Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 497

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 497 (NJ DDR 1955, S. 497); Der in §§ 157, 242 BGB ausgesprochene Grundsatz, Verträge nach Treu und Glauben auszulegen und die auf ihnen beruhenden Verpflichtungen hiernach zu bemessen, enthält auch die Regel, im Zweifel nur eine für den Schuldner tragbare Verpflichtung als vereinbart anzusehen. Daraus folgt, daß, wenn die Vertragschließenden wiederkehrende Leistungen von langer oder unbestimmter Dauer vereinbart haben und bei deren Bemessung erkennbar von der Leistungsfähigkeit des Schuldners zur Zeit des Vertragsabschlusses ausgegangen sind, deren späterer wesentlicher Rückgang nicht unberücksichtigt bleiben kann. Beim Abschluß von Altenteilsvertägen ist für die Bemessung der Leistungen üblicherweise einerseits der Bedarf des Gläubigers, andererseits die Leistungsfähigkeit des übernommenen Betriebes maßgebend. Infolgedessen müssen die vereinbarten Naturalleistungen, wenn sie sich infolge wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Lage des übernommenen Betriebs als überhöht, d. h. die Erfüllung der Ablieferungspflichten bzw. die Gewährleistung des Eigenbedarfs des Bewirtschafters ernstlich gefährdend heraussteilen, auf das unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider Vertragsteile vertretbare Maß zurückgeführt werden. (Ob aus den gleichen Erwägungen eine Naturalverpflichtung in eine Geldrentenverpflichtung umgewandelt werden kann, war hier nicht zu entscheiden; denn die Kläger haben einen Geldanspruch erhoben, die Verklagten wenden sich insoweit nicht hiergegen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Umwandlung des Altenteilsanspruchs in eine Geldrente ist also unter den Parteien nicht streitig.) Ein Altenteilsberechtigter kann daher seinen, dem Altenteilsanspruch innewohnenden Anspruch auf Lebensunterhalt nur in der Höhe und in dem Umfang geltend machen, wie es unter Berücksichtigung der Bewirtschaftsbestimmungen der Leistungsfähigkeit der übergebenen Wirtschaft entspricht. Die Altersversorgungsansprüche des Altenteilers müssen sich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der übergebenen Wirtschaft für die Allgemeinheit und der für ihre Bewirtschaftung eingesetzten Personen anpassen. Innerhalb dieser Beschränkung allerdings haben die Parteien volle Vertragsfreiheit. Die vor 1945 abgeschlossenen Altenteilsverträge wie der hier vorliegende berücksichtigen diese Grundsätze, da sie zwangsläufig auf rein privatwirtschaftlichen, in der damals herrschenden kapitalistischen Wirtschaftsordnung begründeten Gesichtspunkten beruhten, nicht. Dies hat auch das Kreisgericht erkannt. Es hat aber dabei übersehen, daß es keinesfalls unserer demokratischen Gesetzlichkeit entspricht, sondern ihr entgegensteht, Altenteilsverträge grundsätzlich schon deshalb als unwirksam anzusehen, weil der Betrieb in eine LPG eingebracht worden ist. Richtig ist, daß die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zusammen mit den volkseigenen Gütern und den Maschinen-Traktoren-Stationen eine der Grundlagen, der sozialistische Teil, unserer Landwirtschaft sind. Richtig ist auch die Forderung des Kreisgerichts, daß unsere demokratische Justiz ihr besonderes Augenmerk auf die Entwicklung in unserer Landwirtschaft, insbesondere auf die Entwicklung und Stärkung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu richten hat. Hieraus darf man aber nicht, die Auffassung ableiten, daß ein Schuldner mit seinem Eintritt in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft seinen persönlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten ledis wird. Zu einer solchen Auffassung kann man nur gelangen, wenn man meint, daß ein Bauer mit seinem Eintritt in die LPG sein Vermögen vermindert. Gerade das Gegenteil ist der Fall; denn die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften haben in der verhältnismäßig kurzen Zeit ihres Bestehens einen beachtlichen wirtschaftlichen Aufstieg genommen und vor allem im Vergleich mit Einzelbauern bereits weit höhere Erträge erzielt. Es braucht nicht besonders begründet zu werden, daß höhere Erträge eine Vermehrung des Wohlstandes nach sich ziehen. Gleichwohl ist die Frage, ob die Erfüllung von Altenteilsverpflichtungen zumutbar ist, wie schon oben