Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 496

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 496 (NJ DDR 1955, S. 496); geführt worden ist. Die Auffassung des Kreisgerichts, die Einziehung im selbständigen Verfahren müsse abgelehnt werden, weil sie im „ordentlichen“ Verfahren möglich sei, finden, wie oben ausgeführt, weder im § 266 StPO noch im § 11 der VO über die Regelung des Sporttaubenwesens eine Grundlage. Das Kreisgericht hat mit seiner Entscheidung die Stellung und Funktion des Staatsanwalts verkannt. Diesem obliegt es allein, darüber zu entscheiden, ob wegen einer strafbaren Handlung Anklage beim Gericht zu erheben oder, wie hier, von der Strafverfolgung aus den Gründen des § 153 Abs. 2 StPO von 1877 abzusehen ist. Das Kreisgericht hätte daher dem Antrag des Staatsanwalts, das Verfahren der selbständigen Einziehung durchzuführen, stattgeben und entsprechend § 267 StPO nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil über diesen Antrag entscheiden müssen. §§ 296, 345 StPO. Gegen einen Beschluß des Gerichts nach § 345 StPO gibt es keine Beschwerde, es sei denn, daß es sich bei dem Beschluß gar nicht um eine Auslegung des Urteils handelt, sondern um eine inhaltliche Änderung des Urteils. OG, Urt. vom 2. Juni 1955 2 Zst II 159/54. Da sich hei der Vollstreckung des Urteils des Kreisgeriehts Zweifel ergaben, welche Vermögenswerte des Angeklagten von der nach § 16 WStVO ausgesprochenen Einziehung des „Hotel-und Gaststättenbetriebes“ erfaßt worden sind, hat der Vorsitzende der Strafkammer des Kreisgerichts am 21. Juli 1953 durch einen Beschluß nach § 345 StPO das Urteil dahin ausgelegt, daß nur das für den Hotel- und Gaststättenbetrieb zur Zeit der Tat benutzte Inventar eingezogen worden sei. Auf die vbm Staatsanwalt des Kreises gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Bezirksgericht am 2. Dezember 1953 den Auslegungsbeschluß des Kreisgerichts vom 21. Juli 1953 aufgehoben. Es hat festgestellt, daß das Hausgrundstück, in welchem sich der Hotel- und Gaststättenbetrieb befindet, von der Einziehung mit erfaßt worden sei. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 2. Dezember 1953 beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Auslegung eines Urteils gemäß § 345 StPO kann nicht als Beschluß des Verfahrens 1. Instanz angesehen werden, der gemäß § 296 StPO mit der Beschwerde an-gefochten werden könnte. Die in Beschlußform ergehende Auslegung ist keine selbständige Entscheidung, sondern Bestandteil des ausgelegten Urteils, dessen Zweifelhaftigkeit beseitigt werden soll. Es ist deshalb begrifflich nicht möglich, eine solche Auslegung allein, d. h. ohne das ausgelegte Urteil anzugreifen. Der Eigenart eines solchen Auslegungsbeschlusses entsprechend kann keine andere Stelle als das erkennende Gericht darüber befinden, was es mit seinen Ausführungen in der schriftlichen Urteilsbegründung gemeint hat. Anders ist allerdings die Frage zu beurteilen, wenn eine solche Auslegung den Rahmen des § 345 StPO überschreitet und dem Inhalt des Urteils Dinge hinzufügt, über die das erkennende Gericht gar keine Entscheidung getroffen hat oder wenn gar durch eine solche Auslegung das Urteil in anderem Sinne inhaltlich abgeändert wird und die abgeänderte Fassung damit im Widerspruch zu dem gerät, was Gegenstand der Verhandlung und Urteilsfindung sowie der Urteilsverkündung gewesen ist. In diesem Falle handelt es sich um Beschlüsse, die sich zu Unrecht auf die gesetzliche Grundlage des § 345 StPO beziehen und nichts anderes als eine ungesetzliche Änderung des begründeten Urteils sind. Gegen derartige Beschlüsse ist das Beschwerderecht gegeben (vgl. Beschluß des Obersten Gerichts vom 15. Januar 1954 2 Wst II 32/53 (NJ 1954 S. 120) und das nicht veröffentlichte Urteil vom 29. November 1954 2 Zst II 225/54 -). Zivilrecht §§ 157, 242 BGB. Dauerverpflichtungen, bei deren Bemessung erkennbar von der Leistungfähigkeit des Verpflichteten ausgegangen worden ist, können, wenn sich diese vermindert, herabgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Auszugsvereinbarungen. OG, Urt. vom 3. März 1955 2 Zz 8/55. Die Kläger haben durch notariellen Kaufvertrag an den inzwischen verstorbenen Vater der Verklagten zu 1) einzelne, in diesem Vertrag näher bezeichnete Parzellen Ihres Grundbesitzes verkauft. Der Kaufpreis betrug 25 000 RM, von denen ein Teilbetrag sofort, der Rest später fällig und bereits vor 1945 insgesamt bezahlt wurde. Neben dem Kaufpreis wurde ein Altenteil zugunsten der Verkäufer mit dem aus der Anlage zum notariellen Protokoll ersichtlichen Inhalt vereinbart. Darin hatte sich der Käufer u. a. zur Lieferung bestimmter Naturalien verpflichtet. Auf seinen Antrag wurden durch Beschluß des damaligen Kommissars für Osthilfe vom 30. April 1935 die Altenteilsverpflichtungen herabgesetzt. Die Kläger besitzen nach