Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 498 (NJ DDR 1955, S. 498); nicht aber die von ihm abgelieferte Kuh notgeschlachtet worden sei. Das KrG S. hat mit Urteil vom 23. April 1954 den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Es hält für bewiesen, daß die vom Verklagten abgelieferte Kuh habe notgeschlachtet werden müssen. Die Anwendung der Vorschriften des BGB über Mängelhaftung beim Viehkauf verneint es für Ablieferungen an den VEAB. Bel einer Sollablieferung erfülle der Erzeuger eine ihm obliegende öffentlichrechtliche Pflicht, die keinerlei Spielraum für eine freie Vereinbarung offen lasse. Es werde kein Preis ausgehandelt oder vereinbart und nicht über die Güte des Tieres verhandelt. Alle Beteiligten müßten sich vielmehr der gesetzlichen Regelung fügen, so daß die für einen freien Verkauf geltenden Vorschriften des BGB nicht anwendbar seien. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag, mit dem Verletzung der §§ 482 ff. BGB und der Dritten DB zur VO über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 31. März 1954 (GBl. S. 365) gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kreisgericht getroffene Feststellung, daß die vom Verklagten abgelieferte Kuh zur Schlachtung untauglich war und daher zur Abdeckerei gegeben werden mußte, vom Ergebnis der Beweisaufnahme getragen wird. In jedem Falle ist das angefochtene Urteil insoweit fehlerhaft, als es die Anwendbarkeit der Vorschriften des BGB über die Mängelhaftung beim Viehkauf für den vorliegenden Fall verneint. Diese Auffassung findet weder in der VO über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1081), noch in den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen eine Stütze. Vielmehr bestätigt die Dritte DB vom 31. März 1954 die Notwendigkeit, die Vorschriften des BGB auch auf die Ablieferung von Zucht-, Nutz- oder Schlachtvieh anzuwenden. Sie verweist in ihren nicht nur für den freien Aufkauf, sondern auch für die Pflichtablieferung geltenden Vorschriften über die rechtliche Behandlung von „Viehschäden“ im § 22 Abs. 5 ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 482 BGB über die Haftung für die sogenannten Hauptmängel und legt im Absatz 6 für die Ablieferung von Rinderschlachtvieh noch weitere „Hauptmängel“ fest, nämlich Wäßrigkeit des Fleisches infolge Herz-, beutelentzündung und Weißblütigkeit. Alle in § 22 Abs. 5 und 6 aufgeführten Hauptmängel gehen zu Lasten des Erzeugers „entsprechend den Gewährfristen“ (§. 23 Abs. 4 der DB). Damit verweisen die Durchführungsbestimmungen ausdrücklich und unmißverständlich auch auf die Vorschriften der §§ 483 ff. BGB über die rechtliche Bedeutung dieser Fristen beim Viehkauf. Der Gesetzgeber will also auch bei der Pflichtablieferung von Schlachtvieh die Bestimmungen des BGB angewendet wissen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies unterstellt man die Behauptung des Klägers als richtig, daß die vom Verklagten abgelieferte Kuh für den menschlichen Genuß untauglich war, und weiter, daß diese Untauglichkeit auf einem der gesetzlichen Hauptmängel beruhte , daß der Kläger gemäß § 485 BGB alle ihm wegen dieses Mangels zustehenden Rechte schon deshalb verloren hat, weil er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist den Mangel dem Verkäufer angezeigt hat (§. 