aus- geführt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Vertragsparteien zu prüfen. Diese Prüfung, die das Kreisgericht aus seiner grundsätzlichen Auffassung von der Nichtigkeit des Vertrages unterlassen hat, wird das Kreisgericht nunmehr nachzuholen haben. Es wird dabei vor allem an Hand des Statuts der in Rede stehenden landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sich Aufklärung darüber zu verschaffen haben, welche Einkünfte Geld und Naturalien die Verklagten in Anspruch zu nehmen berechtigt und wie hoch ihre tatsächlichen Einkünfte sind. Ebenso wird es eingehend, gegebenenfalls durch Vernehmung angebotener Zeugen, festzustellen haben, in welchen Vermögensverhältnissen sich die Kläger befinden. Erst nachdem das Kreisgericht darüber ausreichende Feststellungen getroffen hat, wird es dann unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden haben, inwieweit die Kläger aus dem Altenteilsvertrag einen Anspruch gegen die Verklagten herleiten können. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß sich aus den vom Kreisgericht beigezogenen Auskünften des Rates des Kreises und der VdgB nicht ergibt, ob überhaupt und inwieweit bei Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch die Verklagten die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in ihrer Entwicklung gehemmt ist. Das Kreisgericht wird daher u. a. auch ein Gutachten der Abt. Landwirtschaft des Rates des Kreises gegebenenfalls des Bezirkes darüber einzuholen haben, welche Einkünfte die Verklagten einschließlich ihrer Naturalbezüge aus der Genossenschaft und der von ihnen selbst bewirtschafteten Ackerfläche haben. Dieselbe Aufklärung ist auch hinsichtlich des Einkommens der Kläger vorzunehmen. Das Gericht wird dabei zu würdigen haben, daß die sogenannte Altenteilsverpflichtung die Produktionsgenossenschaft jedenfalls nicht unmittelbar belastet. Die Verklagten haben sie wirtschaftlich vielmehr aus den Leistungen zu entrichten, die sie von der Genossenschaft erhalten. Das ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn man die Ansprüche der Mitglieder gegen die Produktionsgenossenschaft als unpfändbar und demgemäß nicht abtretbar ansieht. Zu vermeiden wird jedoch sein, daß die Arbeitskraft der Mitglieder durch solche Leistungen ernstlich gefährdet und die Genossenschaft hierdurch mittelbar geschädigt wird. Das angefochtene Urteil war daher wegen Verletzung der §§ 242, 157 BGB aufzuheben und entsprechend § 565 Abs. 1 ZPO zurückzuverweisen. § 22 der 3. DB vom 31. März 1954 zur VO über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 365); §§ 482 ff. BGB. Auch bei der Pflichtablieferung von Schlachtvieh sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel anzuwenden. OG, Urt. vom 13. Mai 1955 1 Zz 58/55. Der Verklagte hat am 24. März 1953 eine Schlachtkuh an den Kläger zur Erfüllung seines Solls abgeliefert und dafür 267.20 DM erhalten. Der Kläger hat an diesem Tage aus demselben Ort von drei Erzeugern je eine Sehlachtkuh abgenommen. Von diesem Vieh hat er eine Kuh als minderwertig der Freibank und eine andere als untauglich der Abdeckerei überwiesen. Der Kläger behauptet, die der Abdeckerei übergebene Kuh habe dem Verklagten gehört. Dieser habe infolge eines Fehlers bei der Abrechnung irrtümlich den Betrag von 267,20 DM erhalten. Zugestanden habe dieser Betrag dem Landwirt M. Der Kläger hat daher Klage auf Rückzahlung des Betrages von 267.20 DM gegen den Verklagten erhoben. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat sich auf die Vorschriften des BGB über Viehkauf berufen, insbesondere geltend gemacht, daß der Anspruch des Klägers nach den §§ 482, 483 BGB über Gewährleistung für Viehmängel beurteilt werden müßte. Alle in Frage kommenden Fristen seien bereits zu der Zeit, als der Kläger das erste Mal Dezember 1953 mit dem Verlangen auf Rückzahlung des für die abgelieferte Kuh erhaltenen Betrages an ihn herangetreten sei, verstrichen gewesen. Im übrigen wendet er sich gegen die Behauptung des Klägers, seine Kuh sei zur Schlachtung untauglich gewesen. Vielmehr ergebe sich aus dem Inhalt der vom Kläger ausgestellten Abnahmequittung und eines vom Kläger an den Landwirt M. gerichteten Schreibens vom 27. August 1953, daß die von M., 497;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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