dem Tatbestand des Urteils des Kreisgerichts noch 14 ha landwirtschaftliche Nutzfläche einschließlich 6,32 ha Wald. Sie selbst bewirtschaften 0,46 ha Ackerland und 0,28 ha Wiese, während sie die weitere Fläche in kleineren Parzellen verpachtet haben. Die Kläger wohnen mietefrei im Auszugshaus und ziehen die Miete einer ebenfalls dort wohnenden Familie ein. Sie erhalten die Lebensmittelkarte D. Die Verklagten der Verklagte zu 2) ist nach seinen Angaben Miteigentümer des belasteten Grundstücks gehören seit März 1953 der LPG K. (Type I) an. Außer der kollektiv bewirtschafteten Fläche bewirtschaften sie für sich 0,50 ha Ackerfläche. Die Kläger, die 1878 bzw. 1886 geboren sind, behaupten, daß die Verklagten, obwohl sie zur Erfüllung der Altenteilsverpflichtungen durchaus in der Lage seien, im Jahre 1953 mit der Lieferung von Butter, Milch, Eiern, Briketts, Roggen, Weizen und Kartoffeln in Verzug geraten seien. Diese fälligen unterlassenen Leistungen seien 330,99 DM wert. Sie führen weiter aus, daß sie bei Wegfall des Altenteils in ihrer Existenz bedroht seien. Die Einnahmen aus den verpachteten Grundstücksteilen würden zusammen mit den Mieteinnahmen aus ihrem Altenteilhaus lediglich die Ausgaben decken. Die Einnahmen aus der Verpachtung des Waldes würden alsbald wegfallen. Zu beachten sei bei der Beurteilung des Altenteilsvertrages insbesondere, daß in ihm, im Gegensatz zu den üblichen Altenteilsverträgen, nebenher keine Geldrente, sondern ausschließlich Naturalrente vereinbart sei. Die Kläger haben beantragt, die Verklagten zu verurteilen, an die Kläger 330,99 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem X. Oktober 1953 zu zahlen. Die Verklagten haben Klagabweisung beantragt. Wider-klagend haben sie beantragt, den Auszugsvertrag vom 29. Juli 1929 sowie den Abänderungsbeschluß des Kommissars für Osthilfe vom 30. April 1935 aufzuheben und die Auszugsleistungen entsprechend den heutigen wirtschaftlichen Bedingungen erneut festzusetzen. Sie führen an erster Stelle aus, daß sie infolge ihres Eintritts in die LPG zu der durch Beschluß vom 30. April 1935 festgesetzten Naturalleistung nicht imstande seien, vor allem deshalb, weil sie nur 0.50 ha in individueller Bewirtschaftung hätten. Zudem könnten sich die Kläger aus dem in ihrem Eigentum stehenden und zum Teil verpachteten Grundbesitz selbst ernähren, wobei selbstverständlich noch der Erhalt der Lebensmittelkarte D zu berücksichtigen sei. Das KrG L. hat mit Urteil vom 18. Februar 1954 die Klage abgewiesen und auf Widerklage hin die in Ziff. C des Vertrages vom 29. Juli 1929 getroffene Vereinbarung für nichtig erklärt. Es begründet seine Entscheidung damit, daß die seinerzeit abgeschlossenen Bedingungen des Altenteilvertrages deshalb nicht zu erfüllen seien, weil die LPG K. letzten Endes damit belastet und in ihrer Entwicklung erheblich gehemmt werde. Nach grundsätzlichen Erwägungen über die Bedeutung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften für den Aufbau des Sozialismus auf dem Dorfe und ihre Aufgaben kommt das Kreisgericht zu dem Ergebnis, daß danach die in Buchstabe C Ziff. 1 13 des Vertrages vom 29. Juli 1929 angeführten Verpflichtungen gemäß § 138 BGB nichtig seien. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei auch die Forderung auf Ersatz in Geld abzuweisen. Hinzu komme noch, daß die Kläger durchaus in der Lage seien, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Darin wird ausgeführt, die Auffassung des Kreisgerichts schränke die Vertragsfreiheit der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu weit ein. Dem Antrag war stattzugeben. Aus den Gründen: Es ist dem Kassationsantrag zu folgen, wenn er ausführt, daß die im Sinne von Artikel 96 EGBGB im Zusammenhang mit der Übergabe einer Bauemstelle vereinbarten Altenteilansprüche den Erfordernissen der Wirtschaftsplanung und der Volksemährung sowie den daraus folgenden Beschränkungen für den Bewirtschafter der übergebenen Bauemstelle in der freien Verfügbarkeit über die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und auch den Erfordernissen der Rentabilität der übernommenen Wirtschaft Rechnung tragen müssen. Das ergibt sich aus Art. 22 und 24 unserer Verfassung. Der Inhalt und die Schranken des Eigentums ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft. Es ist daher unzulässig, bei der Übertragung von Eigentum dem Übernehmer Pflichten aufzuerlegen, die sich ihrem Wesen und Umfange nach als ein verfassungswidriger, die Interessen der Gesellschaft mißachtender Gebrauch in Form der Veräußerung des Eigentums darstellen. 406;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 496 (NJ DDR 1955, S. 496) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 496 (NJ DDR 1955, S. 496)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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