485 BGB). Daß der Verklagte den Mangel dem Kläger arglistig verschwiegen habe und deshalb der Rechtsverlust nicht eingetreten wäre, macht der Kläger selbst nicht geltend. Für den Fall aber, daß der Kläger einen Anspruch auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gemäß § 492 BGB geltend machen wollte, wäre der Anspruch nach § 477 BGB verjährt, da er erstmalig etwa 9 Monate nach Ablieferung der Kuh den Verklagten zur Rückzahlung der 267,20 DM wegen angeblicher Untauglichkeit aufgefordert hat. Das angefochtene Urteil verletzt somit das Gesetz durch die Nichtanwendung der §§ 22, 23 der Durchführungsbestimmungen vom 31. März 1954 in Verbindung mit §§ 482 ff. BGB und muß daher aufgehoben werden. §§ 675, 611, 2039 BGB; § 149 HGB; § 31 RAO. 1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Auftraggeber rechtlich so zu belehren, daß dieser seine Entschlüsse über die Durchführung des Auftrages so fassen kann, daß er nach fachgemäßem Ermessen vor Schaden bewahrt bleibt. 2. Bilden Miterben eine offene Handelsgesellschaft, so kann nicht der einzelne Erbe, sondern nur der Liquidator zur Liquidationsmasse gehörige Forderungen gerichtlich geltend machen. OG, Urt. vom 10. Mai 1955 1 Zz 190/ 54. Am 28. Dezember 1944 verstarb ln L. der Kaufmann Otto Ernst G. Seine gesetzlichen Erben sind seine Witwe, die Verklagte und seine beiden Kinder aus erster, geschiedener Ehe, der Kaufmann Heinz G. und Frau Hertha Sch. geb. G. Der Erblasser war Alleininhaber eines unter der Firma Louis G. in L. betriebenen Handelsgeschäfts. Am 2. Februar 1945 schlossen die drei Miterben einen als „vorläufige Vereinbarung“ bezeichneten privatschriftlichen Vertrag, in dem sie in Aussicht nahmen, eine Kommanditgesellschaft zur Fortführung des ihnen hinterlassenen Handelsgeschäftes zu gründen. Da einer sofortigen Gründung aber Hindernisse entgegenstanden, vereinbarten sie, das Geschäft solle vorerst so weitergeführt werden, „als ob der Erblasser noch am Leben wäre“. Die Geschäfte der Firma solle der Miterbe Heinz G. führen, dem dafür eine monatliche Entschädigung zugesichert wurde. Unter Ziff. 5 des Vertrages erklärten die drei Miterben, sie seien sich darüber klar, daß die Weiterführung des Geschäftes in der vereinbarten Form zur Bildung einer offenen Handelsgesellschaft führe, auf die grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 105 ff. HGB anwendbar seien, soweit nichts Abweichendes vereinbart sei, die Geschäftsführung und Vertretung solle dem Heinz G. zustehen mit gewissen, im Innenverhältnis der Erben vorgesehenen Beschränkungen. Heinz G. hat diesen Vertrag unstreitig zum 31. März 1946 gekündigt. In einem über die Zustimmung zur Liquidation des Geschäftsvermögens geführten Rechtsstreit einigten sich die Miterben' durch Vergleich vom 12. Dezember 1947 dahin, daß das Geschäft zu liquidieren sei. Zum Liquidator wurde der Wirtschaftsprüfer Dr. J. bestellt. Die Liquidation wurde am 1. Oktober 1948 auf Grund einer Bilanz vom gleichen Tage eröffnet. Unter dem 16. Oktober 1951 erhob die jetzige Verklagte, vertreten durch den Kläger, Rechtsanwalt Dr. Ga., als Prozeßbevollmächtigten, gegen Heinz G. Klage mit dem Anträge, diesen zu verurteilen, an die Firma Louis G. in Liquidation, zu Händen ihres Liquidators, 12 051 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 25. April 1951 zu zahlen. Die Klage wurde damit begründet, daß der Verklagte, Heinz G., in der Zeit vom 1. April 1946 bis zum August 1948 widerrechtlich und vorsätzlich 10 551 DM aus dem Geschäftsvermögen entnommen habe. Die Liquidationsmasse, vertreten durch Dr. J., habe also Anspruch darauf, daß der zu Unrecht entnommene Betrag an die Masse zurückgezahlt werde. Die Klägerin sei nach § 2039 BGB berechtigt, die Leistung dieses Betrages an die Liquidationsmasse zu fordern. Weitere 