der Jahre verringert, die das 50. Lebensjahr übersteigen. Die Wartezeit beträgt jedoch in keinem Falle weniger als fünf Jahre. Danach ist die Voraussetzung für eine Rentenberechtigung bei einer Wartezeit von nur fünf Jahren nur gegeben, wenn der Eintritt eines Werktätigen in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erst mit dem vollendeten 60. Lebensjahre erfolgt, weil nur in diesem Falle die Wartezeit um zehn Jahre verkürzt werden kann. Es läßt sich allerdings nicht verkennen, daß die unterschiedliche Festlegung der Altersgrenze von Mann und Frau, wie sie § 55 Abs. 1 VSV vorsieht, für die letztere also die erleichternde Ausnahme des Eintritts des Versicherungsfalles schon nach Innehaltung der Mindestwartezeit nicht zum Zuge kommt, wenn sie erst nach dem 55. Lebensjahre erstmalig versicherungspflichtig wird. Aus welchen Gründen der Gesetzgeber hierbei keinen Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Versicherten gemacht hat, sondern die Wartezeit für alle „Personen“ ohne Unterschied des Geschlechts gleichmäßig geregelt hat, muß dahingestellt bleiben. Es besteht jedenfalls keine Möglichkeit, geschweige denn die Notwendigkeit, das Altersprinzip des § 55 Abs. 1 VSV ohne weiteres auf die Wartezeitvorschriften des § 51 Abs. 3 zu übertragen. Das Gericht hat keine Möglichkeit, in diesem Falle von dem klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen, der für eine andere, insbesondere für die vom Kassationsantrage vertretene Auslegung keinen Raum gibt. Das Bezirksarbeitsgericht durfte daher der Klägerin den geltend gemachten Klaganspruch nicht zuerkennen, weil für sie die verkürzte Wartezeit nicht schon am 1. Dezember 1953 erfüllt war. Ihre Wartezeit zur Berechtigung auf Gewährung einer Altersrente wurde um acht Jahre verkürzt, weil sie im 58. Lebensjahre erstmalig versicherungspflichtig wurde. Eine weitergehende Vergünstigung billigt ihr das Gesetz nicht zu. Sie müßte vielmehr eine Beitragsleistung zur Rentenversicherung für die Dauer von sieben Jahren nachweisen, die sie frühestens im Jahre 1954 erreichen konnte. Das Bezirksarbeitsgericht hat daher die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung enthält keine Gesetzesverletzung, so daß dem Anträge des Generalstaatsanwalts, sie zu kassieren, nicht stattgegeben werden konnte. 502;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 502 (NJ DDR 1955, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 502 (NJ DDR 1955, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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