Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 495

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 495 (NJ DDR 1955, S. 495); tuosen und Zigaretten bewirten. Dies geschah in den Verkaufsstellen B., A., E., Tr., L., Sp. und M. Den Wert der entnommenen Waren schätzte der Angeklagte auf etwa 60 bis 70 DM. In diesen Handlungen hat das Bezirksgericht fortgesetztes Beiseiteschaffen von gesellschaftlichem Eigentum (§ 1 Abs. 1 VESchG) gesehen und gegen den Angeklagten eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus festgesetzt. Aus diesen Einzelstrafen sind die oben erwähnten Gesamtstrafen gebildet worden. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt des Bezirks R., soweit es die Angeklagte B. betrifft, Protest eingelegt und ihn auf den Ausspruch der Gesamtstrafe beschränkt. Weiter hat der Angeklagte P. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das Verfahren gegen den Angeklagten P. und die Angeklagte !B. habe bereits Anfang des Jahres 1954 geschwebt und sei von dem Staatsanwalt des Kreises R. am 28. April 1954 eingestellt worden, weil eine strafbare Handlung nicht nachzuweisen war. Es sei unzulässig, daß danach das Verfahren erneut aufgerollt worden wäre. Der Angeklagte hätte, da das Verfahren gegen ihn nicht nur vorläufig, sondern endgültig vom Staatsanwalt eingestellt worden war, nicht wegen dieser Handlung verurteilt werden dürfen. Die für die Angeklagte B. von ihrem Verteidiger eingelegte Berufung hat diese zurückgenommen. Protest und Berufung hatten im Ergebnis Erfolg. Aus den Gründen: Soweit der Angeklagte P. geltend macht, ein gerichtliches Verfahren hätte nach der Einstellung durch den Staatsanwalt des Kreises R. gegen ihn nicht mehr durchgeführt werden dürfen, ist die Berufung unbegründet. Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft haben keine materielle Rechtskraft. Dabei ist es von keiner Bedeutung, ob es sich um eine vorläufige Einstellung gemäß § 165 StPO, um eine Einstellung gemäß § 164 StPO oder um eine Verfügung des Staatsanwalts gemäß § 1 Abs. 2 EGStPO in Verbindung mit & 153 Abs. 2 der StPO von 1877 in der Fassung von 1924 handelt, nach der von der Erhebung einer Anklage abzusehen ist. Entsprechend der Struktur der Staatsanwaltschaft kann der Staatsanwalt keine endgültigen Verfügungen treffen, da er für die von ihm getroffenen Maßnahmen dem übergeordneten Staatsanwalt verantwortlich ist; dieser kann die Maßnahmen selbst abändern oder die Weisung zur anderweitigen Erledigung erteilen. Vorläufige Einstellungen gemäß § 165 StPO unterscheiden sich von den übrigen nur dadurch, daß in diesen Verfahren der Staatsanwalt verpflichtet ist, von Zeit zu Zeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung noch vorliegen oder dem Verfahren Fortgang zu geben ist. Der Grundsatz „ne bis in idem“ des § 6 Abs. 1 StPO bezieht sich nur auf das gerichtliche Verfahren. Erfolg mußte die Berufung jedoch haben, insoweit mit ihr gerügt wird, daß der Sachverhalt hinsichtlich des gemeinschaftlich mit der Angeklagten B. begangenen Betruges nicht aufgeklärt sei (wird ausgeführt). Der Protest bezüglich der Festsetzung der Gesamtstrafe gegen die Angeklagte B. ist begründet. Das Bezirksgericht hat die Angeklagte wegen zweier Verbrechen gegen § 2 VESchG verurteilt. Für beide Verbrechen beträgt die Mindeststrafe je drei Jahre Zuchthaus. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verbrechen, insbesondere der Tatsache, daß die Angeklagte B. das zweite Verbrechen begangen hat, nachdem zunächst die Strafverfolgung wegen des ersten Verbrechens eingestellt worden war. lassen erkennen, daß ihr gegenüber die vom Bezirksgericht gezeigte Milde nicht angebracht war. Dieser Angeklagten muß durch eine empfindliche Strafe zum Bewußtsein gebracht werden, daß genossenschaftliches Eigentum unter dem besonderen Schutz unseres Staates steht. Diese Umstände sind auch bei der Festsetzung der Höhe der Gesamtstrafe und nicht nur bei der der Einzelstrafen zu berücksichtigen. §§ 266, 267 StPO. Voraussetzungen des Verfahrens bei selbständigen Einziehungen. OG, Urt. vom 21. Juli 1955 2 Zst III 49/55. Der Staatsanwalt des Kreises T. hat am 16. November 1954 beim Kreisgericht gemäß § 266 StPO Antrag auf Einziehung der am 4. November 1954 bei vier Taubenhaltern beschlagnahmten Sporttauben gestellt. Zur Begründung dieses Antrages hat er ausgeführt, die Antragsgegner hätten gegen §§ 1 und 2 der VO über die Regelung, des Sporttaubenwesens vom 22. Dezember 1950 (GBl. S. 1217) verstoßen, weil sie ohne Genehmigung der Volkspolizei und ohne Mitglied eines Sporttaubenvereins zu sein, Sporttauben gehalten haben. Von der Erhebung der Anklage habe er wegen geringer Schuld der Täter und unbedeutender Folgen der Tat gern. § 153 StPO von 1877 abgesehen. Die beschlagnahmten Tauben seien aber Gegenstand einer strafbaren Handlung gewesen und müßten deshalb gern. § 11 der genannten VO, nach dessen Abs. 2 selbständig auf Einziehung erkannt werden könne, eingezogen werden. Durch Beschluß vom 2. Dezember 1954 lehnte das Kreisgericht diesen Antrag ab, weil die Einziehung im „ordentlichen“ Verfahren möglich sei. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die im Beschluß des Kreisgerichts vertretene Auffassung, daß ein Verfahren der selbständigen Einziehung nicht durchgeführt werden könne, weil eine Einziehung der beschlagnahmten Sporttauben im „ordentlichen“ Verfahren möglich sei, ist rechtsirrig. Bei der Prüfung dieser Frage konnte das Kreisgericht lediglich von den Vorschriften der §§ 266 und 267 StPO und § 11 der VO über die Regelung des Sporttaubenwesens ausgehen. In § 266 StPO wird bestimmt, daß in den Fällen, in denen nach den Strafgesetzen auf eine Einziehung selbständig erkannt werden kann, der Antrag bei dem Gericht zu stellen ist, das für die Entscheidung in der Strafsache selbst zuständig wäre. § 11 der genannten VO besagt lediglich, daß auf Einziehung selbständig erkannt werden kann und auf das Verfahren die Vorschriften der §§ 430 bis 432 StPO von 1877, jetzt also §§ 266 und 267 StPO, Anwendung finden. Beide gesetzlichen Bestimmungen fordern, wie z. B. auch § 16 Abs. 3 WStVO, für die Durchführung des Verfahrens bei selbständiger Einziehung keine besonderen Voraussetzungen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß ein selbständiges Einziehungsverfahren grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Staatsanwalt von der Anklageerhebung abgesehen hat oder ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Täter nicht eingeleitet werden kann oder in einem bereits anhängigen Strafverfahren nach Anklageerhebung die Einziehung von Gegenständen, obwohl die materiellen Voraussetzungen hierfür vorliegen, nicht möglich ist, weil das Strafverfahren nicht durch ein Urteil beendet werden kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Angeklagte vor Abschluß des Verfahrens in der Sache selbst verstorben ist oder das Verfahren gemäß § 226 Ziff. 4 (§§ 165, 173, 241) StPO vorläufig oder gemäß § 153 Abs. 3 StPO von 1877 endgültig eingestellt worden ist. Eine Ausnahme hiervon sind die Fälle der selbständigen Einziehung, in denen das Gesetz, wie z.- B. § 414 AbgabenO, die Möglichkeit der selbständigen Einziehung vorsieht, gleichviel, ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht. Auf das Erfordernis der vorstehend dargelegten allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen bei selbständiger Einziehung weist nicht nur derWortlaut des § 266 StPO hin, nämlich, daß der Antrag bei dem Gericht zu stellen ist, „das für die Entscheidung in der Sache selbst zuständig wäre“, sondern dieses Erfordernis ergibt sich insbesondere daraus, daß im Falle der Durchführung eines Verfahrens auf Grund einer Anklage, das durch Urteil endet, das Gericht bei der Entscheidung die Möglichkeit hat und dazu verpflichtet ist, zu prüfen, ob in dem Urteil auch die Einziehung von Gegenständen auszusprechen ist. Daher ist in den Fällen, in denen das Gericht bereits in der Sache selbst durch Urteil entschieden, die Einziehung jedoch nicht ausgesprochen hat, kein Raum mehr für ein Verfahren auf selbständige Einziehung. Die Korrektur einer insoweit fehlerhaften Entscheidung in der Sache selbst kann nur im Wege des Rechtsmittelverfahrens oder, nach Rechtskraft des Urteils, nur im Wege der Kassation, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, vorgenommen werden. Das Verfahren auf selbständige Einziehung dient nicht dazu, etwa fehlerhaft unterlassene Einziehungen bei der Entscheidung in der Strafsache selbst noch nachträglich herbeizuführen. Im vorliegenden Falle waren jedoch die Voraussetzungen für die Durchführung des beantragten Verfahrens auf selbständige Einziehung gegeben, da der Staatsanwalt von der Anklageerhebung abgesehen hat, ein Strafverfahren mithin nicht eingeleitet und durch- 495;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit zu gewinnen, die über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen und von ihrer politischen Überzeugung und Zuverlässigkeit her die Gewähr bieten, die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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