1500 DM schulde Heinz G. der Masse, weil Infolge seiner Nachlässigkeit ein der Firma Louis G. gehöriger Personenkraftwagen im angegebenen Werte durch Diebstahl verloren gegangen sei. Zugleich beantragte Rechtsanwalt Dr. Ga., seiner Auftraggeberin wegen ihrer Mittellosigkeit einstweilige Kostenbefreiung für den ersten Rechtszug zu bewilligen. Dieses Gesuch wies das Landgericht L. durch Beschluß vom 21. Dezember 1951 zurück, mit der Begründung, daß die Klägerin nicht berechtigt sei, das Verlangen auf Rückzahlung der 12 051 DM zu stellen, dazu sei vielmehr allein der Liquidator ermächtigt; die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete daher keine Aussicht auf Erfolg. Da die Klägerin den von ihr erforderten gerichtlichen Gebührenvorschuß nicht einzahlte, unterblieb die Durchführung der Klage. Auf den Antrag des jetzigen Klägers, aus § 86 a RGO die Gebühren und Auslagen für die Prozeßvertretung festzusetzen, erhob die Verklagte nicht auf dem Gebiet des Kostenrechts liegende Einwendungen. Der Kläger wurde deshalb gemäß § 86 a Abs. 3 RGO auf den Rechtsweg verwiesen. Er beantragte nunmehr Erlaß des Zahlungsbefehls wegen 223,60 DM Gebühren und Auslagen. Gegen den am 8. August 1953 erlassenen Zahlungsbefehl erhob die Verklagte Widerspruch mit der Begründung, die im Vorprozeß erhobene Forderung gehöre zur Liquidationsmasse der Firma Louis G., gemäß § 149 HGB sei daher der Liquidator für die Klage allein aktiv legitimiert gewesen. Der Kläger hätte dies als Rechtsanwalt erkennen und die Verklagte entsprechend beraten müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne er auch die Vertretungsgebühren nicht geltend machen, habe vielmehr die ihm durch die eigene mangelhafte Geschäftsbesorgung entstandenen Kosten selbst zu tragen bzw. sei ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger wandte sich unter Überreichung seiner Handakten gegen diese Ausführungen mit dem Hinweise darauf, daß der Klagerhebung ein umfangreicher Schriftwechsel und eine Unterredung in seinem Büro zwischen allen Beteiligten vorausgegangen sei. Nach weiteren Unterredungen mit der Verklagten allein habe diese ihm Auftrag zur Klagerhebung erteilt. Sie habe Abschrift der Klageschrift erhalten und dagegen keine Einwendungen erhoben, zunächst auch die Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Kostenbefreiung verlangt, dann aber von diesem Verlangen Abstand genommen, hauptsächlich wohl deswegen, weil sie zur Vorschußzahlung an ihn nicht bereit gewesen sei. Eine Verletzung seiner Berufspflicht hat der Kläger in Abrede gestellt. Das KrG L. hat durch Urteil vom 1. Oktober 1953 der Klage stattgegeben. Es hält, die Gebührenschuld der Verklagten für begründet. Die Verklagte habe in dem der Klagerhebung vorausgegangenen Schriftwechsel durch ihren damaligen BevQll- 498;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 498 (NJ DDR 1955, S. 498) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 498 (NJ DDR 1955, S. 498)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit gesicherten daktyloskopischen Spuren sowie die beschafften Vergleichsfingerabdrücke werden zentral erfaßt, klassifiziert und gespeichert. Die im Staatssicherheit geführte daktyloskopische Sammlung bildet eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu erhöhen, die progressive Entwicklung aller gesellschaftlichen Bereiche zu stören und zu hemmen sowie Personen zur Begehung staatsfeindlicher, krimineller und anderer gesellschaftswidriger Handlungen zu veranlassen.

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